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Urteil

2 K 138/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Postzustellungsurkunde (PZU) erbringt nach § 418 ZPO vollen Beweis für die bezeugten Zustellungsumstände; ein bloßes Bestreiten oder eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht als Gegenbeweis. • Fehlt ein Hinweis auf die elektronische Form des Einspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung, macht dies die Belehrung nicht unrichtig nach § 356 AO; die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit Bekanntgabe durch wirksame Zustellung. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist zu versagen, wenn der Antragsteller den vollen Gegenbeweis gegen die PZU nicht führt und neue, nachträglich vorgetragene Umstände nicht fristgerecht substantiiert werden.
Entscheidungsgründe
Wirksame Zustellung per PZU, Einspruch verspätet, Wiedereinsetzung abgelehnt • Eine Postzustellungsurkunde (PZU) erbringt nach § 418 ZPO vollen Beweis für die bezeugten Zustellungsumstände; ein bloßes Bestreiten oder eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht als Gegenbeweis. • Fehlt ein Hinweis auf die elektronische Form des Einspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung, macht dies die Belehrung nicht unrichtig nach § 356 AO; die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt mit Bekanntgabe durch wirksame Zustellung. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist zu versagen, wenn der Antragsteller den vollen Gegenbeweis gegen die PZU nicht führt und neue, nachträglich vorgetragene Umstände nicht fristgerecht substantiiert werden. Der Kläger wurde durch Haftungsbescheid vom 17.09.2013 als faktischer Geschäftsführer für Steuerschulden der A GmbH in Anspruch genommen. Die Finanzbehörde beauftragte die Deutsche Post mit Zustellung; die Post erstellte eine Postzustellungsurkunde (PZU), die den Einwurf in den Briefkasten des Klägers am 20.09.2013 dokumentiert. Der Kläger behauptete, abwesend gewesen zu sein, den Bescheid nicht erhalten zu haben und nach seiner Rückkehr den Umschlag nicht im Briefkasten vorgefunden zu haben; er stellte am 15.11.2013 Wiedereinsetzung und legte vorsorglich Einspruch ein. Das Finanzamt hielt die PZU für beweiskräftig, lehnte Wiedereinsetzung ab und verwertete den Einspruch als unzulässig. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Haftungsbescheids und Antrag auf Zuziehung seines Steuerberaters; er machte später geltend, es habe im Wohnhaus im September 2013 Postdiebstähle gegeben. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; der Haftungsbescheid ist bestandskräftig geworden. • Wirksame Zustellung: Nach § 122 Abs.5 AO i.V.m. VwZG und §§ 177 ff. ZPO kann durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt werden; die PZU enthält die nach § 182 ZPO erforderlichen Pflichtangaben und benennt den Zusteller, Ort und Datum (20.09.2013). • Beweiskraft der PZU: Gemäß § 418 ZPO hat die PZU öffentliche Urkundsqualität und erbringt vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen; ein Gegenbeweis erfordert den vollen Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs bzw. einer Falschbeurkundung. • Gegenbeweis nicht erbracht: Der Kläger trug lediglich vor, die Sendung nach Rückkehr nicht im Briefkasten vorgefunden zu haben und vermutete Postdiebstahl; das genügt nicht, um die PZU zu erschüttern (ständige Rechtsprechung). • Verspäteter Einspruch: Die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 Abs.1 AO begann mit Bekanntgabe am 20.09.2013 und endete am 21.10.2013; der Einspruch vom 15.11.2013 ist damit verspätet. • Rechtsbehelfsbelehrung: Ein fehlender ausdrücklicher Hinweis auf die elektronische Form des Einspruchs macht die Belehrung nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs.2 AO; die Belehrung war ausreichend. • Wiedereinsetzung versagt: Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldigtem Fristversäumnis zu gewähren; der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert gewesen zu sein. Nachträglich vorgetragene Hinweise auf mögliche Postdiebstähle sind unsubstantiiert und zudem nicht fristgemäß vorgebracht. • Prozessrechtliches Ergebnis: Da der Haftungsbescheid bestandskräftig ist und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde, war der Einspruch unzulässig und die Klage daher unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Zustellung des Haftungsbescheids vom 17.09.2013 für wirksam, gestützt auf die beweiskräftige Postzustellungsurkunde vom 20.09.2013. Der Einspruch vom 15.11.2013 ist verspätet, weil die einmonatige Frist mit Wirksamwerden der Zustellung abgelaufen war, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da der Kläger den Gegenbeweis gegen die PZU nicht geführt und mögliche Nachweise eines Postdiebstahls nicht fristgerecht oder substantiiert vorgetragen hat. Damit ist der Haftungsbescheid bestandskräftig geblieben und die Klage unbegründet.