Urteil
4 K 130/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• LED-Leuchtmittel, die mehrere funktionsrelevante Bauteile (Schraubsockel, Kondensatornetzteil, Platine mit LEDs) enthalten, sind nicht als einzelne Leuchtdioden der Unterposition 8541 4010 KN zuzuordnen.
• Eine Einreihungsverordnung (hier Verordnung (EU) Nr. 1037/2014) gilt nur für identische Waren; eine analoge oder rückwirkende Anwendung kommt nur in engen Grenzen in Betracht.
• LED-Leuchtmittel, die weder als Glühlampen (Pos. 8539 KN) noch als einzelne Halbleiterbauelemente (Pos. 8541 KN) einzuordnen sind, fallen als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Auffangposition 8543 KN.
• Für die Auslegung sind Wortlaut der KN, Anmerkungen, Erläuterungen zum Harmonisierten System und einschlägige WZO-Avisen maßgebliche Hilfsmittel.
Entscheidungsgründe
Einreihung von LED-Leuchtmitteln: Auffangposition 8543 KN • LED-Leuchtmittel, die mehrere funktionsrelevante Bauteile (Schraubsockel, Kondensatornetzteil, Platine mit LEDs) enthalten, sind nicht als einzelne Leuchtdioden der Unterposition 8541 4010 KN zuzuordnen. • Eine Einreihungsverordnung (hier Verordnung (EU) Nr. 1037/2014) gilt nur für identische Waren; eine analoge oder rückwirkende Anwendung kommt nur in engen Grenzen in Betracht. • LED-Leuchtmittel, die weder als Glühlampen (Pos. 8539 KN) noch als einzelne Halbleiterbauelemente (Pos. 8541 KN) einzuordnen sind, fallen als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Auffangposition 8543 KN. • Für die Auslegung sind Wortlaut der KN, Anmerkungen, Erläuterungen zum Harmonisierten System und einschlägige WZO-Avisen maßgebliche Hilfsmittel. Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung dreier LED-Leuchtmittel, die als Ersatz für herkömmliche Glühlampen in Wohnbereichen dienen. Die Produkte haben Schraubsockel (E14/E27), eine matte Kunststoffabdeckung, auf einer bestückten Platine mehrere LEDs sowie ein Kondensatornetzteil und sind für 230 V ausgelegt. Das Hauptzollamt erteilte eine vZTA, die die Ware in die Taric-Position 8543 7090 99 0 (andere elektrische Maschinen/Apparate mit eigener Funktion) einordnet. Die Klägerin hielt dagegen mindestens die Einreihung in 8541 4010 KN oder hilfsweise 8539 1000 90 0 für geboten und legte Einspruch und Klage ein, wobei sie auf abweichende praktische Abfertigungen Dritter verwies. Der Beklagte verteidigte die Einreihung in 8543 KN mit Hinweis auf Wortlaut, Anmerkungen der KN, EU-Verordnungen und internationale Auslegungshilfen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Auslegungsgrundsätze: Für die zolltarifliche Einreihung sind vorrangig Wortlaut der Positionen/Unterpositionen und Anmerkungen der KN sowie als Hilfsmittel die Erläuterungen zum Harmonisierten System und WZO-Avisen heranzuziehen. • Keine Zuordnung zu 8541 4010 KN: Die Unterposition 8541 40 KN erfasst Leuchtdioden in diskreter Form bzw. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente; nur einzelne/diskrete Leuchtdioden fallen hierunter. Die streitgegenständlichen LED-Leuchtmittel sind komplexe Erzeugnisse mit Schraubsockel, Netzteil und weiteren Bauteilen und damit keine diskreten Leuchtdioden. • Unanwendbarkeit der Einreihungsverordnung Nr. 1037/2014: Diese Verordnung gilt nur für mit den dort beschriebenen Waren identische Produkte. Die LED-Leuchtmittel unterscheiden sich in wesentlichen, einreihungsrelevanten Merkmalen (z. B. Schraubsockel, Transformatorennetzteil) von den LED-Modulen, die Gegenstand der Verordnung sind, sodass weder direkte noch analoge Anwendung möglich ist. • Kein Hilfsweg über Position 8539 KN: Glühlampen der Position 8539 KN erzeugen Licht durch Erhitzung eines Wolframdrahts; LED-Leuchtmittel arbeiten als Halbleiterdioden und unterscheiden sich grundlegend in der Funktionsweise, daher ist eine Einreihung als Glühlampen ausgeschlossen. • Zuteilung in 8543 KN als Auffangposition: Bleiben Waren keiner spezifischen Position des Kapitels 85 KN zuordenbar und beruht ihre Arbeitsweise auf Elektrizität, fallen sie unter die Auffangposition 8543 KN; die streitgegenständlichen LED-Leuchtmittel erfüllen diese Voraussetzungen. • Auslegungshilfe WZO-Avis und Entwicklungen: Ein WZO-Avis von 2014 ordnet vergleichbare LED-Leuchtmittel in Unterposition 8543 70 HS ein; die WZO hat zudem später eine eigene Unterposition für LED-Lampen geschaffen, was bestätigt, dass vorliegend keine spezielle KN-Position für die Produkte bestand. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen, weil es um Anwendung gefestigter Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt geht. Die Klage wird abgewiesen; die vZTA des Beklagten, die die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 einordnet, ist rechtmäßig. Die LED-Leuchtmittel sind weder als einzelne Leuchtdioden (Unterposition 8541 4010 KN) noch als Glühlampen/Entladelampen (Position 8539 KN) einzuordnen, weil sie aus mehreren einreihungsrelevanten Bauteilen bestehen und sich in ihrer Wirkungsweise grundlegend von Glühlampen unterscheiden. Mangels Zuordnung zu einer spezifischen Position des Kapitels 85 KN ist die Auffangposition 8543 KN anzuwenden; dies entspricht auch einschlägigen Auslegungshinweisen des Harmonisierten Systems. Die Klägerin erhält daher keine antragsgemäße vZTA; die Kosten des Verfahrens trägt sie teilweise gemäß der Kostenentscheidung, und die Revision wurde nicht zugelassen.