Urteil
4 K 57/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Sicherstellung eines Destilliergeräts nach § 51b Abs.1 Nr.6 BranntwMonG setzt zwar tatbestandliche Voraussetzungen voraus; die Ermessensausübung der Zollbehörde ist aber gesondert zu prüfen.
• Die bloße Eignung eines Geräts zur Branntweinherstellung und ein Verstoß des Verkäufers begründen nicht ohne Weiteres die Sicherstellung des Geräts im Besitz Dritter; die Behörde muss konkrete, auf den Einzelfall bezogene Gefahrangaben treffen.
• Bei der Ermessensausübung sind veröffentlichte Informationen der Zollbehörde (z. B. Hinweise zur Zulässigkeit des Besitzes von Destilliergeräten zur Herstellung ätherischer Öle) und die konkrete Möglichkeit amtlicher Aufsicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Sicherstellung eines Destilliergeräts (Amtliche Aufsicht, §51b BranntwMonG) • Die Sicherstellung eines Destilliergeräts nach § 51b Abs.1 Nr.6 BranntwMonG setzt zwar tatbestandliche Voraussetzungen voraus; die Ermessensausübung der Zollbehörde ist aber gesondert zu prüfen. • Die bloße Eignung eines Geräts zur Branntweinherstellung und ein Verstoß des Verkäufers begründen nicht ohne Weiteres die Sicherstellung des Geräts im Besitz Dritter; die Behörde muss konkrete, auf den Einzelfall bezogene Gefahrangaben treffen. • Bei der Ermessensausübung sind veröffentlichte Informationen der Zollbehörde (z. B. Hinweise zur Zulässigkeit des Besitzes von Destilliergeräten zur Herstellung ätherischer Öle) und die konkrete Möglichkeit amtlicher Aufsicht zu berücksichtigen. Die Klägerin meldete den Erwerb eines Destilliergeräts mit Raumgehalt 7 l und gab an, es zur Herstellung ätherischer Öle im Rahmen ihrer Aromatherapieausbildung nutzen zu wollen. Bei einer Steueraufsichtsmaßnahme wurde festgestellt, dass sie einmal Lavendelaroma hergestellt hatte; eine Alkoholherstellung wurde nicht festgestellt. Das Hauptzollamt stellte das Gerät per Bescheid sicher, weil der Vorbesitzer den Verkauf nicht ordnungsgemäß angezeigt hatte und der Verkauf damit gegen Vorschriften des BranntwMonG verstoßen habe. Die Klägerin legte Einspruch ein, bot Kontrollaufzeichnungen statt eines Zollverschlusses an und rügte Ermessenfehler. Das Finanzgericht gibt der Klage statt und prüft, ob die Sicherstellung ermessensfehlerhaft ist. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Sicherstellungsbefugnis ergibt sich aus §51b Abs.1 Nr.6 BranntwMonG i.V.m. §215 AO, da das Gerät zur Branntweinherstellung geeignet ist und der Verkauf ohne Anzeige erfolgte (§§45,46 BranntwMonG). • Ermessensprüfung: Die Sicherstellung liegt im Ermessen der Behörde und ist nach §102 FGO überprüfbar; hier ist die Ermessensausübung rechtsfehlerhaft, weil wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben und sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Fehlerhafte Begründung: Der Beklagte durfte die Sicherstellung nicht dadurch begründen, dass der Verkauf bereits tatbestandlich unzulässig war; das würde §51b Abs.1 Nr.6 BranntwMonG faktisch zu einer gebundenen Entscheidung machen. • Fehlende konkrete Gefahrprüfung: Die Behörde durfte nicht allein aufgrund des Raumgehalts (mehr als 0,5 l) und ohne konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Nutzung sicherstellen; es fehlte eine vertiefte einzelfallbezogene Gefährdungsdarstellung. • Berücksichtigung öffentlicher Hinweise: Veröffentlichungen des Zolls, wonach bloßer Besitz von Destilliergeräten nicht verboten sei und Ausnahmen für Herstellung ätherischer Öle möglich sind, hätten in der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. • Pflicht zur Aufsicht: Die Pflicht und Möglichkeit zu Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach §43 Nr.2 BranntwMonG und §226 BrennereiO wurden von der Behörde nicht hinreichend geprüft; pauschale Hinweise auf Personalengpässe sind sachwidrig. • Rechtsfolge: Aufgrund der genannten Ermessensermängel ist die Sicherstellung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§100 Abs.1 S.1 FGO). Die Klage ist begründet; der Sicherstellungsbescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist aufzuheben, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung vor, jedoch fehlte eine konkrete einzelfallbezogene Gefährdungsdarstellung und die Behörde hat veröffentlichte Hinweise sowie die Möglichkeit amtlicher Aufsicht unzureichend berücksichtigt. Die pauschale Begründung mit dem Raumgehalt und die Verweisung auf fehlende personelle Ressourcen sind nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; die Revision wird nicht zugelassen.