Urteil
3 K 180/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der erbschaftsteuerlichen Anteilsbewertung nach § 11 Abs. 2 BewG ist der Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der Betriebsvermögensgegenstände abzüglich Schulden) als Untergrenze zu beachten.
• Latente Ertragsteuerbelastungen aus der Aufdeckung stiller Reserven beim Betriebsvermögen sind bei der Anteilsbewertung und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens grundsätzlich nicht als Abzug zu berücksichtigen.
• Auch bei Sachverhaltskonstellationen mit erwarteter Liquidation oder Liquidationswert ist ein Abzug latenter Ertragsteuern nicht vorzunehmen, weil das Stichtagsprinzip und die ständige Rechtsprechung dies nicht zulassen.
• Das Vorliegen einer beabsichtigten oder später formell durchgeführten Liquidation ändert nichts am Nichtabzug latenter Steuern; allenfalls kann eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO im gesonderten Verfahren geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Kein Abzug latenter Ertragsteuern bei erbschaftsteuerlicher Anteils- und Verwaltungsvermögensbewertung • Bei der erbschaftsteuerlichen Anteilsbewertung nach § 11 Abs. 2 BewG ist der Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der Betriebsvermögensgegenstände abzüglich Schulden) als Untergrenze zu beachten. • Latente Ertragsteuerbelastungen aus der Aufdeckung stiller Reserven beim Betriebsvermögen sind bei der Anteilsbewertung und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens grundsätzlich nicht als Abzug zu berücksichtigen. • Auch bei Sachverhaltskonstellationen mit erwarteter Liquidation oder Liquidationswert ist ein Abzug latenter Ertragsteuern nicht vorzunehmen, weil das Stichtagsprinzip und die ständige Rechtsprechung dies nicht zulassen. • Das Vorliegen einer beabsichtigten oder später formell durchgeführten Liquidation ändert nichts am Nichtabzug latenter Steuern; allenfalls kann eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO im gesonderten Verfahren geprüft werden. Die Alleingesellschafterin einer immobilienhaltenden GmbH verstarb zum Stichtag 2012; die Gesellschaft war nicht operativ tätig und hielt ein unbewohnbares, nicht vermietbares Hausgrundstück sowie Bankguthaben. Der Erbe erhielt die Anteile; das Finanzamt forderte gesonderte Feststellungen zum Wert der nicht notierten Anteile (§ 151 BewG) und zum Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG). Das Lagefinanzamt stellte den Grundbesitzwert auf einen über die Erklärung hinaus höheren Betrag fest; dieser wurde bestandskräftig. Das Sitzfinanzamt erhöhte daraufhin den festzustellenden Anteilswert und den Wert des Verwaltungsvermögens. Die Kläger begehrten den Abzug latenter Ertragsteuern aus der Aufdeckung stiller Reserven im Grundstückswert bzw. sonstige Liquidationskosten. Das Finanzamt lehnte ab und erklärte den Bescheid vorläufig; die Kläger klagten. • Rechtsgrundlage und Bewertungsziel: Für die Bewertung nicht börsennotierter Kapitalgesellschaftsanteile gilt § 11 Abs. 2 BewG (gemeiner Wert, Käufersicht) und als Untergrenze der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). • Methodenwahl: Ist Fortführung nicht zu erwarten, kann die Untergrenze des Substanzwerts bzw. Liquidationswertes herangezogen werden; die gewählte Methode muss der Käuferperspektive entsprechen. • Ständige Rechtsprechung: Die obergerichtliche Rechtsprechung hat historisch einen Abzug latenter Ertragsteuern vom Substanzwert abgelehnt; diese Linie gilt fort und betrifft auch Fälle mit Liquidationsannahme. • Stichtagsprinzip: Nur Sachverhalte, die am Bewertungsstichtag hinreichend konkretisiert sind, dürfen die Bewertung beeinflussen; ungewisse, künftig entstehende Steuerbelastungen sind daher nicht abzuziehen. • Keine Differenz Handels-/Steuerbilanz: Ein Abzug nach § 103 BewG in Verbindung mit § 274 HGB kommt nur bei handels- und steuerbilanzbedingten Wertdifferenzen in Betracht; dies war vorliegend nicht gegeben. • Systemische Erwägungen: Die gesetzgeberische Entscheidung, Ertragsteuern und Erbschaftsteuer getrennt zu regeln, erlaubt trotz möglicher Doppelbelastungen keinen grundsätzlichen Abzug latenter Steuern; eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Saldierung besteht nicht. • Billigkeitsoption: Bei tatsächlicher Übermaßbesteuerung können materielle Billigkeitsmaßnahmen im gesonderten Verfahren nach § 163 AO geprüft werden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass latente Ertragsteuerbelastungen aus der Aufdeckung stiller Reserven beim Grundstücksbuchwert bei der gesonderten Feststellung des Anteilswerts (§ 151 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 BewG) und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) nicht abzuziehen sind. Selbst bei Gegebenheiten, die eine Liquidation wahrscheinlich erscheinen lassen, verhindert das Bewertungsstichtagsprinzip und die ständige Rechtsprechung den Abzug künftiger, noch nicht realisierter Steuerbelastungen. Etwaige konkrete Härten durch mehrfache Besteuerung können allenfalls im gesonderten Billigkeitsverfahren nach § 163 AO geprüft werden. Das Verfahren wird daher als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.