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Urteil

2 K 231/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechnungen müssen die Menge und die Art der Leistung so beschreiben, dass die erbrachte Leistung eindeutig und leicht überprüfbar ist (§ 14 Abs.4 Nr.5 UStG). • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können weitere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, nur wenn die Rechnung selbst eindeutig auf diese Unterlagen verweist. • Fehlt in den Rechnungen eine hinreichende Leistungsbeschreibung und fehlt ein eindeutiger Verweis auf ergänzende Unterlagen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG).
Entscheidungsgründe
Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzureichender Leistungsbeschreibung in Rechnungen • Rechnungen müssen die Menge und die Art der Leistung so beschreiben, dass die erbrachte Leistung eindeutig und leicht überprüfbar ist (§ 14 Abs.4 Nr.5 UStG). • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können weitere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, nur wenn die Rechnung selbst eindeutig auf diese Unterlagen verweist. • Fehlt in den Rechnungen eine hinreichende Leistungsbeschreibung und fehlt ein eindeutiger Verweis auf ergänzende Unterlagen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG). Die Klägerin, eine GmbH für Containerentladung und Kommissionierung, erledigte im Streitzeitraum Leistungen überwiegend für die A GmbH und stellte Abrechnungen sowie Tagesberichte über die erbrachte Arbeit aus. Die Klägerin bezog Leistungen von Subunternehmern (B GmbH, C, D GmbH, E GmbH) und forderte Vorsteuerabzug aus deren Eingangsrechnungen für 2012 und Q1/Q2 2013. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung unzureichender Leistungsbeschreibungen und Verdacht auf Scheinunternehmen. Die Klägerin legte Einspruch ein und legte die von der A GmbH erstellten Tagesberichte als ergänzende Nachweise vor, wonach Art und Umfang der Leistungen erkennbar seien. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück; die Klägerin klagte vor dem Finanzgericht Hamburg. • Rechtliche Grundlagen sind § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG und § 14 Abs.4 Nr.5 UStG sowie die einschlägige Rechtsprechung des BFH zur Belegfunktion der Rechnung. • Rechnungspapiere dienen als Belegnachweis; sie müssen tatsächliche Angaben enthalten, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Ergänzende Geschäftsunterlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn die Rechnung selbst eindeutig auf diese Unterlagen verweist. • Die streitigen Rechnungen enthielten nur Angaben wie Leistungsdatum, Containergröße und Menge in Tonnen; konkrete Zuordnungen der ent- oder beladenen Leistungen fehlten, sodass eine Kontrolle auf Mehrfachabrechnung nicht möglich war. • Die von der Klägerin nachgereichten Tagesberichte der A GmbH konnten nicht zur Konkretisierung herangezogen werden, weil die Rechnungen selbst weder auf diese Berichte verwiesen noch diese eindeutig bezeichneten. Die Tagesberichte weisen die Klägerin als Leistenden aus und machen nicht erkennbar, dass die Subunternehmer die Leistung erbracht haben. • Da die formalen Voraussetzungen des § 14 Abs.4 Nr.5 UStG nicht erfüllt sind, bestand kein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG; weitere Ermittlungen zum Vorliegen von Scheinunternehmen waren daher nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen; die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und Vorauszahlungsbescheide sind rechtmäßig. Der Vorsteuerabzug aus den beanstandeten Rechnungen wurde zu Recht versagt, weil die Rechnungen keine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung enthielten und zudem keine eindeutige Verweisung auf ergänzende Tagesberichte erfolgte. Eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen war somit nicht gewährleistet, sodass die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 i. V. m. § 14 Abs.4 Nr.5 UStG nicht vorlagen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde nicht zugelassen.