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Urteil

6 K 183/12

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts ist unzulässig, weil die zugrundeliegende Steuerfestsetzung durch den Einkommensteuerbescheid für 2011 erledigt ist. • Bei Steueranmeldungen nach § 168 AO beginnt die Einspruchsfrist grundsätzlich mit dem Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde und beträgt einen Monat (§ 355 Abs.1 S.2 AO); eine Jahresfrist nach § 356 AO findet auf nicht schriftliche Steueranmeldungen keine Anwendung. • Die Günstigerprüfung im Einkommensteuerverfahren ermöglicht dem Anleger eine weitergehende Überprüfung der Besteuerung von Kapitalerträgen, sodass die Anmeldung der Bank durch die spätere Einkommensteuerfestsetzung ersetzt werden kann.
Entscheidungsgründe
Erledigungsklage gegen Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch Einkommensteuerfestsetzung • Die Klage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts ist unzulässig, weil die zugrundeliegende Steuerfestsetzung durch den Einkommensteuerbescheid für 2011 erledigt ist. • Bei Steueranmeldungen nach § 168 AO beginnt die Einspruchsfrist grundsätzlich mit dem Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde und beträgt einen Monat (§ 355 Abs.1 S.2 AO); eine Jahresfrist nach § 356 AO findet auf nicht schriftliche Steueranmeldungen keine Anwendung. • Die Günstigerprüfung im Einkommensteuerverfahren ermöglicht dem Anleger eine weitergehende Überprüfung der Besteuerung von Kapitalerträgen, sodass die Anmeldung der Bank durch die spätere Einkommensteuerfestsetzung ersetzt werden kann. Die Klägerin verkaufte im April 2011 über ihr depotführendes Kreditinstitut A Anleihen und erzielte einen Kursgewinn. A behielt darauf Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein, meldete dies dem Finanzamt und wies die Klägerin in der Verkaufabrechnung auf die Abführung hin. Die Klägerin rügte, die Anleihe sei keine Finanzinnovation und deshalb nicht abgeltungsteuerpflichtig, und legte später Einspruch gegen die Anmeldung ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch wegen Fristversäumnis; die Klägerin klagte. In der Einkommensteuererklärung 2011 beantragte die Klägerin eine Günstigerprüfung, woraufhin das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer 2011 festsetzte. Das Finanzgericht prüft insbesondere Zulässigkeit und Erledigung sowie die Frage der Fristversäumung. • Anfechtungsbefugnis: Die Klägerin war als Gläubigerin der Kapitalerträge grundsätzlich berechtigt, gegen die fingierten Steuerfestsetzungen nach § 168 AO vorzugehen, da ihre rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (§ 40 Abs.2 FGO). • Erledigung: Die ursprünglich angefochtene Kapitalertragsteuer-Anmeldung für April 2011 ist durch die verbindliche Festsetzung der Einkommensteuer für 2011 gemäß § 124 Abs.2 AO in ihrer Regelungswirkung ersetzt und damit erledigt; die Einkommensteuerfestsetzung nimmt die Anmeldung inhaltlich auf und ist nun die maßgebliche Rechtsgrundlage. • Keine Fortsetzung gegen Einkommensteuerbescheid: Eine Fortführung des Verfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligten nicht identisch sind und der Einkommensteuerbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen wurde; damit fehlt die Nämlichkeit des Verwaltungsakts (§ 68 FGO-Rechtsfolge). • Kein Feststellungsinteresse: Eine Feststellungsklage nach § 100 Abs.1 S.4 FGO ist unzulässig, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse plausibel gemacht hat; die streitige Konstellation wird sich nicht wiederholen, weil die Wertpapiere vollständig veräußert wurden. • Verspäteter Einspruch: Der Einspruch war nach § 355 Abs.1 S.2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung beim Finanzamt einzulegen; die Anmeldung ging am 09.05.2011 ein, die Frist lief am 09.06.2011 ab und der Einspruch im Oktober 2011 ist damit verspätet. Eine Verlängerung der Frist nach § 356 AO ist auf nicht schriftliche Steueranmeldungen nicht anwendbar. • Günstigerprüfung: Die Klägerin hat im Einkommensteuerverfahren eine Günstigerprüfung beantragt, sodass sie dort die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Kapitalerträge umfassender überprüfen lassen kann; dies führt dazu, dass das Einkommensteuerverfahren die Anmeldung ersetzt und die ursprüngliche Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist und in der Hauptsache erledigt wurde. Die streitige Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bank für April 2011 ist durch die verbindliche Festsetzung der Einkommensteuer 2011 verdrängt worden; damit besteht kein weitergehender Verfahrensgegenstand mehr. Zudem war der gegen die Anmeldung erhobene Einspruch verspätet, da die Einspruchsfrist von einem Monat nach Eingang der Anmeldung beim Finanzamt nicht eingehalten wurde; eine einjährige Frist nach § 356 AO greift hier nicht. Die Klägerin kann die materielle Rechtmäßigkeit der Besteuerung der betreffenden Kapitalerträge im Rahmen der Günstigerprüfung im Einkommensteuerverfahren verfolgen, weshalb eine Fortsetzung der Klage gegen die Anmeldung nicht geboten ist. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.