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Urteil

2 K 152/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gewerbesteueranspruch aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs.4 EStG ist dann als Masseverbindlichkeit einzustufen, wenn der die Besteuerung auslösendende Tatbestand (z.B. Veräußerung des Schiffes) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. • Für die insolvenzrechtliche Zuordnung von Steueransprüchen kommt es auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Besteuerungstatbestands an, nicht auf den Entstehungszeitpunkt der stillen Reserven. • Die Besonderheiten der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) führen nicht zu einer abweichenden insolvenzrechtlichen Behandlung: die Feststellung des Unterschiedsbetrags begründet noch keinen Steueranspruch im insolvenzrechtlichen Sinne; die Realisierungstatbestände nach § 5a Abs.4 S.3 EStG sind entscheidend.
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuer auf Unterschiedsbetrag nach §5a EStG ist Masseverbindlichkeit bei Realisation nach Insolvenzeröffnung • Der Gewerbesteueranspruch aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs.4 EStG ist dann als Masseverbindlichkeit einzustufen, wenn der die Besteuerung auslösendende Tatbestand (z.B. Veräußerung des Schiffes) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. • Für die insolvenzrechtliche Zuordnung von Steueransprüchen kommt es auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Besteuerungstatbestands an, nicht auf den Entstehungszeitpunkt der stillen Reserven. • Die Besonderheiten der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) führen nicht zu einer abweichenden insolvenzrechtlichen Behandlung: die Feststellung des Unterschiedsbetrags begründet noch keinen Steueranspruch im insolvenzrechtlichen Sinne; die Realisierungstatbestände nach § 5a Abs.4 S.3 EStG sind entscheidend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A ... GmbH & Co. KG, einer Ein‑Schiffs‑Gesellschaft, die seit 01.01.2007 nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) Gewinn ermittelte. Das Finanzamt stellte zum 31.12.2006 gemäß § 5a Abs.4 EStG einen Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert des Handelsschiffs gesondert fest. Das Insolvenzverfahren wurde am 23.01.2013 eröffnet; der Insolvenzverwalter verkaufte das Schiff im August 2013. Das Finanzamt schätzte für 2013 den Gewerbesteuermessbetrag und berücksichtigte den aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags resultierenden Gewinn. Der Kläger focht die Festsetzung an und machte geltend, der Steueranspruch sei bereits vor Eröffnung begründet und daher keine Masseverbindlichkeit. Das Finanzamt und das Gericht sahen die Steuer als Masseverbindlichkeit an, weil der die Besteuerung auslösende Tatbestand erst mit dem Verkauf nach Insolvenzeröffnung eintrat. • Rechtsgrundsatz: Für die insolvenzrechtliche Einordnung ist maßgeblich, ob der gesetzliche Besteuerungstatbestand vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde (§§ 38, 55 InsO; ständige BFH-Rechtsprechung). • Die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs.4 EStG dient der Sicherung späterer Besteuerung, stellt aber allein noch keinen realisierten Besteuerungstatbestand dar; die Hinzurechnung nach § 5a Abs.4 S.3 EStG erfolgt erst, wenn die in den Nummern 1–3 genannten Realisationstatbestände (z.B. Ausscheiden des Wirtschaftsguts) eintreten. • Die Gewinnermittlung für den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG i.V.m. § 15 EStG) beruht auf der tatsächlichen Realisation der Besteuerungstatbestände; deshalb sind die für die Einkommensteuer geltenden Grundsätze auf die Gewerbesteuer übertragbar. • Im konkreten Fall wurde das Schiff erst im August 2013 verkauft, also nach Insolvenzeröffnung, sodass der aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende Steueranspruch erst dann entstand und damit eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO ist. • Handelsrechtliche Rückstellungsüberlegungen ändern die insolvenzrechtliche Einordnung nicht; die Abgrenzung erfolgt nach §§ 38, 55 InsO und nicht nach HGB-Rückstellungsregeln. • Die vorgebrachten Literaturmeinungen und Einwände des Klägers rechtfertigen kein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung des BFH zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Steueransprüchen. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig. Der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags resultierende Gewerbesteueranspruch ist als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs.1 Nr.1 InsO) einzuordnen, weil der die Besteuerung auslösende Tatbestand (Veräußerung des Schiffes) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Die Feststellung des Unterschiedsbetrags zum 31.12.2006 begründete noch keinen insO‑relevanten Steueranspruch; maßgeblich ist die Realisation nach § 5a Abs.4 S.3 EStG. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.