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Urteil

4 K 226/14

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den präferenziellen Ursprung gesinterter Rundstäbe aus Kunststoff. 2 Unter dem 21.08.2013 beantragte die Klägerin - ein Kunststoff verarbeitender Betrieb - die Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUAe) für den präferenziellen Warenursprung im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Antrag bezog sich - neben gesondert beschiedenen Kunststoff-Flacherzeugnissen - auf Rundstäbe mit Durchmessern zwischen 10 mm und 150 mm, die aus pulverförmigem ultrahochmolekularem Polyethylen (PE), das aus Brasilien unter der Position 3901 KN in die EU eingeführt wird, durch Ram-Extrusion hergestellt werden. Bei diesem speziellen Sinterverfahren wird das PE-Pulver unter starkem Druck und Hitze zu festen Endlosstäben unterschiedlichen Durchmessers umgeformt. Die Rundstäbe werden nach Kundenwunsch auf ein oder zwei Meter abgelängt und für den Transport und die sichere Handhabung entgratet. 3 Unter dem 12.12.2013 erteilte der Beklagte zwei vUAe, mit denen festgestellt wurde, dass die Rundstäbe keinen Präferenzursprung nach Art. 27 ZK in Verbindung mit dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (vUA Nr. DE ...1/13) sowie dem EWR-Abkommen (vUA Nr. DE ...2/13) haben. Es liege keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vor, da die Listenbedingungen gemäß Art. 2 Abs. 1 b, Art. 6 Abs. 1 und Anhang II (Verarbeitungsliste zur Kapitel 3916 bis 3921 HS) des Protokolls Nr. 3 der jeweiligen Abkommen nicht erfüllt seien. Danach sei ursprungsbegründendes Verarbeiten nur ein "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. der hergestellten Ware nicht überschreitet." Nach den Angaben der Klägerin liege der Ab-Werk-Preis der Rundstäbe zwischen 6,80 €/kg für 10 mm-Stäbe und 4,20 €/kg für 150 mm-Stäbe (Bl. 28.1 des Antragshefts) sowie der Preis des verwendeten PE-Pulvers (Handelsbezeichnung UTEC-3040T) bei 1,75 €/kg. 4 Gegen beide vUAe legte die Klägerin mit E-Mail vom 13.01.2014 Einspruch ein. Die Rundstäbe müssten den Ursprungsregeln unterliegen, die für "Profile, Rohre und Schläuche" gälten, weil es sich um Profile handele. Im Übrigen seien die Rundstäbe "andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung", weil sie nicht nur entgratet und abgelängt, sondern auch gesintert würden. Alle Bearbeitungsschritte seien Verarbeitungen im Sinne der DIN 8580 für Fertigungsverfahren. 5 Mit Schreiben vom 12.08.2014 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Hamburg Stellung. Die Rundstäbe seien von der Position 3916 HS erfasst. Bei dem PE-Pulver handele es sich um ein Additionshomopolymerisationserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln für Waren der Positionen 3916 - 3921 HS. Sintern, Entgraten und Ablängen stellten keine weitere Bearbeitung als nur eine Oberflächenbearbeitung dar. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 3916 HS. Das Ablängen sei dort ausdrücklich erlaubt. Sintern und Entgraten seien Prozesse, die zur typischen Formgebung gehörten. Weitere Arbeitsschritte seien z. B. Bohrungen, spezielle Zuschnitte oder Verbindungen mit anderen Materialien. Nach Anmerkung 8 zu Kapitel 39 KN seien Profile nur Erzeugnisse mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitten. 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin zurück. Die zur Herstellung der Rundstäbe verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft würden nicht ausreichend be- oder verarbeitet im Sinne der Ursprungsregeln der einschlägigen Freihandelsabkommen. Anwendbar seien die Regeln für Waren der Position 3916 - 3921 HS, da die Rundstäbe der Position 3916 HS zuzuweisen seien. Die für "Profile, Rohre und Schläuche" geltenden Ursprungsregeln seien nicht anwendbar, da es sich bei den Rundstäben nicht um Profile handele. Nach dem Wortlaut der Position 3916 HS werde zwischen Stäben, Stangen und Profilen unterschieden. Danach seien Stäbe und Stangen einfache Erzeugnisse mit rundem Querschnitt. Profile zeichneten sich durch einen komplexeren Querschnitt aus. 7 Bei den Rundstäben handele es sich nicht um "andere Erzeugnisse, weiterbearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung", weil das Sintern, Entgraten und Ablängen keine solche Bearbeitung darstelle. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 3916 HS. Das Ablängen sei dort ausdrücklich erwähnt. Sintern und Entgraten seien typische Formgebungsprozesse. Weitere Bearbeitungsschritte seien dagegen etwa Bohrungen, spezielle Zuschnitt (z. B. Schrägschnitte) oder Verbindungen mit anderen Materialien oder Bauteilen. 8 Da reine Polyethylene ohne Beimischung anderer Stoffe, wie sie für die Herstellung der Rundstäbe verwendet würden, stets Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamterhalt des Polymers von mehr als 99 GHT darstellten, seien die für diese Waren anwendbaren Ursprungsregeln zu prüfen. Unter Anwendung dieser Ursprungsregeln stelle die von der Klägerin durchgeführte Verarbeitung der Vormaterialien keine ursprungsbegründende Tätigkeit dar. 9 Unter Zugrundelegung der ermittelten Preise für das PE-Pulver und die Rundstäbe überschreite zwar der Wert der Vormaterialien nicht die Hälfte des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware. Allerdings liege der Wert der verwendeten Vormaterialien über dem Wert von 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware. 20 % von 6,80 €/kg bzw. 4,20 €/kg seien nämlich 1,36 €/kg bzw. 0,84 €/kg. Der Wert der verwendeten Vormaterialien läge mit 1,75 €/kg jedoch deutlich darüber. Auch die Voraussetzungen der alternativ zur Anwendung kommenden Ursprungsregel, nach der der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Enterzeugnisses nicht überschreiten dürfe, sei bei den ermittelten Preisen nicht erfüllt. 10 Mit der am 19.12.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch das Sintern würde das PE-Pulver irreversibel zu einem neuen Produkt umgestaltet. Diese Behandlung stelle mehr als nur eine Oberflächenbearbeitung dar. Die Be- oder Verarbeitung müsse sich auf die Vormaterialien und nicht auf das Endprodukt beziehen. Das PE-Pulver habe die Klägerin zu Rundstäben weiterverarbeitet und damit mehr als nur eine Oberflächenbearbeitung vorgenommen. Eine andere Auslegung ergebe keinen Sinn, weil fertige Erzeugnisse naturgemäß nicht mehr weiter be- oder verarbeitet werden könnten. Dies folge auch aus der Einleitenden Bemerkung 3.2 zur Liste in Anhang II. Außerdem werde aus Titel II Art. 6 Abs. 1 Abs. 2 - gemeint ist Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 Präferenzursprungsregeln-Übereinkommen - deutlich, dass es für die Be- oder Verarbeitung nur auf die Vormaterialien ankomme. Das Sintern sei nicht in der Erläuterung Nr. 02.0 zu Position 3916 HS genannt. 11 Im Übrigen handele es sich bei den Rundstäben um Profile. Sie hätten nämlich im Rahmen technischer Toleranzen einen leicht elliptischen Querschnitt. Außerdem zeigten sie sog. Ram-Markierungen, so dass der Querschnitt nicht durchgängig gleich sei. 12 Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Ursprungsauskünfte vom 12.12.2013 Nr. DE ...1/13 und DE ...2/13, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014, zu verpflichten, ihr verbindliche Ursprungsauskünfte zu erteilen, mit denen den Rundstäben der präferentielle Ursprung nach dem EU/CH-Abkommen bzw. dem EWR-Abkommen zuerkannt wird. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Für die Frage, ob es sich bei den Rundstäben um "andere Erzeugnisse, weiterbearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung" handelt, müsse auf die Behandlung der Rundstäbe und nicht auf deren Herstellung aus dem PE-Pulver abgestellt werden. Auch die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel (z. B. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a EU/CH- Abkommen) führe zu keinem anderen Ergebnis. 15 Bei der Entscheidung haben die Sachakten des Beklagten (2 Hefter) vorgelegen. Auf sie wird ergänzend Bezug genommen. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Bl. 55, 58 der Akte) einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe I. 17 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. 18 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vUAe ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vUAe gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) hat. 19 Nach dieser Vorschrift erteilen die Zollbehörden vUAe. Die Präferenzursprungsregeln für Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der EU und bestimmten Ländern oder Ländergruppen vorgesehen sind, werden nach den Regeln dieser Abkommen festgelegt (Art. 27 UAbs. 2 Buchst. a ZK). Da die Klägerin die Feststellung des präferentiellen Ursprungs für Ausfuhren in die Schweiz sowie den Europäischen Wirtschaftsraum begehrt, sind die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL, Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.) geltenden Fassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22.07.1972 (ABl. EG 1972 L 300/189), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 03.12.2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121] (Abl. EU 2016 L 23/79, L 33/38 - im Folgenden: EU/CH-Abkommen), sowie des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen (ABl. EG 1994 L 1/3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2014 vom 12.12.2014 (ABl. EU 2015 L 311/56 - im Folgenden: EWR-Abkommen), anwendbar. Danach hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Feststellung des präferentiellen Ursprungs nach dem EU/CH-Abkommen (dazu 1.) noch nach dem EWR-Abkommen (dazu 2.). 20 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des präferentiellen Ursprungs nach dem EU/CH-Abkommen. Dieses Abkommen erklärt die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 14.04.2011 (ABl. EU 2013 L 54/3 - im Folgenden: Präferenzursprungsregeln-Übereinkommen oder PURÜ) für anwendbar (Art. 11 i. V. m. Art. 1 des Protokolls Nr. 3 EU/CH-Abkommen). 21 Da das PE-Pulver aus einem Drittstaat eingeführt wird, kann ursprungsbegründend nur eine ausreichende Be- oder Verarbeitung dieses Vormaterials sein. Gemäß Anlage I Art. 2 Abs. 1 Buchst. b PURÜ gelten für die Zwecke der Durchführung des Abkommens Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, sofern die Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dies ist bei Erzeugnissen, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, der Fall, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind (Anlage I Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 PURÜ). Diese Bedingungen erfüllen die Rundstäbe nicht. Da es sich bei den Rundstäben um Waren der Position 3916 KN, nicht jedoch um Profile, handelt (dazu 1.1), sind die Ursprungsregeln in Anhang II PURÜ für Waren der Positionen 3916 bis 3921 HS anwendbar (dazu 1.2). Die von der Klägerin durchgeführte Bearbeitung des PE-Pulvers erfüllt nicht die darin niedergelegten Anforderungen an den Präferenzursprung (dazu 1.3). 22 1.1 Bei den Rundstäben handelt es sich um Waren der Position 3916 KN. Dies sind insbesondere Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen. Die Rundstäbe bestehen aus PE, einem Kunststoff im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 39 KN. Sie wurden durch Sintern hergestellt und danach entgratet und abgelängt. 23 Die Rundstäbe sind keine Profile im Sinne der Position 3916 KN. Dies ergibt sich aus Anmerkung 8 S. 3 zu Kap. 39 KN. Danach sind Produkte nur dann Profile - und nicht Rohre und Schläuche -, wenn sie einen anderen als runden, ovalen, rechteckigen oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt haben. Dies ist nicht der Fall, da die Rundstäbe einen runden Durchmesser haben. Dass die Rundstäbe produktionsbedingt eine leicht elliptische Form aufweisen sollen, ändert hieran nichts. Da eine Ellipse eine geschlossene ovale Kurve ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Ellipse), wird damit ein ovaler Querschnitt beschrieben. Eine Form mit einem solchen Querschnitt ist nach der genannten Anmerkung ebenfalls kein Profil. Auch die durch die Ram-Markierungen verursachten Querschnittsveränderungen machen die Rundstäbe nicht zu Profilen. Es handelt sich dabei nämlich um geringfügige, regelmäßig auftretende Abweichungen vom runden bzw. ovalen Querschnitt. 24 1.2 Damit gelten die Ursprungsregeln gemäß Anlage II PURÜ für Waren der Positionen 3916 - 3921 HS und nicht für "Profile, Rohre und Schläuche" (ex 3916 und ex 3917 HS). (...) 25 Die Tabelle enthält in den Spalten (3) und (4) die alternativ anzuwendenden ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungsschritte (Ursprungsregeln). Welche davon zur Anwendung kommt, bestimmt sich danach, unter welche der in Spalte (2) genannten Warenbezeichnung eine Ware fällt (Einleitende Bemerkung 2.1 zur Liste in Anhang II PURÜ). 26 1.3 Nach diesen Ursprungsregeln liegt keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vor. Da es sich bei dem Rundstäben nicht um "andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung" handelt (dazu 1.3.1), sind die für "Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT" (im Folgenden: "Additionshomopolymerisationserzeugnisse") geltenden Ursprungsregeln anwendbar (dazu 1.3.2). Die Voraussetzungen dieser Ursprungsregeln sind nicht erfüllt (dazu 1.3.3). Schließlich führt auch die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel (Anlage I Art. 5 Abs. 2 PURÜ) nicht zum Ursprungserwerb (dazu 1.3.4). 27 1.3.1 Die Ursprungspräferenzeigenschaft der Rundstäbe beurteilt sich nicht nach den für "andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung" (Spalte 2) geltenden Be- oder Verarbeitungsschritten (Spalten 3 und 4), da die Rundstäbe keine derartigen Erzeugnisse sind. Die Rundstäbe - andere Erzeugnisse als Flacherzeugnisse - wurden nicht "weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung". 28 Zwar stellt das Sintern des PE-Pulvers zu Rundstäben mehr dar als eine Oberflächenbearbeitung des PE-Pulvers, weil es durch diesen Umformungsvorgang grundlegend umgestaltet und in eine neue Form gebracht wird. Dies ist jedoch nicht der in Spalte 2 genannte "weitere" Verarbeitungsvorgang. Dort wird nämlich ausdrücklich verlangt, dass ein "Erzeugnis" "weiter" bearbeitet werden müsse. Dies impliziert, dass zunächst einmal überhaupt ein Erzeugnis hergestellt wird. Der Begriff des "Erzeugnisses" wird definiert als "eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist" (Anlage 1 Art. 1 Buchst. c PURÜ). Solche "hergestellte[n] Ware[n]" sind die Rundstäbe, nicht das PE-Pulver. Bei Letzterem handelt es sich vielmehr um "Vormaterialien". Sie werden definiert als "jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden" (Anl. 1 Art. 1 Buchst. b PURÜ). Das PE-Pulver ist Vormaterial in diesem Sinne, weil es der Rohstoff für die Herstellung der Rundstäbe ist. 29 Die weitere Bearbeitung, die die hergestellten Rundstäbe erfahren, nämlich das Entgraten und Ablängen, stellt nicht mehr dar als eine Oberflächenbearbeitung. Was eine "weitere Bearbeitung" im Sinne des Präferenzursprungsregeln-Übereinkommens ist, ist dort nicht definiert. Es ergibt sich jedoch aus den Erläuterungen zur Position 3916 HS und dem Sinn und Zweck der Ursprungsregeln. Nach der Erläuterung Nr. 02.0 zu Position 3916 HS gehören zu dieser Position auch Waren, die auf eine bestimmte Länge zugeschnitten oder oberflächenbearbeitet (insbesondere poliert und mattiert), "jedoch nicht weiter bearbeitet sind." Es wird damit eine Dichotomie gebildet zwischen Ablängen (auf eine bestimmte Länge zuschneiden) und Oberflächenbearbeiten einerseits sowie einer "weiteren Bearbeitung" andererseits. Das Entgraten stellt eine Oberflächenbearbeitung dar, weil hierdurch lediglich scharfe Kanten entfernt werden, ohne dass die Oberflächengestalt grundlegend verändert wird. Auch das Ablängen stellt nach der Erläuterung keine weitere Bearbeitung einer Ware der Position 3916 HS dar. Diese Erwägung ist auch auf das Präferenzursprungsregeln-Übereinkommen übertragbar. Durch das Ablängen findet für sich betrachtet nämlich keine weitere Wertschöpfung statt. Es wird lediglich das Material, das den Ram-Extruder als Endlosware verlässt, auf ein handhabbares Maß zugeschnitten. 30 Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zu Anlage I Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 PURÜ. Danach sind in Anhang II die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet werden, vorgenommen werden müssen. Anders als die Klägerin meint, kann diese Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass in Spalte (2) nur auf die Verarbeitung der Vormaterialien abgestellt werden dürfe. Die mit dieser Vorschrift in Bezug genommenen Be- oder Verarbeitungen sind nämlich in den Spalten (3) und (4) niedergelegt. Vorliegend geht es jedoch um die Frage, welche der verschiedenen für die Waren der Positionen 3916 - 3921 HS in den Spalten (3) oder (4) niedergelegten Ursprungsregeln überhaupt zur Anwendung kommen sollen. Dies bestimmt sich nach der Warenbezeichnung in Spalte (2), und dort ist von der Weiterbearbeitung von Erzeugnissen die Rede. 31 Die hier vertretene Auffassung wird - neben den bereits dargelegten eindeutigen Definitionen der Begriffe "Erzeugnisse" und "Vormaterialien" - auch durch die Einleitende Bemerkung Nr. 2.1 S. 1 zur Liste in Anhang II PURÜ gestützt. Dort ist nämlich eindeutig festgehalten, dass die ersten beiden Spalten der Liste die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse beschreiben - und damit nicht die Vormaterialien. So ist konsequenterweise bei den einzelnen Einträgen in dieser Spalte immer von "Erzeugnissen" (Halb- und Fertigerzeugnisse, Flacherzeugnisse, andere Erzeugnisse, Additionshomopolymerisationserzeugnisse) die Rede. 32 1.3.2 Da das PE-Pulver ein Additionshomopolymerisationserzeugnis mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT ist, sind die für diese Waren geltenden Ursprungsregeln anwendbar. 33 1.3.3 Die Voraussetzungen der für diese Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln sind nicht erfüllt. Nach der ersten Ursprungsregel (Spalte 3) stellt das Herstellen eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung dar, wenn (1) der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware und (2) der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 HS 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. 34 Auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten unstreitigen Preises des PE-Pulvers von 1,75 €/kg und der Ab-Werk-Preise für die Rundstäbe (Durchmesser zwischen 10 mm und 150 mm) von 4,20 €/kg bis 6,80 €/kg übersteigt der Wert des PE-Pulvers (1,75 €/kg) zwar nicht 50 % des Ab-Werk-Preises der Rundstäbe (mindestens 2,10 €/kg). Allerdings überschreitet der Wert des PE-Pulvers 20 % des Ab-Werk-Preises der Rundstäbe. 20 % von 6,80 €/kg bzw. 4,20 €/kg sind nämlich 1,36 €/kg bzw. 0,84 €/kg. 35 Bei dieser Sachlage ist auch der präferentielle Ursprungserwerb nach der zweiten Ursprungsregel (Spalte 4) nicht möglich. Danach liegt ein den Ursprung verleihendes Herstellen nur vor, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses - hier: zwischen 1,05 €/kg und 1,70 €/kg - nicht überschreitet. Dies ist nicht der Fall. Da der Wert der verwendeten Vormaterialien 1,75 €/kg beträgt, überschreitet er ein Viertel des Wertes des Erzeugnisses mit dem höchsten Kilopreis (1,70 €). 36 1.3.4 Die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel (Anlage I Art. 5 Abs. 2 PURÜ) führt nicht zum Ursprungserwerb. Danach können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die "nach den in der Liste in Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten", dennoch verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Toleranzregel nur für solche Ursprungsregeln gilt, deren Wortlaut eine Beschränkung auf bestimmte Vormaterialien vorsieht. So ist in der Liste in Anhang II PURÜ an zahlreichen Stellen vorgesehen, dass die Vormaterialien aus einer anderen Warenposition stammen müssen als die des Erzeugnisses (siehe auch Einleitende Bemerkung 3.3 zur Liste in Anhang II PURÜ). 37 Die erste Ursprungsregel (Spalte 3) enthält zwar eine Beschränkung auf bestimmte Vormaterialien, nämlich solche des Kapitels 39. Da die Klägerin nur Vormaterialien dieses Kapitels verwendet, führt die Anwendung der allgemeinen Toleranzregel nicht zu einem anderen Verhältnis der Werte von Vormaterialien und Erzeugnissen. 38 Auf die zweite Ursprungsregel (Spalte 4) ist die allgemeine Toleranzregel nicht anwendbar, da sie eine Wertklausel ohne Beschränkung der zulässigen Vormaterialien enthält. 39 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des präferentiellen Ursprungs nach dem EWR-Abkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 EWR-Abkommen sind die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 4 niedergelegt. Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2005 vom 21.10.2005 (ABl. EG 2005 L 321/1) ist - soweit im vorliegenden Rechtsstreit relevant - identisch mit den Vorschriften des Präferenzursprungsregeln-Übereinkommens, so dass ein präferentieller Ursprungserwerb aus den oben (1.) dargelegten Gründen für den EWR ebenfalls nicht erfolgt ist. III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.