Beschluss
2 V 115/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mangelhafter Kassenführung, die weder Manipulationen ausschließt noch vollständige Tagesendsummenbons gewährleistet, kann die Finanzbehörde nach § 162 AO schätzen.
• Bei summarischer Prüfung ist die Wahl eines Rohgewinnaufschlagsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung zulässig, wenn er innerhalb der Spannbreiten liegt und wirtschaftlich vernünftig ist.
• Umsätze eines Partyservice sind zum Regelsteuersatz umzuwandeln, wenn aus Rechnungen und Vortrag nicht hinreichend zu ersehen ist, dass ausschließlich lieferungsfähige Standardspeisen erbracht wurden.
• Zur Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. unbillige Härten substantiiert darzulegen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Hinzuschätzung bei mangelhafter Kassenführung und Umqualifizierung von Partyservice-Umsätzen • Bei mangelhafter Kassenführung, die weder Manipulationen ausschließt noch vollständige Tagesendsummenbons gewährleistet, kann die Finanzbehörde nach § 162 AO schätzen. • Bei summarischer Prüfung ist die Wahl eines Rohgewinnaufschlagsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung zulässig, wenn er innerhalb der Spannbreiten liegt und wirtschaftlich vernünftig ist. • Umsätze eines Partyservice sind zum Regelsteuersatz umzuwandeln, wenn aus Rechnungen und Vortrag nicht hinreichend zu ersehen ist, dass ausschließlich lieferungsfähige Standardspeisen erbracht wurden. • Zur Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. unbillige Härten substantiiert darzulegen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Antragsteller betreiben seit 2006 ein Restaurant in Hamburg und ermittelten für 2009–2012 den Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Bei Betriebsprüfungen für 2009–2011 und einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2012 beanstandete die Finanzverwaltung die Kassenführung, insbesondere veränderbare Excel-Tabellen, manipulierte Z-Bons und nicht nachvollziehbare Einlagen. Wegen der festgestellten Mängel schätzte die Behörde die Umsätze anhand von Rohgewinnaufschlagssätzen (260 % bzw. 285 %) nach § 162 AO und qualifizierte Teile der zu 7 % erklärten Umsätze zum Regelsteuersatz um. Die Antragsteller legten Einspruch ein, begehrten Aussetzung der Vollziehung und rügten sowohl Verfahrensmängel als auch die Höhe und Methode der Schätzung. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. • Rechtliche Maßstäbe: Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte; Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde aus § 162 AO; Aufzeichnungs- und Ordnungsvorschriften §§ 145 ff., § 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV sind auch bei EÜR zu beachten. • Buchführungsmängel: Die geprüften Aufzeichnungen bestanden aus veränderbaren Excel-Listen ohne Nachvollziehbarkeit, monatlich mit neuem Z-Bon-Zähler beginnende Tagesendsummenbons, fehlende Dokumentation zu Verantwortlichen sowie nicht erklärte Einlagen und Kassenfehlbestände; damit fehlt die erforderliche Gewissheit über Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmen. • Folgerung Schätzung: Mangels verlässlicher Besteuerungsgrundlagen war eine Schätzung nach § 162 AO geboten; die Behörde wählte eine Methode (Richtsatz-Nutzung), die innerhalb der amtlichen Spannbreiten lag und wirtschaftlich vertretbar war; die angesetzten Rohgewinnaufschlagsätze (260 % für 2009–2011, 285 % für 2012) waren in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. • Umqualifizierung Umsätze: Die bloße Vorlage der Partyservice-Rechnungen ohne weiteren Vortrag reichte nicht nachzuweisen, dass ausschließlich lieferungsfähige Standardspeisen erbracht wurden; nach EuGH-/BFH-Rechtsprechung können Kreativität, Sonderanfertigung oder Serviceanteile zur Umqualifizierung zum Regelsteuersatz führen. • Verfahrensrügen und Akteneinsicht: Die Verpflichtungen zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen (§ 364 AO) und zur Offenlegung interner Arbeitspapiere sind nicht so weitgehend, dass jede Prüfungsnotiz offengelegt werden muss; den Antragstellern wurde Akteneinsicht angeboten, die sie nicht nutzten. • Aussetzungserfordernis nicht erfüllt: Die Antragsteller haben weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide substantiiert dargelegt noch unbillige Härten nachgewiesen; verbleibende Unsicherheiten im Vortrag gehen zulasten der Antragsteller. • Kosten- und Beschwerdeentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; eine Zulassung der Beschwerde wurde nicht begründet (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung nach § 162 AO, weil die Kassenaufzeichnungen manipulationsanfällig und nicht verlässlich waren und somit nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnten. Die gewählte Schätzungsmethode und die angesetzten Rohgewinnaufschlagssätze lagen innerhalb sachlich vertretbarer Spannbreiten und erschienen wirtschaftlich möglich; verbleibende Unsicherheiten trugen die Antragsteller. Die Umqualifizierung von Teilen der zu 7 % erklärten Umsätze zum Regelsteuersatz hielt der summarischen Prüfung stand, da die vorgelegten Rechnungen und der Vortrag keinen sicheren Nachweis der Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz ergaben. Kosten trägt der Antragsteller; die Beschwerde wurde nicht zugelassen.