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Urteil

4 K 56/15

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. 2 Am 01.10.2008 wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung der Klägerin 40.100 Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke A gefunden, wobei die Schachteln entweder eine ukrainische (betrifft 10.160 Zigaretten) oder keine Steuerbanderole (betrifft 29.940 für den Duty-free-Verkauf bestimmte Zigaretten) trugen. Die Zigaretten befanden sich überwiegend in einer Garage auf dem Grundstück des von der Klägerin und ihrer Familie bewohnten Hauses. 160 Stück Zigaretten wurden im Schlafzimmer der Klägerin gefunden. Die Durchsuchung erfolgte anlässlich eines gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, im Rahmen dessen ein Scheinkäufer mit der Klägerin den Kauf von 190 Stangen Zigaretten und die Übergabe dieser Zigaretten für den 01.10.2008 an der Wohnanschrift der Klägerin vereinbart hatte. Am 01.10.2008 erfolgte der Zugriff durch Beamte des Zollfahndungsdienstes, als die Klägerin dem Scheinkäufer die betreffenden Zigaretten übergeben wollte. 3 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23.01.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... € (... € Zoll, ... € Tabaksteuer und ... € Einfuhrumsatzsteuer) fest. 4 Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.01.2009 legte die Klägerin am 30.01.2009 Einspruch ein. Dabei trug sie u. a. vor, sie sei immer davon ausgegangen, dass die von einem polnischen Bekannten namens B mitgebrachten Zigaretten polnischen Ursprungs gewesen seien. Außerdem seien die Zigaretten ohne ihr Wissen von B in ihrer Garage deponiert worden. 5 Das Amtsgericht C verurteilte die Klägerin am ... 2009 (...) wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe .... 6 Den gegen den Abgabenbescheid vom 23.01.2009 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011 zurück. Darin trug er vor, die Einfuhrabgabenschuld sei gem. Art. 202 Abs. 1 S. 2 Zollkodex i. V. m. § 21 TabStG und § 21 UStG entstanden. Aufgrund des Besitzes an den Zigaretten sei die Klägerin Abgabenschuldnerin gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 3 Zollkodex geworden. Die Einlassungen der Klägerin seien als Schutzbehauptung zu werten. Es habe sich ihr aufdrängen müssen, dass der B die Garage als Lagermöglichkeit für Zigaretten genutzt habe. Dies habe sie in der Vernehmung vom 05.12.2008 auch eingeräumt. Da die Zigaretten keine Steuerzeichen von Mitgliedstaaten aufgewiesen hätten, könne ausgeschlossen werden, dass sie sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befunden hätten. Die Zigaretten seien ausweislich des Produktionscodes in Litauen (D) hergestellt worden. Nach Auskunft der Herstellerfirma (E) seien diese Zigaretten ausschließlich in die Länder ... und ... geliefert worden. Daher hätten die Zigaretten das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen und ihren möglichen Gemeinschaftswarenstatus verloren. Der Zollwert sei nach Art. 31 Zollkodex festgesetzt worden, wobei auf schon früher ermittelte Zollwerte zurückgegriffen worden sei. 7 Mit ihrer am 18.02.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie räumt ein, in Geschäfte mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten verwickelt gewesen zu sein. In drei Fällen im Jahre 2007 seien von B, von dem sie weder den vollständigen Namen noch die Anschrift oder die Telefonnummer gekannt habe, dem sie aber aus Dankbarkeit habe helfen wollen, Zigaretten in ihrer Wohnung abgestellt und dort von Kunden abgeholt worden. Weiter trägt sie vor, sie habe erstmalig am 29.09.2008 von B erfahren, dass er Zigaretten in ihre Garage gestellt habe. Die Einlagerung der Zigaretten in ihrer Garage sei nicht als Inbesitznahme durch sie, die Klägerin, zu werten. Eine Zollschuldnerschaft nach Art. 202 Abs. 3 Beistrich 3 Zollkodex scheide daher aus. Abgesehen davon könnten die Zigaretten, wenn sie tatsächlich zunächst in die Ukraine verbracht worden sein sollten, faktisch nur über Polen nach Deutschland verbracht worden sein. Dass die Zigaretten nicht in ein Zolllager in Hamburg verbracht worden seien, stehe fest, weil es sich bei den dort festgestellten Fehlmengen immer um Zigaretten anderer Marken gehandelt habe. Dann könne die Erhebung der Tabaksteuer nur auf § 19 TabStG gestützt werden. Sie, die Klägerin, sei jedoch weder Verbringerin noch Versenderin oder Empfängerin im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Wegen des Begriffs des Empfängers verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010 (1 Str 635/09). Sie habe keinen Besitz an den Zigaretten erlangt. Die Berechnungsgrundlage für den Zollwert sei ihr nicht bekannt. 8 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 23.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich auf die in dieser Sache ergangenen Entscheidungen und betont, dass es sich um Zigaretten drittländischer Herkunft gehandelt habe. Nach Auskunft der Firma E habe nach der Herstellung der streitgegenständlichen Zigaretten eine ordnungsgemäße Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union stattgefunden. Er überreicht ein an ihn gerichtetes Schreiben der E GmbH vom 27.07.2007, darin heißt es: "Aufgrund der Information welche wir von Ihnen erhalten haben (Produktion-Code ...), können wir lediglich bestätigen, dass weder E International noch eines unserer Tochterunternehmen einen Diebstahl des Produktes mit dem von ihnen mitgeteilten Produktions-Code hatte, solange sich dieses Produkt im Besitz von E International befunden hat. Ohne die CBL Codes welche sich auf den Umkartons befinden, sind wir leider nicht in der Lage, Ihnen weitere Auskünfte über die Weiterverteilung des Produktes zu liefern.". Weiter verweist der Beklagte auf E-Mail-Korrespondenz mit der E International, aus der sich ergibt, dass die gestellten Zigaretten nicht direkt vom Produktionsort an den Endverbraucher in einem Drittland ausgeführt, sondern zunächst stets in ein Zolllager in Hamburg verbracht werden. Von dort aus findet die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union statt. Festgestellte Fehlmengen bei der Firma E hätten, so heißt es in der Korrespondenz, stets andere Zigarettenmarken betroffen. 11 Schließlich trägt er vor, die Zigaretten seien in den freien Verkehr eines Drittlands überführt worden und hätten damit ihren Status als Gemeinschaftsware verloren. Sie seien direkt aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. das Steuergebiet eingeführt worden. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass die Zigaretten über Polen in das Steuergebiet gelangt seien. Die Tabaksteuer wäre gem. § 19 TabStG auch bei einem Verbringen über Polen entstanden. Diese Bestimmung erfasse entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nur den ersten, sondern auch alle weiteren Empfänger. 12 Zwischenzeitliche ruhte das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Revision gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 24.05.2011 (4 K 30/11). Nachdem der Bundesfinanzhof den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 11.11.2014 (VII R 44/11) bestätigt hatte, wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen. Im Verlauf trug der Beklagte weiter vor und reichte eine Erklärung des Hauptzollamts F, dem Bewilligungshauptzollamt für das Steuerlager der Firma E GmbH, vom 23.01.2013 vor. Darin heißt es unter anderem, dass aufgrund des in den Zigarettenschachteln abgedruckten Produktionscodes habe ermittelt werden können, dass die fraglichen Zigaretten von der Firma E-1 in Litauen produziert worden seien. Nach den Angaben der Firma E seien im fraglichen Zeitraum alle in den E Werken der Union produzierten Zigaretten in das bewilligte Zolllager in Hamburg geliefert worden. Nach Angaben der Firma E seien die Zigaretten in dem Werk in Litauen - abhängig vom vorgesehenen Bestimmungsland - sowohl im freien Verkehr im Steuerlager als auch im Verfahren der aktiven Veredelung hergestellt worden. Aus dem Produktionscode ergebe sich, dass die streitigen Zigaretten für ein Drittland bestimmt gewesen seien, woraus sich wiederum ergebe, dass sie im Verfahren der aktiven Veredelung hergestellt worden seien. Anschließend seien sie im externen Versandverfahren in das Zolllager in Hamburg befördert worden. Von dort seien sie im externen Versandverfahren in das vorgesehene Drittland transportiert worden. Sie hätten also den Status von Nichtgemeinschaftswaren gehabt. Wenn die Zigaretten im Steuerlager hergestellt worden wären, wären sie unter Steueraussetzung vom Steuerlager in Litauen in das Steuerlager in Hamburg geliefert worden. Nach der Kommissionierung wären Sie mit einem begleitenden Versanddokument unter Steueraussetzung in das vorgesehene Bestimmungsland ausgeführt worden. Eine Überprüfung durch das Hauptzollamt F habe ergeben, dass auf dem Transportweg Litauen-Hamburg-Drittland im Jahr 2008 bei Zigaretten der Marke "A" keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 4 V 49/11 und 4 V 83/09 und die Sachakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. 15 Der Einfuhrabgabenbescheid vom 23.01.2009 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Abgaben sind entstanden (1.). Die Klägerin ist auch Schuldnerin der erhobenen Abgaben (2.). 1. 16 Die Einfuhrabgaben sind nach Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex, der nach § 21 S. 2 TabStG sowie § 21 Abs. 2 UStG - in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung - sinngemäß auch für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer gilt, entstanden. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist. Die Abgaben sind auch am Wohnort der Klägerin entstanden. Gemäß Art. 215 Abs. 1 Beistrich 2 Zollkodex entsteht die Zollschuld - entsprechendes gilt für die weiteren Abgaben - an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Zollschuld entstanden ist, wenn der Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt, nicht bestimmt werden kann. Im Streitfall konnte nicht ermittelt werden, ob die Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat - etwa Polen - ins Steuergebiet gelangt sind. Dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen mag, reicht nicht. Genauso gut hätten die Zigaretten etwa auf dem See- oder dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein können. 17 Das Gericht geht angesichts einer Gesamtwürdigung der Umstände des Sachverhalts und insbesondere auch der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen davon aus, dass es sich bei den Zigaretten nicht um solche mit Gemeinschaftsursprung gehandelt hat und dass diese ohne Überführung in den freien Verkehr und insofern vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. Unstreitig sind die Zigaretten, wie sich auch bereits aus der Überprüfung des Produktionscodes durch den Beklagten ergibt, in Litauen, das seit Mai 2004 der Europäischen Union angehört, produziert worden. Indes muss davon ausgegangen werden, dass sie nach der Herstellung zunächst in ein Drittland ausgeführt worden sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärungen des Hauptzollamts F vom 23.01.2013, das am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, das als für die Bewilligung des Zolllagers der Firma E in Hamburg zuständiges Hauptzollamt jedoch sachkundig auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Zigaretten ist, hält das Gericht an der Bewertung im Beschluss vom 20.06.2011 (4 V 49/11) nicht fest. Sicherlich lassen die - soweit vorhanden - ukrainischen Steuerzeichen für sich genommen noch keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die Zigaretten auch tatsächlich in die Ukraine ausgeführt worden sind, weil die Steuerzeichen bereits in Litauen aufgebracht wurden. Entsprechendes gilt für die ohne Steuerzeichen aufgefundenen Zigaretten, die für den Duty free Verkauf bestimmt waren. Das Hauptzollamt F hat in der genannten Stellungnahme nachvollziehbar unter Hinweis auf Angaben der E GmbH sowie damit übereinstimmende eigene Erkenntnisse nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass alle von der Firma E in der EU produzierten Zigaretten - und damit auch die streitgegenständlichen - im fraglichen Zeitraum in das Zolllager der Firma E in Hamburg verbracht und von dort unter Steueraussetzung in das jeweilige Bestimmungsland geliefert wurden. Für Drittländer bestimmte Zigaretten seien in Litauen im Verfahren der aktiven Veredelung hergestellt worden. Ausweislich der Produktionscodes habe festgestellt werden können, dass die streitigen Zigaretten für ein Drittland bestimmt gewesen seien. Dies bezieht sich sowohl auf die Schachteln mit ukrainischer als auch auf die Schachteln ohne Steuerbanderole, da, wie das Hauptzollamt F auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 20.08.2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, das Verfahren der Herstellung, der Zwischenlagerung im Zolllager Hamburg sowie dem Verbringen in das Bestimmungsland - abgesehen von den fehlenden Steuerzeichen - identisch ist. Das Hauptzollamt F konnte nach eigener Überprüfung mitteilen, dass im Kalenderjahr 2008 bei Zigaretten der Marke "A" auf dem Transportweg Litauen-Hamburg-Drittland keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. Auch die vom Beklagten befragte Firma E hat erklärt, dass es im streitigen Zeitraum nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Nach alledem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zigaretten tatsächlich in die Ukraine oder ggf. ein anderes Drittland ausgeführt worden sind, bevor sie - vorschriftswidrig - in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, auch wenn ein förmlicher Nachweis für die Ausfuhr der Zigaretten vom insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht beigebracht werden kann. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 noch einmal aufgezeigte Möglichkeit, dass die Zigaretten am Produktionsstandort, im Zolllager Hamburg oder während der Beförderung innerhalb der Union entwendet worden sein könnten, ist zwar theoretisch vorstellbar, hierfür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht in einem für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichendem Umfang weit überwiegendes dafür, dass die Zigaretten tatsächlich in ein Drittland gelangt sind. Dann wurden sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union eingeführt. 2. 18 Die Klägerin ist nach Art. 202 Abs. 3 Beistrich 3 Zollkodex auch Abgabenschuldnerin in Bezug auf die bei ihr gefundenen Zigaretten geworden. Danach ist Zollschuldner die Person, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt hat, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden ist. Die Klägerin ist jedenfalls als Besitzerin Zollschuldnerin geworden. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem Besitzwillen getragen ist, wobei Mitbesitz - also der Besitz einer beweglichen Sache durch mehrere Personen in der Weise, dass jeder die ganze Sache besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist - ausreicht (FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2015, 4 K 109/15). Die Zigaretten befanden sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung in der Garage der Klägerin. In ihrer Vernehmung am 05.12.2008 hat sie berichtet, 2006 mit einem polnischen Staatsangehörigen mit dem Vornamen B in Kontakt gekommen zu sein. Ab dem Frühjahr 2007 habe sie den G mit Zigaretten versorgt, die B besorgt habe. Sie habe die Bestellungen aufgenommen und an B weitergegeben. Die Übergaben hätten in ihrer Wohnung stattgefunden. Ausdrücklich hat sie drei derartige Bestellungen und Übergaben eingeräumt. In der Folge habe sie B dann gebeten, Sachen in ihrer Garage unterstellen zu dürfen, weil das von ihm bewohnte Zimmer zu eng sei. B habe die Garage dann nach Übergabe des Garagenschlüssels nutzen dürfen. Bei einem Besuch in der Garage habe sie einige nicht übermäßig große Kartons gesehen, sich aber nicht weiter dafür interessiert. Im Zusammenhang mit einer weiteren Bestellung von 500 Stangen Zigaretten habe B ihr am 29.09.2008 gesagt, dass er 200 Stangen Zigaretten in ihre Garage gestellt habe. Dadurch habe sie zum ersten Mal erfahren, dass er Zigaretten in ihre Garage gestellt habe, darüber sei sie ungehalten gewesen. Am 01.10.2008 sei dann der Zugriff erfolgt. Diese Darstellung hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2013 im Wesentlichen bestätigt. 19 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin Mitbesitzerin der am 01.10.2008 sichergestellten Zigaretten gewesen ist. Schon aufgrund ihrer Einlassungen steht fest, dass sie über Jahre in den illegalen Zigarettenhandel involviert gewesen ist. Ihr Vortrag, bis zum 29.09.2008 nichts von den in der Garage befindlichen Zigaretten gewusst zu haben, ist unglaubhaft und kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Ihr war seit geraumer Zeit bekannt und offenbar auch recht, dass ihr Bekannter B einen schwunghaften Zigarettenhandel betreibt und dafür ihre Wohnung nutzt. Es lag daher überaus nahe, dass B auch die Garage, deren Nutzung als Lagerraum ihm von der Klägerin ausdrücklich gestattet wurde, für Zwecke des illegalen Zigarettenhandels genutzt hat. Dass dies ohne Absprache mit der Klägerin erfolgt sein soll, ist vor dem Hintergrund, dass diese mit dem B auch sonst offenbar vertrauensvoll zusammenarbeitete, fernliegend. Auch angesichts ihres Vorbringens, sie habe bei einem Besuch in der Garage - insofern hatte sie offenbar auch nach Übergabe des Schlüssels an den B die tatsächliche Sachherrschaft an der Garage und deren Inhalt - Kartons gesehen, ist die Annahme, sie habe keine Kenntnis von in der Garage befindlichen Zigaretten gehabt, nicht vorstellbar und letztlich lebensfremd. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Zigaretten hatte, die auch von ihrem Besitzwillen getragen war. 20 Die Klägerin hätte auch zumindest vernünftigerweise wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind. Dass sie ernsthaft davon ausgegangen sein könnte, es habe sich um legal eingeführte Zigaretten gehandelt, ist aufgrund der konspirativen Umstände der Geschäftsabwicklung - insbesondere auch der Anonymität zwischen Käufer und Verkäufer -, der Menge und des niedrigen Verkaufspreises auszuschließen. II. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.