Beschluss
4 V 107/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Tarnladung sind nur die in der Zollanmeldung genannten Waren gestellt; versteckte Waren gelten als vorschriftswidrig verbracht.
• Wer die Zollanmeldung abgibt oder den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen setzt, kann nach Art. 202 Abs. 3 ZK Zollschuldner werden, unabhängig von subjektivem Verschulden.
• Die Einfuhrumsatzsteuer erlischt nur, wenn die Beschlagnahme vor dem Verlassen der ersten Zollstelle erfolgte; ermittlungstaktische Verzögerungen rechtfertigen kein Erlöschen der Abgaben.
• Die Tabaksteuer entsteht bei Überführung in den freien Verkehr aus der Freizone und Art. 233 ZK greift für Tabaksteuer nicht ein.
• Die Auswahl eines wirtschaftlich besser geeigneten Gesamtschuldners ist nach Art. 213 ZK und Ermessen der Zollbehörde zulässig.
Entscheidungsgründe
Zoll- und Tabaksteuer: Inanspruchnahme der Anmelderin bei Tarnladung • Bei einer Tarnladung sind nur die in der Zollanmeldung genannten Waren gestellt; versteckte Waren gelten als vorschriftswidrig verbracht. • Wer die Zollanmeldung abgibt oder den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen setzt, kann nach Art. 202 Abs. 3 ZK Zollschuldner werden, unabhängig von subjektivem Verschulden. • Die Einfuhrumsatzsteuer erlischt nur, wenn die Beschlagnahme vor dem Verlassen der ersten Zollstelle erfolgte; ermittlungstaktische Verzögerungen rechtfertigen kein Erlöschen der Abgaben. • Die Tabaksteuer entsteht bei Überführung in den freien Verkehr aus der Freizone und Art. 233 ZK greift für Tabaksteuer nicht ein. • Die Auswahl eines wirtschaftlich besser geeigneten Gesamtschuldners ist nach Art. 213 ZK und Ermessen der Zollbehörde zulässig. Die Antragstellerin meldete am 08.05.2012 im ATLAS-Verfahren Dampfkessel aus China zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Waren trafen im Hamburger Hafen ein und wurden am 15.05.2012 zur Firma F GmbH verbracht. Bei einer Kontrolle am 30.05.2012 entdeckte die Zollfahndung in den Kesseln 1099 kg Feinschnitt-Tabak; der Tabak wurde sichergestellt. Ermittlungen ergaben, dass der vermeintliche Anmelderfirma A mutmaßlich nicht existiert. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 03.07.2014 Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer gegen die Antragstellerin fest; Zoll wurde nicht erhoben. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; das Amt verwehrte die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung. Das Gericht hat über den Eilantrag auf Aussetzung entschieden. • Anwendbare Normen: Art. 202 Abs.1 und Abs.3, Art. 213, Art. 233 und Art. 244 Zollkodex; §21 Abs.2 UStG; §§19,21 TabStG; §69 FGO für Aussetzung. • Gestellung und Tarnladung: Nur die in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten als gestellt; verdeckte Waren (hier Tabak) sind vorschriftswidrig verbracht, auch wenn der Anmelder oder Beförderer Kenntnis fehlte (EuGH-Rechtsprechung). • Zollschuldnerschaft: Nach Art.202 Abs.3 Anstrich1 ZK kann die Person Zollschuldner sein, die den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt hat; die Antragstellerin gab die Anmeldung ab und beauftragte den Transport, sodass sie als Verbringer in Betracht kommt, unabhängig von Wissensvoraussetzungen. • Vertretung ohne Vollmacht: Lag die Anmelderfirma nicht existent, gilt die Anmeldung nach Art.5 Abs.4 ZK als im eigenen Namen der Antragstellerin erfolgt, damit ohne wirksame Vertretungsmacht. • Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuer: Art.233 ZK führt nur dann zum Erlöschen, wenn die Beschlagnahme erfolgte, bevor die Waren die erste Zollstelle verlassen hatten; hier verließ die Sendung die Freihafenstelle am 15.05.2012 und wurde erst später (30.05.2012) sichergestellt, sodass kein Erlöschen vorliegt. • Erlöschen der Tabaksteuer: §21 Abs.3 TabStG schließt Art.233 ZK für Tabaksteuer aus; die Steuer entsteht bei Überführung aus der Freizone in den steuerrechtlich freien Verkehr (§§21,19 TabStG). • Ermessensentscheidung zur Inanspruchnahme: Art.213 ZK erlaubt gesamtschuldnerische Inanspruchnahme; die Behörde durfte die wirtschaftlich stärkere Antragstellerin wählen, da dies fiskalisch begründet und nicht ermessensfehlerhaft ist. • Zusammenfassend besteht bei summarischer Prüfung kein hinreichender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer gegen die Antragstellerin. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden, weil der in der Anmeldung nicht genannte Tabak als vorschriftswidrig verbracht gilt; die Antragstellerin kann nach Art.202 Abs.3 ZK als Zollschuldnerin haften, da sie die Zollanmeldung abgab und den Transport veranlasste. Ein Erlöschen der Einfuhrabgaben liegt nicht vor, weil die Sicherstellung erst nach Verlassen der ersten Zollstelle erfolgte. Auch die Tabaksteuer ist entstanden und nicht nach Art.233 ZK bzw. §21 Abs.3 TabStG erloschen; die Antragstellerin ist nach §21 Abs.2 TabStG als Steuerschuldnerin anzusehen. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin ist ermessensfehlerfrei begründet, sodass der vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird.