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Urteil

6 K 83/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist dann nicht als freiberuflich i.S.v. § 18 EStG zu qualifizieren, wenn die Tätigkeit nicht die fachliche Breite oder auch nur einen vollständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft (z.B. Marketing/Vertrieb) abdeckt. • Für die Qualifikation als beratender Betriebswirt trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast, insbesondere für eine breite betriebswirtschaftliche Vorbildung und deren tatsächliche Anwendung. • Die Erstellung von Kommunikationskonzepten und die anschließende Beschaffung bzw. Koordination externer Gestaltungsleistungen begründen regelmäßig gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG), wenn die Tätigkeit überwiegend auf Konzeptions- und Vermittlungsleistungen beschränkt ist. • Künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG liegt nur vor, wenn freie schöpferische Gestaltung mit einer hinreichenden Gestaltungshöhe nachgewiesen wird; bloße Layout- und Grafikleistungen ohne entsprechend gestaltende Prägung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Konzeptionelle Markenkommunikation als Gewerbebetrieb, nicht als freier Beruf • Die Tätigkeit einer Personengesellschaft ist dann nicht als freiberuflich i.S.v. § 18 EStG zu qualifizieren, wenn die Tätigkeit nicht die fachliche Breite oder auch nur einen vollständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft (z.B. Marketing/Vertrieb) abdeckt. • Für die Qualifikation als beratender Betriebswirt trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast, insbesondere für eine breite betriebswirtschaftliche Vorbildung und deren tatsächliche Anwendung. • Die Erstellung von Kommunikationskonzepten und die anschließende Beschaffung bzw. Koordination externer Gestaltungsleistungen begründen regelmäßig gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG), wenn die Tätigkeit überwiegend auf Konzeptions- und Vermittlungsleistungen beschränkt ist. • Künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG liegt nur vor, wenn freie schöpferische Gestaltung mit einer hinreichenden Gestaltungshöhe nachgewiesen wird; bloße Layout- und Grafikleistungen ohne entsprechend gestaltende Prägung genügen nicht. Die Klägerin ist eine 2011 gegründete GbR der beiden Gesellschafter A und B, die im Bereich Marketing und Markenkommunikation (Konzeption von Online-, Print-, TV- und Mobile-Medien sowie Umsetzung und Koordination) tätig war. Die Gesellschafter verfügen jeweils über einen Bachelorabschluss in Medienmanagement. Die GbR rechnete für 2011 Einkünfte als selbständige Arbeit ab; das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ entsprechende Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Die Klägerin legte Einspruch ein und erhob Klage mit dem Antrag, die Einkünfte als freiberuflich (beratender Betriebswirt) einzustufen und den Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben. Die Tätigkeit umfasste das Erstellen von Kommunikations- und Corporate-Design-Konzepten sowie die Koordination und Beauftragung externer Dienstleister; tatsächliche umfassende betriebswirtschaftliche Beratung, Businesspläne oder eigenständige künstlerische Schöpfungen wurden nicht substantiiert nachgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die GbR gilt für Dauer des Rechtsstreits nicht als voll beendet, daher besteht Klagebefugnis (§ 48 Abs.1 Nr.1 FGO). Die Klage richtet sich materiell gegen den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid. • Rechtliche Voraussetzungen: Gewerbliche Einkünfte folgen aus §15 EStG, freier Beruf aus §18 EStG (u.a. beratender Betriebswirt). Für Personengesellschaften müssen alle Gesellschafter persönlich die Merkmale des freien Berufs erfüllen. • Beweislast: Die Klägerin trägt die objektive Beweislast für Vorliegen der Merkmale eines beratenden Betriebswirts bzw. einer künstlerischen Tätigkeit. • Beratender Betriebswirt: Das Berufsbild verlangt eine breite betriebswirtschaftliche Vorbildung und praktische Anwendung in mindestens einem wesentlichen Betriebsbereich (Führung, Fertigung/Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs-/Rechnungswesen, Personalwesen). Eine bloße Spezialisierung ist nur dann ausreichend, wenn sie wenigstens einen dieser Hauptbereiche vollständig abdeckt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Tätigkeit der GbR beschränkte sich auf Konzeption von Kommunikationsmaßnahmen, Gestaltungselemente und Koordination externer Dienstleister; sie berührte lediglich Teilaspekte des Vertriebs/Marketing, ohne umfassende betriebswirtschaftliche Beratung oder Erstellung von Businessplänen. Vorbildung und Selbststudium der Gesellschafter wurden nicht hinreichend dargelegt. • Künstlerische Tätigkeit: Für eine künstlerische freiberufliche Tätigkeit fehlt der erforderliche Nachweis freier schöpferischer Gestaltung mit entsprechender Gestaltungshöhe; überwiegend standen Verkaufsstrategie und Produktpräsentation im Vordergrund. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises der fachlichen Breite bzw. künstlerischen Gestaltungshöhe sind die Einkünfte zu Recht als gewerblich eingestuft; daher war der Gewerbesteuermessbescheid berechtigt. • Verfahrenskosten und Revision: Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen (§135 Abs.1 FGO, §115 Abs.2 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Einkünfte der Klägerin für 2011 sind als gewerbliche Einkünfte i.S.d. §15 EStG zu qualifizieren und nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach §18 EStG. Die GbR hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihre Tätigkeit die fachliche Breite eines beratenden Betriebswirts oder eine künstlerische Tätigkeit erreicht; vielmehr beschränkten sich die Leistungen auf konzeptionelle Markenkommunikation, Gestaltungsteile und die Koordination externer Dienstleister. Daher war die Einordnung durch das Finanzamt und die Erhebung des Gewerbesteuermessbetrags rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.