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Beschluss

6 V 81/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gravierenden formellen Mängeln der Kassenführung (fehlende Stornobuchungen, Journaldaten, Programmierprotokolle) kann die Finanzbehörde die Buchführung verwerfen und nach §162 AO schätzen. • Die Quantilschätzung (80%-Quantil) aus betriebseigenen Rohgewinnaufschlagsätzen ist grundsätzlich zulässig; bei Mitwirkungsverstößen des Steuerpflichtigen darf die Finanzbehörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens ansetzen. • Nicht in der Buchführung berücksichtigte Wareneingänge des Hauptlieferanten können durch Auswertung externer Unterlagen (Bestelllisten, Protokolldateien) nachgewiesen und in die Schätzung des Wareneinsatzes einbezogen werden. • Unentgeltliche Warenabgaben an dem Gesellschafter nahestehende Personen und nicht erklärte Betriebseinnahmen können als verdeckte Gewinnausschüttungen nach §8 Abs.3 S.2 KStG gewertet werden. • Bei wesentlichen, vor dem Bilanzstichtag bestehenden, aber noch unklar quantifizierten Ansprüchen (Stromliefervertrag) ist eine Rückstellung im Rahmen der Bilanzberichtigung zu bilden.
Entscheidungsgründe
Vollschätzung wegen gravierender Kassen- und Buchführungsmängel; Quantilschätzung und Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen • Bei gravierenden formellen Mängeln der Kassenführung (fehlende Stornobuchungen, Journaldaten, Programmierprotokolle) kann die Finanzbehörde die Buchführung verwerfen und nach §162 AO schätzen. • Die Quantilschätzung (80%-Quantil) aus betriebseigenen Rohgewinnaufschlagsätzen ist grundsätzlich zulässig; bei Mitwirkungsverstößen des Steuerpflichtigen darf die Finanzbehörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens ansetzen. • Nicht in der Buchführung berücksichtigte Wareneingänge des Hauptlieferanten können durch Auswertung externer Unterlagen (Bestelllisten, Protokolldateien) nachgewiesen und in die Schätzung des Wareneinsatzes einbezogen werden. • Unentgeltliche Warenabgaben an dem Gesellschafter nahestehende Personen und nicht erklärte Betriebseinnahmen können als verdeckte Gewinnausschüttungen nach §8 Abs.3 S.2 KStG gewertet werden. • Bei wesentlichen, vor dem Bilanzstichtag bestehenden, aber noch unklar quantifizierten Ansprüchen (Stromliefervertrag) ist eine Rückstellung im Rahmen der Bilanzberichtigung zu bilden. Die Klägerin betreibt seit 2011 ein türkisches Restaurant; alleiniger Gesellschafter ist A, Geschäftsleiter war der Onkel B. Für 2011–2013 erfolgte eine Außenprüfung, die formelle Mängel bei der Kassenführung (fehlende Stornobuchungen, Journaldaten, Programmierprotokolle) und materielle Unregelmäßigkeiten (nicht erfasste Tageseinnahmen, gleichbleibende Warenbestände) feststellte. Lieferungen erfolgten überwiegend von der C-GmbH; bei dieser fanden sich Bestelllisten, Protokolldateien und Rechnungsunterlagen, aus denen nicht erfasste Lieferungen an die Klägerin hervorgingen. Der Betriebsprüfer schätzte Wareneinsatz und Umsätze mittels Quantilschätzung (80%-Quantil) und nahm Hinzuschätzungen sowie die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Weiter stellte die Prüfung Aktivierung von Leuchtkästen sowie ausstehende Forderungen der F-GmbH (Strom) fest. Die Klägerin beantragte Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide; das Gericht prüft summarisch. • Rechtliche Grundlage der Schätzung: §162 AO in Verbindung mit §§140–147 AO; Schätzung ist zulässig, wenn Buchführung nicht nach §158 AO zugrunde gelegt werden kann. • Formelle Mängel: Fehlende Stornobuchungen auf Z-Bons, fehlende Journaldaten und Programmierprotokolle der Registrierkasse sind gravierende formelle Mängel, weil sie die Vollständigkeit der Bareinnahmenerfassung in Frage stellen und Manipulationen nicht ausschließen. • Materielle Mängel: Nicht erfasste Tageseinnahmen und unrealistische, unveränderte Warenendbestände stellen materielle Unrichtigkeiten dar, die die Verwerfung der Buchführung rechtfertigen können. • Schätzungsmethode: Die Betriebsprüfung verwendete eine Quantilschätzung; das Gericht hält die Anwendung des 80%-Quantils nachvollziehbar und erlaubt, bei Mitwirkungsverstößen des Steuerpflichtigen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens zu schätzen. • Berücksichtigung externer Beweismittel: Aus Bestelllisten, Protokolldateien und wiederhergestellten Rechnungen der C-GmbH ergibt sich, dass Lieferungen an die Klägerin nicht in deren Wareneingang erfasst waren; der Betriebsprüfer durfte den Wareneinsatz hierauf hin erhöhen. • Kürzung der Schätzung im AdV-Verfahren: Mangels abschließender Aufklärung kürzte das Gericht die vom Betriebsprüfer angesetzten nicht verbuchten Wareneinsätze der C-GmbH im vorläufigen Verfahren um die Hälfte, überlässt die genaue Festsetzung dem Hauptsacheverfahren. • Verdeckte Gewinnausschüttung: Die Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen, fehlenden Tageseinnahmen und Warenentnahmen zu Gunsten nahe stehender Personen begründen verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. §8 Abs.3 S.2 KStG. • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sechs Leuchtkästen (gesamt 3.200 €) überschreiten den Einzelgrenzbetrag und sind nicht sofort abziehbar; Bildung eines Sammelpostens bzw. AfA nach §6 EStG ist zu Recht erfolgt. • Rückstellungen: Ansprüche der F-GmbH aus dem Stromlieferungsvertrag waren zum Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich; daher ist im Rahmen der Bilanzberichtigung eine Rückstellung zu bilden. • AdV-Grundsätze: Ernstliche Zweifel an Teilen der Bescheide rechtfertigen die teilweise Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO; unbillige Härte wurde hingegen nicht dargetan. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist teilweise stattgegeben. Die Vollziehung der Änderungsbescheide wurde insoweit ausgesetzt, als die summarisch geprüften und mit den vorgelegten Unterlagen begründeten, aber im Einzelnen noch zu verifizierenden, Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen und die damit zusammenhängenden Umsatzsteueranpassungen sowie die als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierten Beträge der weiteren Prüfung und endgültigen Festsetzung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Schätzung durch die Finanzbehörde war aufgrund gravierender formeller Kassenmängel und materieller Unregelmäßigkeiten grundsätzlich zulässig; deren methodische Grundlage (Quantilschätzung mit 80%-Quantil) ist tragfähig, wobei das Gericht die vom Betriebsprüfer angesetzten nicht verbuchten Wareneinsätze vorläufig halbiert hat und die genaue Berechnung dem Antragsgegner zur endgültigen Aufstellung der Bescheide überträgt. Die Aktivierung der 2012 angeschafften Leuchtkästen und die Versagung der sofortigen Abzugsfähigkeit wurden bestätigt. Ferner sind Rückstellungen für die streitige Stromforderung der F-GmbH in den Streitjahren zu bilden. Die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte wurde abgelehnt; die Kostenentscheidung richtet sich nach §136 Abs.1 FGO.