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Beschluss

3 KO 270/14

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe ... 1 Die unstatthafte erneute Gerichtskosten-Erinnerung ist nicht mehr gerichtsgebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG, da die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für nach dem Gesetz statthafte Verfahren gilt (Bay. LSG, Beschluss vom 07.08.2014 L 15 SF 146/14 E, Juris). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern. Dieser Gesichtspunkt kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich nicht (mehr) möglich ist, weil ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (Beschlüsse OLG Köln vom 31.05.2013 I-17 W 34/13, JurBüro 2013, 594 ; BFH vom 30.05.2012 IX B 55/12, BFH/NV 2012/1799; vom 26.01.2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 14.08.1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, Änderung der Rechtsprechung; jeweils m. w. N.).