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Urteil

4 K 41/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entnahme aus dem Steuerlager führt zur Entstehung der Energiesteuerschuld, wenn das Energieerzeugnis an einen Empfänger ohne entsprechende Erlaubnis abgegeben wurde und sich kein anschließendes Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unmittelbar angeschlossen hat. • Bei der Zuordnung, wer Empfänger im energiesteuerrechtlichen Sinn ist, kommt es auf die tatsächlichen Besitz- und vertraglichen Verhältnisse an; mittelbarer Besitz genügt für die Annahme einer Abgabe. • Die bloße Beteiligung eines Organisators mit Verteilererlaubnis an der Transportdisposition begründet nicht automatisch dessen Stellung als Empfänger im Sinne des Energiesteuerrechts, wenn die vertragliche Leistungsbeziehung auf einen Dritten zielt.
Entscheidungsgründe
Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an nicht berechtigten Bunkerempfänger • Eine Entnahme aus dem Steuerlager führt zur Entstehung der Energiesteuerschuld, wenn das Energieerzeugnis an einen Empfänger ohne entsprechende Erlaubnis abgegeben wurde und sich kein anschließendes Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG unmittelbar angeschlossen hat. • Bei der Zuordnung, wer Empfänger im energiesteuerrechtlichen Sinn ist, kommt es auf die tatsächlichen Besitz- und vertraglichen Verhältnisse an; mittelbarer Besitz genügt für die Annahme einer Abgabe. • Die bloße Beteiligung eines Organisators mit Verteilererlaubnis an der Transportdisposition begründet nicht automatisch dessen Stellung als Empfänger im Sinne des Energiesteuerrechts, wenn die vertragliche Leistungsbeziehung auf einen Dritten zielt. Die Klägerin betreibt ein Steuerlager und lieferte im Zeitraum 17.04.2008 bis 14.07.2008 mehrfach Marine Fuel Oil (MFO) aus ihrem Steuerlager an die Bunkerstation B. Vertraglich sollte B das MFO ab Raffinerie A abnehmen; Transport und Organisation erfolgten durch die E-GmbH als Organisator und die F-GmbH als Transporteur. E-GmbH hielt eine Verteilererlaubnis, B jedoch erst ab 15.07.2008. Das Finanzamt setzte Energiesteuer gegen die Klägerin fest mit der Begründung, dass das MFO an einen nicht berechtigten Empfänger (B) abgegeben worden sei, wodurch die Steuer entstand. Die Klägerin rügte, das MFO sei faktisch an die E-GmbH als Verteiler abgegeben worden und habe sich somit in einem Steueraussetzungsverfahren befunden; die Steuerentstehung sei deshalb rechtswidrig. • Rechtsgrundlage ist § 8 Abs.1 EnergieStG a.F.; Steuer entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager, wenn sich kein anschließendes Befreiungsverfahren nach § 24 EnergieStG anschließt. • Das streitgegenständliche MFO wurde beim Einfüllen in die Transportschiffe aus dem Steuerlager entfernt; entscheidend ist, ob die Abgabe an einen berechtigten Empfänger im Sinne des § 24 EnergieStG erfolgte. • Die tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Klägerin und B begründeten eine Abgabe an B; der Leistungsort war ab Raffinerie A und mit der Verschaffung des mittelbaren Besitzes an B war die Abgabe erfüllt. • Mittelbarer Besitz reicht für eine Abgabe im energiesteuerrechtlichen Sinn; aus den vertraglichen Beziehungen zwischen B, E-GmbH und F-GmbH ergab sich während des Transports mittelbarer Besitz der B an den MFO-Lieferungen. • Die E-GmbH als organisatorischer Dienstleister und Verteilererlaubnisinhaber wurde nicht Empfänger des MFO, weil kein entsprechender Besitzübergang oder vertragliches Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der E-GmbH bestand. • Eine wertungsmäßige Betrachtung zugunsten der Klägerin (z. B. weil das MFO letztlich steuerfrei als Schiffsbetriebsstoff verwendet wurde) ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Abgabe an B eine zweckwidrige Verwendung nicht auszuschließen war; daher entstand die Steuer. Als Billigkeitsmaßnahme konnte die Steuer für B gesondert auf 0,00 € festgesetzt werden. • Die Inanspruchnahme der Klägerin als Steuerlagerinhaberin als Steuerschuldnerin erfolgte zu Recht gemäß § 8 Abs.2 EnergieStG a.F.; es liegt kein Ermessenfehler vor. • Höhe der Steuerforderung ist nicht beanstandet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Steuerbescheid vom 30.11.2009 (in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2013) ist rechtmäßig. Die Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin führte zur Entstehung der Energiesteuerschuld, weil das MFO an die B abgegeben wurde, die zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht über die erforderliche Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung oder Verwendung verfügte. Die organisatorische Einbindung der E-GmbH mit Verteilererlaubnis und die tatsächliche spätere steuerfreie Verwendung auf den Fähren der D verhindern die Steuerentstehung nicht, da sich kein unmittelbar anschließendes Verfahren der Steuerbefreiung nach § 24 EnergieStG anschloss und zum Zeitpunkt der Abgabe eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen war. Die Klägerin bleibt deshalb als Steuerlagerinhaberin Steuerschuldnerin; für die B wurde die Energiesteuer aus Billigkeitsgründen auf 0,00 € festgesetzt, was die Inanspruchnahme der Klägerin nicht rechtswidrig macht.