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Urteil

4 K 49/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Umpumpen und die Probenentnahme an als zugelassener Empfänger übernommenen Waren kann eine Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK begründen. • Vermischung von vorübergehend verwahrten Waren mit Beständen, sodass die nämliche Ware nicht mehr vorhanden ist, geht über zulässige Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 52 ZK hinaus und rechtfertigt eine Festsetzung von Einfuhrabgaben. • Der Bewilligungsinhaber (zugelassener Empfänger) haftet vorrangig als Zollschuldner, wenn er seine Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung verletzt; interne Freistellungsvereinbarungen gegenüber Dritten treten zurück.
Entscheidungsgründe
Zollschuld durch Umpumpen und Vermischung vorübergehend verwahrter Waren • Das Umpumpen und die Probenentnahme an als zugelassener Empfänger übernommenen Waren kann eine Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK begründen. • Vermischung von vorübergehend verwahrten Waren mit Beständen, sodass die nämliche Ware nicht mehr vorhanden ist, geht über zulässige Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 52 ZK hinaus und rechtfertigt eine Festsetzung von Einfuhrabgaben. • Der Bewilligungsinhaber (zugelassener Empfänger) haftet vorrangig als Zollschuldner, wenn er seine Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung verletzt; interne Freistellungsvereinbarungen gegenüber Dritten treten zurück. Die Klägerin, Betreiberin eines Tanklagers und zugelassener Empfänger, übernahm 2008/2009 im externen Gemeinschaftsversandverfahren angelieferte Nichtgemeinschafts-Fettalkohole und pumpte diese vor der Abgabe der Zollanmeldung in ihre Lagertanks, wobei Vermischungen mit bereits im Verfahren der aktiven Veredelung befindlichen Beständen stattfanden. Vor dem Umpumpen entnahm die Klägerin auf Weisung des Abnehmers A regelmäßig Proben (ca. 1/2 l), die zur Untersuchung an A übergeben wurden. Das Nettogewicht wurde durch Verwiegung vor und nach dem Entladen ermittelt und für die Zollanmeldung verwendet. Die Zollverwaltung stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass durch Probenentnahme, Umpumpen und Stickstoffzuführung die nämliche Ware nicht mehr vorhanden war und setzte Einfuhrabgaben gemäß Art. 203 ZK fest. Die Klägerin wandte ein, die Maßnahmen seien Erhaltungsbehandlungen im Sinne von Art. 52 ZK gewesen, die Verfahrenspraxis sei jahrelang geduldet worden und der Verwaltungsakt sei örtlich unzuständig oder ermessensfehlerhaft; sie beantragte u. a. Zeugenvernehmungen. • Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung ist Art. 218 Abs. 3 ZK in Verbindung mit Art. 203 ZK: Eine Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. • Waren, die nach Übergabe an den zugelassenen Empfänger noch in vorübergehender Verwahrung waren, unterlagen der zollamtlichen Überwachung; die Überwachung begann spätestens mit der Ankunftsanzeige. • Die Klägerin entzog durch Probenentnahme und insbesondere durch Umpumpen in Lagertanks mit bereits im aktiven Veredelungsverfahren befindlichen Beständen sowie durch Zuführung von Stickstoff Teile der gelieferten Mengen der zollamtlichen Überwachung, weil dadurch eine neue, nicht mehr die nämliche Ware darstellende Menge entstand. • Vermischung und anschließende Behandlung mit Stickstoff sind keine nach Art. 52 ZK zulässigen Erhaltungsmaßnahmen, da sie nicht der bloßen Erhaltung dienten, sondern eine Warenveränderung bzw. Veredelung bewirkten. • Die Möglichkeit einer späteren buchmäßigen Überwachung mittels Proben und Wiegeprotokollen war nicht ausreichend gegeben: Proben und Wiegeprotokolle wurden von der Klägerin bzw. Dritten entnommen, waren nicht ausreichend aussagekräftig und standen nicht uneingeschränkt der Zollstelle zur Verfügung. • Ein etwaiges stillschweigendes Einverständnis früherer Zollbeamter rechtfertigt keinen Vertrauensschutz, weil es nicht entscheidungserheblich für die objektive Sicherstellung der zollamtlichen Überwachung ist und schriftliche Genehmigungen fehlten. • Die Klägerin wurde zu Recht als Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 ZK in Anspruch genommen; ihre Garantenstellung als Bewilligungsinhaber verpflichtet sie vorrangig und interne Freistellungsabreden verdrängen diese Pflicht nicht. • Ermessensfehler oder Verfahrensmängel (örtliche Zuständigkeit, fehlende Begründung im Bescheid) führen nicht zur Rechtswidrigkeit, da die Auswahlentscheidung vorgeprägt war und eine andere Entscheidung nicht in Betracht gekommen wäre. • Festsetzungsfristen sind gewahrt; eine Berufung auf Art. 220 Abs. 2 ZK (Irrtum der Zollbehörde) greift nicht, weil kein schutzwürdiger, erkennbar nicht erfüllter Verwaltungsirrtum gegeben ist und die Klägerin nicht alle ihr obliegenden Vorschriften eingehalten hat. Die Klage ist unbegründet; der Einfuhrabgabenbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2013 bleibt bestehen. Das Gericht befand, dass die Klägerin durch wiederholte Probenentnahmen, das vorzeitige Umpumpen der angelieferten Fettalkohole in Lagertanks mit bereits verwahrten/veredelten Beständen sowie die anschließende Stickstoffzuführung die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat und dadurch eine Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist. Die Klägerin haftet als Zollschuldnerin, weil sie als zugelassener Empfänger die Pflichten der vorübergehenden Verwahrung verletzt und damit vorrangig einzustehen hat; interne Vertragsfreistellungen ändern daran nichts. Weitere Angriffe der Klägerin auf Zuständigkeit, Ermessen und Vertrauensschutz blieben erfolglos, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen und die zollrechtliche Überwachung objektiv nicht gewährleistet war.