Urteil
5 K 185/13
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gezahlte Barausgleiche des Stillhalters sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, sondern sind Werbungskosten zu den Stillhalterprämien, deren Abzug nach § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG ausgeschlossen ist.
• Prämien aus Glattstellungsgeschäften können auch zu negativen Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG führen; negative Salden sind in die Besteuerung einzubeziehen.
• Nach Einführung der Abgeltungssteuer sind Optionsgeschäftsergebnisse als wirtschaftliche Einheit zu betrachten; die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Wortlaut und Systematik des § 20 EStG.
• Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 ist unzulässig wegen Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung; die Klage gegen die Einkommensteuer 2010 und 2011 ist insoweit begründet, als Einkünfte aus Optionen auf Euro-Bund-Futures nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu erfassen sind.
Entscheidungsgründe
Barausgleich beim Stillhalter: kein Abzug, Glattstellungsprämien können negativ nach §20 Abs.1 Nr.11 EStG sein • Gezahlte Barausgleiche des Stillhalters sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, sondern sind Werbungskosten zu den Stillhalterprämien, deren Abzug nach § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG ausgeschlossen ist. • Prämien aus Glattstellungsgeschäften können auch zu negativen Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG führen; negative Salden sind in die Besteuerung einzubeziehen. • Nach Einführung der Abgeltungssteuer sind Optionsgeschäftsergebnisse als wirtschaftliche Einheit zu betrachten; die steuerliche Zuordnung richtet sich nach dem Wortlaut und Systematik des § 20 EStG. • Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 ist unzulässig wegen Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung; die Klage gegen die Einkommensteuer 2010 und 2011 ist insoweit begründet, als Einkünfte aus Optionen auf Euro-Bund-Futures nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu erfassen sind. Der Kläger war in den Jahren 2009–2011 als Stillhalter von Optionen auf den DAX und auf Euro-Bund-Futures tätig; die Geschäfte liefen über die Eurex. Teilweise leistete er Barausgleiche an Käufer, in 2009 bis 2011 insgesamt mehrere Tausend Euro. Die depotführende Bank zog 2009/2010 Kapitalertragsteuer ab; für 2011 erfolgte kein Abzug. Der Kläger reichte Steuererklärungen unter anderem verspätet ein und machte im Einspruchsverfahren erstmals die Berücksichtigung der gezahlten Barausgleiche geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Barausgleiche nicht, erfasste aber Stillhalterprämien und stellte Verlustvorträge fest; die Einsprüche wurden überwiegend zurückgewiesen. Der Kläger klagte gegen Einkommensteuerbescheide 2009–2011 und die Feststellung von Verlustvorträgen. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung der gezahlten Barausgleiche und die Zuordnung von Erträgen/Verlusten aus den Stillhaltergeschäften (insbesondere auf Euro-Bund-Futures) zu den Vorschriften des § 20 bzw. § 23 EStG. • Zulässigkeit: Die Klage ist unzulässig, soweit sie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 betrifft, weil die Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids 2009 für die Feststellung bindend sind (§ 10d Abs.4 EStG i. V. m. AO/FGO). • Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge und Barausgleiche: Gez. Barausgleiche sind in die Veranlagung einzubeziehen; für 2009/2010 war ein Antrag nach § 32d EStG zulässig bzw. rechtzeitig gestellt, für 2011 ist nach § 32d Abs.3 EStG die Veranlagung möglich, da kein KESt-Abzug erfolgte. • Rechtsqualifikation der Barausgleiche: Barausgleiche des Stillhalters sind weder Einkünfte im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 EStG noch als Stillhalterprämien nach § 20 Abs.1 Nr.11 EStG zu erfassen. Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck zeigen, dass § 20 Abs.1 Nr.11 EStG nur Prämien und im zweiten Halbsatz Glattstellungsprämien erfasst; Barausgleiche bei Ausübung sind hiervon nicht erfasst. • Systematik und verfassungsrechtliche Prüfung: Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs.1 Nr.11 EStG und das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs.9 Satz 1 zweiter Halbsatz sind verfassungsgemäß; das Nettoprinzip bezieht sich ausdrücklich auf Glattstellungsergebnisse, nicht auf Barausgleiche des Stillhalters. • Werbungskosten/Veranlassungszusammenhang: Wirtschaftlich bilden Stillhalterprämie und Barausgleich eine Einheit; deswegen sind Barausgleiche als Werbungskosten den Stillhalterprämien zuzuordnen, ihr Abzug ist jedoch durch § 20 Abs.9 EStG ausgeschlossen, es bleibt lediglich der Sparer-Pauschbetrag. • Abgrenzung zu § 20 Abs.2 Nr.3 EStG: Die Norm über Gewinne aus Termingeschäften (Ermittlung nach § 20 Abs.4 EStG) ist auf den Käufer einer Option zugeschnitten; der Stillhalter, der den Barausgleich zahlt, fällt nicht unter diese Vorschrift. • Negative Salden bei Glattstellung: Prämien aus Glattstellungs- und Stillhaltergeschäften können zu negativen Einkünften nach § 20 Abs.1 Nr.11 EStG führen; solche negativen Salden sind einzubeziehen, damit Verlustverrechnungstatbestände praktikabel bleiben (insbesondere bei Auslandsbroker ohne Verlustverrechnungstopf). • Konsequenz für Euro-Bund-Futures: Die als Stillhalter erzielten Ergebnisse aus Optionen auf Euro-Bund-Futures sind ebenso wie DAX-Optionen nach § 20 Abs.1 Nr.11 EStG zu erfassen; die erklärten Beträge sind unstreitig und entsprechend zu berücksichtigen. • Verfahrensfolge: Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sind insoweit zu ändern, dass die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften auf Euro-Bund-Futures nach § 20 Abs.1 Nr.11 EStG in der erklärten Höhe erfasst werden; die genaue Steuerfestsetzung wird dem Finanzamt übertragen. Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unzulässig. Unzulässig ist die Klage, soweit sie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009 betrifft, wegen Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung 2009. Begründet ist die Klage insoweit, als die nachträglich erklärten Einkünfte aus Stillhaltergeschäften auf Euro-Bund-Futures für 2010 und 2011 als Einkünfte nach § 20 Abs.1 Nr.11 EStG zu erfassen sind; negative Salden aus Glattstellungs- und Stillhalterprämien sind dabei zu berücksichtigen. Die vom Kläger als Stillhalter gezahlten Barausgleiche stellen wirtschaftlich Werbungskosten zu den Stillhalterprämien dar, ihr Abzug ist jedoch nach § 20 Abs.9 Satz1 zweiter Halbsatz EStG ausgeschlossen, sodass sie nicht gesondert abzugsfähig sind. Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sind unter Beachtung des Verböserungsverbots insoweit zu ändern; die Festsetzung der Steuer wird dem Beklagten zur Neuberechnung übertragen. Die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgen wie im Urteil ausgeführt.