OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 225/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §42, §43 ZPO ist unzulässig, wenn die ablehnende Partei sich zuvor ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in Verhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat. • Im Finanzprozess umfasst ein sich Einlassen sowohl die Teilnahme an Verhandlungsterminen als auch die Einreichung unterzeichneter Schriftsätze mit Sach- oder Prozessanträgen. • Ein Unterlassen gerichtlicher Hinweise auf die Modifikation oder Konkretisierung von Anträgen begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; nur bei weiteren Anhaltspunkten für Willkür oder unsachliche Voreingenommenheit wäre Ablehnung begründet.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichterin unzulässig und unbegründet • Ein Ablehnungsgesuch nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §42, §43 ZPO ist unzulässig, wenn die ablehnende Partei sich zuvor ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in Verhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat. • Im Finanzprozess umfasst ein sich Einlassen sowohl die Teilnahme an Verhandlungsterminen als auch die Einreichung unterzeichneter Schriftsätze mit Sach- oder Prozessanträgen. • Ein Unterlassen gerichtlicher Hinweise auf die Modifikation oder Konkretisierung von Anträgen begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; nur bei weiteren Anhaltspunkten für Willkür oder unsachliche Voreingenommenheit wäre Ablehnung begründet. Der Kläger zu 1. stellte in der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin und machte geltend, sie habe ihn im früheren Verfahren 3 K 20/14 unzureichend über die zu stellenden Klageanträge (Feststellung der Nichtigkeit oder der Rechtswidrigkeit) belehrt. Er behauptete, bei richtiger Beratung hätte er anders beantragt und Erfolg gehabt. Das Verfahren vor der Einzelrichterin umfasste mehrere Schriftsätze und einen Verhandlungstermin, in dem der Kläger ohne Vorbehalt teilnahm und Erklärungen abgab. Die Einzelrichterin hatte in früheren Entscheidungen die Feststellungsanträge kumulativ sowohl auf Nichtigkeit als auch auf Rechtswidrigkeit gerichtet und im Urteil beide Aspekte behandelt. Der Antrag auf Ablehnung bezog sich auf angebliche Hinweise bzw. deren Unterlassung der Richterin. • Anwendbare Vorschriften sind Art.101 Abs.1 Satz2 GG i.V.m. §§4–6 FGO, §§21e,21g GVG sowie §51 Abs.1 FGO i.V.m. §§42,43 ZPO für Ablehnung wegen Befangenheit. • Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, weil der Kläger sein Ablehnungsrecht nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §43 ZPO durch unbegründetes Einlassen in Verhandlungen und durch Stellen von Anträgen verloren hat; Teilnahme am Termin und Einreichung mehrerer Schriftsätze erfüllen das Tatbestandsmerkmal. • Im Finanzprozess ist ein Einlassen weit zu verstehen: sowohl mündliche Erklärungen/Teilnahme an Verhandlungen als auch schriftliche Sach- und Prozessanträge führen zum Verlust des Ablehnungsrechts. • Die gerügete Unterlassung von Hinweisen ist nicht ersichtlich, weil die Feststellungsanträge bereits kumulativ auf Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit gerichtet waren und das Urteil beide Gesichtspunkte behandelt hat. • Selbst bei möglichen Verfahrensfehlern rechtfertigt ein Hinweismangel allein keine Besorgnis der Befangenheit; nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für Willkür oder unsachliche Voreingenommenheit wäre Ablehnung begründet. • Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch nach den vorgesehenen Verfahrensregeln; eine gesonderte Kostenentscheidung unterbleibt, und die Entscheidung ist unanfechtbar gem. §128 Abs.2 FGO. Der Befangenheitsantrag des Klägers ist unzulässig und unbegründet; die Einzelrichterin bleibt zuständig. Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass der Kläger durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Einreichung mehrerer Schriftsätze sein Ablehnungsrecht gemäß §51 Abs.1 FGO i.V.m. §43 ZPO verloren hat. Substanzielle Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben sich nicht; die behauptete Unterlassung gerichtlicher Hinweise ist objektiv entkräftet, weil die Anträge bereits kumulativ auf Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit gerichtet waren und so im Urteil behandelt wurden. Mangels weiterer Anzeichen für Willkür oder unsachliche Voreingenommenheit war die Ablehnung nicht zu gewähren; eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, die Entscheidung ist unanfechtbar nach §128 Abs.2 FGO.