Beschluss
3 K 272/15
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Gerichtskosten der zurückgenommenen Klage werden im Wege der Ausnahme nach § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe nicht erhoben, die unverschuldet der Erfassung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891). 2 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a FGO durch den Berichterstatter des für die Klage zuständigen Senats (vgl. FG-Geschäftsverteilung Teil 1, 3. Senat, Buchst. A Nr. 1, i. V. m. Buchst. B Nr. 7). 3 Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 4 FGO.