Urteil
6 K 220/14
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gecharterten und weitervercharterten Seeschiffen ist die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG möglich, wenn die Schiffe ausgerüstet sind und im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
• Für die Anwendung von § 9 Nr. 3 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG kommt es nicht darauf an, dass der Vercharterer das Schiff selbst ausgerüstet hat; entscheidend ist, dass das Schiff betriebsbereit ausgerüstet ist.
• Die gesetzliche Verweisung und die Entstehungsgeschichte gebieten eine weite Auslegung zugunsten der Kürzung; Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung unbemannter Barge bleiben ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kürzung des Gewerbeertrags bei Weitervercharterung ausgerüsteter Handelsschiffe • Bei gecharterten und weitervercharterten Seeschiffen ist die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG möglich, wenn die Schiffe ausgerüstet sind und im internationalen Verkehr eingesetzt werden. • Für die Anwendung von § 9 Nr. 3 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG kommt es nicht darauf an, dass der Vercharterer das Schiff selbst ausgerüstet hat; entscheidend ist, dass das Schiff betriebsbereit ausgerüstet ist. • Die gesetzliche Verweisung und die Entstehungsgeschichte gebieten eine weite Auslegung zugunsten der Kürzung; Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung unbemannter Barge bleiben ausgeschlossen. Die Klägerin, ehemals Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft, charterte von zwei beteiligten Schiffahrtsgesellschaften voll ausgerüstete Seeschiffe und vercharterte diese mit Gewinn weiter. Die Schiffsgesellschaften hatten die Schiffe finanziert und ausgerüstet; die Klägerin trug Charterrisiken einschließlich Off‑hire‑Zeiten. Das Finanzamt änderte Bescheide und berichtigte die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG heraus. Die Klägerin erhob Einspruch und Klage mit der Auffassung, die Voraussetzungen der Kürzung lägen vor, weil die Schiffe im internationalen Verkehr eingesetzt und als verchartert im Sinne des § 5a Abs. 2 EStG zu behandeln seien. Das FG prüfte, ob für die Gewährung der Kürzung erforderlich ist, dass der Vercharterer die Ausrüstung selbst vorgenommen hat. • Rechtsgrundlagen: § 2, § 7, § 8, § 9 Nr. 3 GewStG; § 5a Abs. 2 EStG; Auslegungsmethoden: grammatikalisch, systematisch, teleologisch, historisch. • Die Klägerin unterhält nur im Inland eine Betriebsstätte, sodass grundsätzlich der gesamte Gewerbeertrag steuerpflichtig wäre; § 9 Nr. 3 GewStG sieht jedoch eine Betriebsstättenfiktion vor, wonach bei Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr 80% des erzielten Gewerbeertrags als auf eine nicht inländische Betriebsstätte entfallend gekürzt werden. • § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG bestimmt den internationalen Einsatz eigener oder gecharterter Handelsschiffe; § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG verweist auf § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach zur Vercharterung begünstigt gehört, wenn die Schiffe vom Vercharterer ausgerüstet sind. • Wortlaut ist nicht eindeutig; historische und systematische Auslegung zeigen, dass die Formulierung inhaltlich der früheren Regelung entspricht und die Rechtsprechung zu § 34c EStG a.F. (insb. BFH‑Urteil 07.12.1989) heranzuziehen ist. • Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung einer systemwidrigen Besteuerung inländischer Schifffahrtsunternehmen und die praktikable Ermittlung des nicht inländischen Anteils am Gewerbeertrag; deshalb ist keine enge Auslegung wie bei Subventionsnormen geboten. • Entscheidend ist, dass das Schiff betriebsbereit ausgerüstet ist; es genügt, dass die Ausrüstung durch die Schiffsgesellschaften erfolgt ist. Ausnahmen bleiben Bare‑Boat‑Charter und die Vercharterung unbemannter Barge. • Folge: Die Bescheide sind rechtswidrig, die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ist anzuwenden; das Finanzamt wird zur Änderung der Bescheide aufgegeben; Revision wurde zugelassen. Die Klage war begründet: Das Gericht hat festgestellt, dass die Summe des Gewinns gem. § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen ist. Die Voraussetzungen liegen vor, weil die von der Klägerin gecharterten und weitervercharterten Schiffe betriebsbereit ausgerüstet und überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt wurden; es reicht, dass die Ausrüstung nicht zwingend vom Vercharterer selbst vorgenommen worden ist. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und das Finanzamt wurde verpflichtet, die Bescheide unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsansicht zu ändern. Die Entscheidung schließt die Anwendung der Kürzung nicht nur auf Erstvercharterer, sondern auch auf Fälle der Weitervercharterung ausgerüsteter Schiffe; nur Bare‑Boat‑Charter oder die Vercharterung unbemannter Barge bleiben ausgeschlossen.