Beschluss
6 V 84/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Aussetzungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit steuerlicher Schätzungen möglich, wenn der Steuerpflichtige plausibel darlegt, dass bestimmte Zahlungen Fremdgelder gewesen und zurückgezahlt worden sein könnten.
• Bei unklaren Bareinlagen auf betrieblichen Konten trifft den Steuerpflichtigen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; unterlässt er die Nachprüfung, kann das Finanzamt schätzen (§ 162 AO), aber die Höhe der Schätzung ist gegebenenfalls zu korrigieren.
• Die Vereinfachungsregelung zur 1%-Bemessung für nur ein Fahrzeug kommt nicht zur Anwendung, wenn beide Pkw unstreitig privat genutzt wurden.
• Fehler in Formvorschriften wie das Wegbleiben einer ausdrücklich als Schlussbesprechung bezeichneten Besprechung können durch Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsbehelfsverfahren geheilt werden (§ 126 Abs.1 AO).
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung bei Schätzungen und unklaren Bareinlagen • Im Aussetzungsverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit steuerlicher Schätzungen möglich, wenn der Steuerpflichtige plausibel darlegt, dass bestimmte Zahlungen Fremdgelder gewesen und zurückgezahlt worden sein könnten. • Bei unklaren Bareinlagen auf betrieblichen Konten trifft den Steuerpflichtigen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; unterlässt er die Nachprüfung, kann das Finanzamt schätzen (§ 162 AO), aber die Höhe der Schätzung ist gegebenenfalls zu korrigieren. • Die Vereinfachungsregelung zur 1%-Bemessung für nur ein Fahrzeug kommt nicht zur Anwendung, wenn beide Pkw unstreitig privat genutzt wurden. • Fehler in Formvorschriften wie das Wegbleiben einer ausdrücklich als Schlussbesprechung bezeichneten Besprechung können durch Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsbehelfsverfahren geheilt werden (§ 126 Abs.1 AO). Die Antragstellerin war als Einzelunternehmerin 2011–2013 tätig und ermittelte ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011–2013 führte zu Nachfeststellungen: eine Überweisung von 21.325,62 € wurde als Betriebseinnahme angesetzt, Fahrtenbücher für zwei Pkw wurden als nicht ordnungsgemäß gewertet und auf Einlagen, die Auszahlungen überstiegen, wurden Hinzuschätzungen vorgenommen. Die Finanzbehörde erließ daraufhin Änderungsbescheide für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag und lehnte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin legte im Einspruchsverfahren u. a. eine Bestätigung vor, dass der strittige Betrag zurückgezahlt worden sei, und rügte die Bewertung von Bareinlagen sowie die Anwendung der 1%-Regelung. Sie beantragte beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung in bestimmten Beträgen; die Finanzbehörde hielt an ihren Berechnungen fest. • Zulässigkeit: Der AdV-Antrag war zulässig, da die Behörde die Anträge zuvor abgelehnt hatte (§ 69 FGO). • Maßstab: Im AdV-Verfahren prüft das Gericht summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte bestehen (§ 69 Abs.3 FGO). • Schlussbesprechung: Ein fehlender ausdrücklicher Hinweis auf eine Schlussbesprechung begründet allein noch kein ernstliches Zweifel, da dies durch Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsbehelf geheilt sein kann (§ 201 AO, § 126 Abs.1 AO). • Strittige Zahlung 21.325,62 €: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich um Fremdgeld gehandelt und dieses zurückgeflossen sein könnte; deshalb bestehen ernstliche Zweifel an der Qualifikation als Betriebseinnahme, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. • Kfz-Nutzung: Die Fahrtenbücher sind unstreitig nicht ordnungsgemäß; daher ist die Anwendung der 1%-Regelung auf beide Fahrzeuge zulässig und die vereinfachende Beschränkung nicht anzuwenden (BMF-Schreiben greift nicht). • Einlagen/Entnahmen: Der Steuerpflichtige hat die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen nicht nachvollziehbar dokumentiert; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt bei ungeklärten Bareinlagen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, sodass Schätzungen zulässig sind (§ 162 AO, § 90 AO). • Höhe der Schätzung: Die Finanzverwaltung berichtigte aufgrund des erstmals gerügten Buchungshinweises "GA" die Berechnung; nach summarischer Prüfung sind die ursprünglich angesetzten Beträge in Teilen zu hoch, sodass die Höhe der Hinzuschätzung teilweise zu reduzieren ist (§ 96 Abs.1 FGO i.V.m. § 162 AO). • Ergebnis der summarischen Prüfung: Für 2011 und 2013 bestanden ernstliche Zweifel an der Höhe der Hinzuschätzungen in dem im Tenor genannten Umfang; für 2012 ergab sich keine Änderung. • Härteabwägung: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen würde. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise begründet. Das Gericht setzte die Vollziehung der Änderungsbescheide im konkret genannten Umfang für 2011 und 2013 aus, weil im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt in dieser Höhe vorgenommenen Schätzungen bestanden; für 2012 ergab sich keine Änderung. Die Zahlung in Höhe von 21.325,62 € ist im Hauptsacheverfahren weiter zu klären, ebenso die genaue Abgrenzung von Einlagen und Entnahmen; die Frage der formellen Schlussbesprechung ist nicht entscheidungserheblich, da rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Vollziehung wurde insoweit ausgesetzt, dass die von der Betriebsprüfung und dem Antragsgegner angesetzten zusätzlichen Betriebseinnahmen und Umsatzsteuer für 2011 und 2013 reduziert wurden; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 136 FGO und eine Revision wurde nicht zugelassen.