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Urteil

2 K 197/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wechselkursbedingte Erhöhungen von Fremdwährungsdarlehensständen sind ohne realen Geldabfluss keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs.1 EStG). • Wechselkursbedingt erhöhte Tilgungsleistungen sind keine Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG, sondern gehören zur privaten Vermögenssphäre, soweit kein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit den VuV-Einnahmen besteht. • Die neuere BFH-Rechtsprechung zu nachträglichen Schuldzinsen ändert an der Trennung zwischen Überschusseinkünften und Gewinneinkünften nichts; bei VuV bleiben nicht realisierte Vermögensverluste außer Ansatz.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung • Wechselkursbedingte Erhöhungen von Fremdwährungsdarlehensständen sind ohne realen Geldabfluss keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs.1 EStG). • Wechselkursbedingt erhöhte Tilgungsleistungen sind keine Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG, sondern gehören zur privaten Vermögenssphäre, soweit kein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit den VuV-Einnahmen besteht. • Die neuere BFH-Rechtsprechung zu nachträglichen Schuldzinsen ändert an der Trennung zwischen Überschusseinkünften und Gewinneinkünften nichts; bei VuV bleiben nicht realisierte Vermögensverluste außer Ansatz. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, Eigentümerin vermieteter Gebäude. Zur Finanzierung von Erwerb, Sanierung und Neubau nahm sie 2006 zwei Darlehen in Schweizer Franken auf. In den Steuererklärungen 2010 und 2011 machte sie nur die gezahlten Schuldzinsen geltend; später beantragte sie die Berücksichtigung wechselkursbedingter Währungsverluste und erweiterte den Abzugsbegriff um erhöhte Tilgungsaufwendungen in Euro. Das Finanzamt lehnte ab; auch der Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin berief sich auf geänderte BFH-Rechtsprechung, wonach Wechselkursverluste der Einkommenssphäre zuzuordnen seien. Die Klage wurde erhoben mit dem Ziel, die Feststellungsbescheide für 2010 und 2011 entsprechend zu ändern. • Grundsatz: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs.1 EStG); Schuldzinsen sind nur dann Werbungskosten, wenn wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. • Wechselkursbedingte Erhöhungen von Darlehensständen führen ohne tatsächlichen Geldabfluss nicht zu Vermögensminderungen i.S.v. § 9 Abs.1 EStG und sind daher keine abzugsfähigen Aufwendungen; Kursänderungen können sich später zu Gunsten des Schuldners auswirken. • Auch erhöhte Tilgungsleistungen aufgrund von Wechselkursänderungen begründen keinen Veranlassungszusammenhang mit den VuV-Einnahmen und sind nicht als Schuldzinsen nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 EStG anzusehen, weil sie der Tilgung dienen und der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind. • Der AfA-Begriff (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 EStG) greift nicht: Wechselkursbedingte Mehrtilgungen erhöhen nicht die Anschaffungskosten des vermieteten Objekts, da sie nicht für das Objekt, sondern zur Kompensation von Wechselkursschwankungen geleistet werden. • Die BFH-Entscheidungen zu nachträglichen Schuldzinsen bei VuV bestätigen den Veranlassungszusammenhang für Zinsen, berühren aber nicht den Einkunftsdualismus; sie rechtfertigen keinen generellen Abzug von nicht realisierten Währungsverlusten bei Überschusseinkünften. • Erst bei tatsächlichem Mittelabfluss oder bei endgültiger Rückzahlung des Fremdwährungsdarlehens ist zu beurteilen, ob ein realisierter Mehraufwand vorliegt; in den Streitjahren wurden vertraglich vereinbarte Euro-Tilgungen geleistet, sodass kein höherer Mittelabfluss nachgewiesen ist. • Folge: Die Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt ist rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet; die Ablehnungsbescheide des Finanzamts vom 23.10.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2014 bleiben rechtsmäßig bestehen. Wechselkursbedingte Erhöhungen von Fremdwährungsdarlehensständen und die hieraus behaupteten höheren Tilgungsaufwendungen sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten oder Schuldzinsen nach § 9 Abs.1 EStG abzugsfähig, solange kein tatsächlicher Geldabfluss bzw. keine endgültige Realisierung des Verlustes vorliegt. Die neuere BFH-Rechtsprechung zu nachträglichen Schuldzinsen ändert daran nichts. Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen; Revision wurde nicht zugelassen.