Beschluss
3 KO 123/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt kann für die Vertretung in seiner eigenen Sache vor dem BFH Terminsgebühr und Reisekosten erstattet verlangen.
• Die Vorschriften der ZPO sind gemäß § 155 S.1 FGO auf die Kostenerstattung in der FGO entsprechend anzuwenden.
• Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld sind erstattungsfähig, wenn die persönliche Vertretung vor einem auswärtigen Gericht zweckentsprechend ist.
• Ein Wechsel zwischen Bevollmächtigung und Selbstvertretung im Verfahren steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Terminsgebühr und Reisekosten bei Selbstvertretung des Rechtsanwalts vor BFH • Ein Rechtsanwalt kann für die Vertretung in seiner eigenen Sache vor dem BFH Terminsgebühr und Reisekosten erstattet verlangen. • Die Vorschriften der ZPO sind gemäß § 155 S.1 FGO auf die Kostenerstattung in der FGO entsprechend anzuwenden. • Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld sind erstattungsfähig, wenn die persönliche Vertretung vor einem auswärtigen Gericht zweckentsprechend ist. • Ein Wechsel zwischen Bevollmächtigung und Selbstvertretung im Verfahren steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Der Kläger begehrt Erstattung einer Terminsgebühr und von Reisekosten für seine persönliche Teilnahme an der Revisionsverhandlung vor dem Bundesfinanzhof in München. Die Verhandlung erfolgte entweder in eigener Sache nach § 62 Abs.4 FGO oder in Untervollmacht, während der ursprünglich bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte nicht am Termin teilnahm. Der Prozessbevollmächtigte hatte zuvor einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht; dieser beanspruchte keine zusätzlichen Gebühren für den nicht erschienenen Bevollmächtigten. Streitgegenstand ist, ob die geltend gemachten Gebühren und Reisekosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die materielle Anspruchsgrundlage. Es erwog die Anwendung der einschlägigen Vorschriften der ZPO kraft § 155 FGO. Schließlich bestätigte das Finanzgericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren und Auslagen. • Zulässigkeit: Die binnen zwei Wochen eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig nach § 149 Abs.2,4 FGO. • Anwendbares Recht: Die Vorschriften der ZPO sind zur Ergänzung der FGO-Kostenvorschriften gemäß § 155 Satz1 FGO anzuwenden; maßgeblich sind § 139 Abs.1,3, § 155 S.1 FGO i.V.m. § 91 Abs.2 S.3 ZPO und die RVG-VV-Nrn.3210,7004-7005. • Erstattungsfähigkeit bei Selbstvertretung: Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache die ihm bei obsiegen zustehenden Gebühren und Auslagen wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt nach § 91 Abs.2 S.3 ZPO verlangen; dies gilt auch für Vertretung in Untervollmacht oder bei persönlicher Teilnahme im Revisionsverfahren. • Wechsel der Vertretungsart: Ein während des Verfahrens erfolgter Wechsel zwischen Prozessbevollmächtigung und Selbstvertretung verhindert nicht die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Gebühren und Reisekosten. • Reisekosten: Bei notwendiger Terminswahrnehmung vor einem auswärtigen Gericht sind Reisekosten einschließlich Economy-Flug sowie Tage- und Abwesenheitsgelder erstattungsfähig, soweit sie dem entsprechen, was ein bevollmächtigter Anwalt verlangen könnte. • Verhältnismäßigkeit und freie Anwaltswahl: Es ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, aus Kostengründen zwingend einen am Sitz des Rechtsmittelgerichts ansässigen Anwalt zu beauftragen; Vertrauen und Vorbefassung sprechen für die Notwendigkeit der Fahrtkosten. • Höhe und Zinsen: Die konkreten Beträge (Terminsgebühr Nr.3210 RVG-VV, Reisekosten Nr.7004, Tage-/Abwesenheitsgeld Nr.7005 RVG-VV) sowie Zinsen nach §§149,155 S.1 FGO i.V.m. §104 ZPO sind unbestritten und nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war begründet; dem Kläger sind die angekündigte Terminsgebühr und die Reisekosten einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld zu erstatten. Die Entscheidung folgt aus § 139 Abs.1 und 3, § 155 S.1 FGO i.V.m. § 91 Abs.2 S.3 ZPO sowie den einschlägigen RVG-VV-Nrn.3210,7004-7005. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt das beklagte Finanzamt nach § 135 FGO. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs.2 FGO; die Entscheidung ergeht durch den zuständigen Kostensenat nach § 149 Abs.4 FGO.