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Urteil

2 K 84/16

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Verlusten aus wertlos verfallenen "Knock-out"-Optionsscheinen. 2 Der Kläger tätigte in dem Streitjahr 2006 diverse Wertpapiergeschäfte und erwarb u. a. sogenannte Knock-out-Optionen. Dabei handelt es sich um Optionsscheine, bei denen ergänzend zu der Optionslaufzeit ein Beendigungsereignis in der Weise besteht, dass der Kurs des Basiswertes eine bestimmte Schwelle über- oder unterschreitet. Wird diese sogenannte Knock-out-Schwelle tangiert, wird die Option automatisch beendet, das Optionsrecht verfällt. 3 Mit seiner Steuererklärung für 2006 machte der Kläger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Neben Gewinnen aus Wertpapiergeschäften hatte er Verluste in Höhe von ... € erzielt, davon entfielen ... € auf Verluste aus dem Verfall von Optionsgeschäften. 4 Der Kläger hatte die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A ..., später B ..., als Empfangsbevollmächtigte bestellt. 5 Mit geändertem Steuerbescheid vom 22.09.2009 setzte das damals zuständige Finanzamt Hamburg-1 die Einkommensteuer auf ... € fest. Dabei berücksichtigte es Verluste aus Optionsgeschäften nicht, soweit sie auf einem Verfall der Option beruhten. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 6 Mit Schreiben vom 20.11.2009 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006. Die Einkommensteuer sei auf 0 herabzusetzen, weil er durch den An- und Verkauf von Optionsscheinen insgesamt erhebliche Verluste realisiert habe. Mit Bescheid vom 21.05.2010 lehnte das Finanzamt Hamburg-1 den Änderungsantrag ab. Am 01.06.2010 hob es des Weiteren den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er beide Bescheide nicht erhalten habe, händigte der zuständige Sachbearbeiter dem Kläger am 08.01.2013 persönlich je eine Kopie der Verwaltungsakte aus. Am 19.02.2013 teilte der Empfangsbevollmächtigte des Klägers mit, dass er am 01.02.2013 die beiden Bescheide von dem Kläger erhalten habe. Nach einem nunmehr vorliegenden KPMG-Gutachten und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2012 (IX R 50/09) sei die Steuerfestsetzung für 2006 rechtswidrig. Weiter heißt es in dem Schreiben: 7 "Umsomehr erstaunt uns, dass Sie mit dem Schreiben vom 21.05.2010 den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben haben, ohne dass wir davon Kenntnis erlangt haben. ... Wir versichern, dass uns diese Unterlagen nicht zugegangen sind, da wir ansonsten weitere Rechtsbehelfe eingelegt hätten. Auftragsgemäß legen wir Einspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2009 ein; ein Verschulden unsererseits können wir vorliegend nicht feststellen. Von der "versäumten Frist" haben wir erst vor einigen Tagen erfahren. Wir beantragen daher: 1. den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 01.06.2010 zu ändern und die Verluste aus den Optionsgeschäften in voller Höhe anzuerkennen 2. ..." 8 Mit Entscheidung vom 01.08.2013 wies der Beklagte den Einspruch vom 19.02.2013 "gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 01.06.2010" als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde von den Beteiligten im Erörterungstermin (2 K 212/13) für erledigt erklärt. In dem Protokoll ist vermerkt, dass mit den Beteiligten erörtert worden sei, ob das Schreiben vom 19.02.2013 auch als Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrages vom 21.05.2010 zu würdigen sei. Diese Frage sei jedoch im Einspruchsverfahren zu klären, da eine Einspruchsentscheidung nur betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 01.06.2010 ergangen sei. 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 wies der Beklagte den Einspruch vom 19.02.2013 gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.05.2010 unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben vom 23.01.2015 als unbegründet zurück. 10 Dagegen hat der Kläger am 13.02.2015 Klage erhoben. Er habe mit Schreiben vom 19.02.2013 Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.05.2010 eingelegt. Mit der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 habe der Beklagte dies auch so gewürdigt und sei daran festzuhalten. 11 In der Sache trägt er vor, dass der Beklagte zu Unrecht die Berücksichtigung der Verluste aus wertlos verfallenen "Knock-out"-Optionsscheinen versage. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BFH führe auch der bloße Verfall eines Optionsgeschäftes zu einem steuerlich abziehbaren Verlust, denn auch in dem Fall liege eine "Beendigung" des Geschäfts im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) vor. Für eine "Beendigung" sei kein aktives Handeln vorauszusetzen, vielmehr habe der Gesetzgeber alle möglichen Formen von Termingeschäft erfassen wollen. Eine Differenzierung nach Handeln oder Automatik ergebe in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Wolle man unbedingt auf eine Handlung abstellen, so liege diese bereits in der Vorwegfestlegung der Umstände der Beendigung (Knock-out-Ereignis) im Vertragswerk. Auch im Bereich von § 23 EStG a. F. gelte letztlich das Realisationsprinzip. Eine Realisierung könne auch durch eine Beendigung des Rechtsgeschäfts erfolgen. Das Realisationsprinzip stelle nicht auf ein aktives Tun, sondern lediglich auf einen Zeitpunkt ab, zu dem bestimmte Wertveränderungen manifestiert worden seien. Das könne ein Umsatzakt sein, aber genauso der Zeitpunkt, zu dem feststehe, dass es nicht mehr zu einer Gewinnrealisierung kommen werde. Nicht die Art und Weise der jeweiligen Realisation sei entscheidend, sondern allein die Tatsache, dass sie eingetreten sei. 12 Eine Nicht-Berücksichtigung des durch den Verfall eingetretenen Verlustes wäre auch mit den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit nicht zu vereinbaren. 13 Nachdem das Verfahren im Hinblick auf beim BFH anhängige Verfahren geruht hatte, trägt der Kläger ergänzend vor, dass der BFH mit seinen Entscheidungen vom 12.01.2016 (IX R 48 bis 50/14) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben habe. So entscheide sich der BFH für eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bei Verfall der Optionen auf der Grundlage von § 20 Abs. 4 S. 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) - EStG n. F. Diese Rechtsprechung müsse auch für Knock-out-Instrumente gelten. Denn es wäre nicht einleuchtend, warum bei einer Option, die am Fälligkeitstag wertlos geworden sei, ein Werbungskostenabzug möglich sei, bei einem Knock-out-Produkt jedoch nicht. In beiden Fällen könne sich ein positiver Wert nicht mehr bilden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkenne auch der BFH, dass durch die Aufgabe der Behaltensfrist in § 20 Abs. 2 EStG n. F. die Unterschiede zu den klassischen Gewinneinkunftsarten endgültig verwischt würden. Damit gelte für den Gewinnausweis das Realisationsprinzip. Die Trennung zwischen der sogenannten Options- und Erfüllungsphase bei Optionen werde aufgegeben. Daraus folge, dass es keine isolierte Besteuerung der erzielten Optionsprämie nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n. F. gebe, sondern dass diese immer mit dem Ergebnis aus der Erfüllungsphase der Optionen zu verrechnen sei. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 sei § 20 EStG n. F. eine punktuelle Gewinneinkunftsart geworden. Dies sei jedoch auch unter Geltung des § 23 EStG a. F. nicht anders gewesen. Das BVerfG (Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02 und vom 11.10.2010 2 BvR 1710/10) habe zu § 23 EStG a. F. bereits ausgeführt, dass diese Einkunftsart keine systematische Besonderheit gegenüber der betrieblichen Gewinnermittlung aufweise. Die gesetzliche Systematik von § 23 EStG a. F. folge der Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Veräußerung und damit der Logik der allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlung, für die das Realisationsprinzip gelte. Insoweit habe sich die Rechtslage entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geändert. Die hier relevanten Änderungen im Wortlaut (Wegfall von "Beendigung des Rechts") seien dem Umstand geschuldet, dass Termingeschäfte heute auch ohne Berücksichtigung einer Spekulationsfrist steuerbar seien. Eine Unterscheidung zwischen Knock-out-Produkten und "normalen" Optionen sei weder sachlich gerechtfertigt noch verfassungsrechtlich zulässig. 14 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2006 in der Weise zu ändern, dass der Verlust aus wertlos verfallenen Knock-out-Optionsscheinen in Höhe von ... € als Werbungskosten berücksichtigt wird. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und nimmt Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), wonach die Grundsätze des BFH aus der Entscheidung vom 24.04.2012 (IX B 154/10, BStBl II 2012, 454) weiterhin für Fälle des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. Anwendung finden. 17 Der Beklagte ist auch nach Ergehen der Entscheidungen des BFH vom 12.01.2016 der Ansicht, dass die klägerischen Verluste aus dem Verfall der Knock-out-Zertifikate wegen Überschreitens der Knock-out-Schwelle nicht steuermindernd anzuerkennen seien. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum gelte noch die alte Rechtslage, wonach das bloße Verfallenlassen eines Knock-out-Zertifikat nicht den Tatbestand eines Termingeschäftes erfülle und damit nicht zu vorweggenommenen Werbungskosten führe. Dies habe der BFH in der Vergangenheit wiederholt so entschieden. Der BFH mache in den Urteilen vom 12.01.2016 deutlich, dass die darin aufgestellten Grundsätze nur für die neue Rechtslage seit Einführung der Abgeltungssteuer gelten würden. Diese zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, Abs. 4 S. 5 EStG n. F. ergangene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Rechtslage erheblich verändert, insbesondere sei die Steuerbarkeit von Einkünften aus Termingeschäften stark ausgedehnt worden. Deshalb beziehe sich der BFH in seinen Urteilen vom 12.01.2016 explizit nur auf die neue Rechtslage. 18 Er, der Beklagte, sehe sich durch die BFH-Rechtsprechung vom 10.11.2015 (IX R 20/14) bestätigt und weiterhin an das BMF-Schreiben vom 27.03.2013, das für das Streitjahr gelte, gebunden. ... Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Anschaffungskosten der verfallenen Knock-out-Optionen als fehlgeschlagene Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. 20 1. Der Erfolg der Klage ist nicht bereits aus formalen Gründen zu versagen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.02.2013 rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid vom 21.05.2010, bekanntgegeben am 01.02.2013, eingelegt. 21 a) Das Schreiben vom 19.02.2013 ist als Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 21.05.2010 auszulegen. 22 Gemäß § 357 Abs. 3 S. 1 der Abgabenordnung (AO) soll bei der Einlegung des Rechtsbehelfs der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Danach ist die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs nicht von einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig. Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamtes beseitigt werden können. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich Gewollten, ist der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln (BFH-Urteil vom 08.05.2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116). 23 Aus dem Schreiben des Klägers vom 19.02.2013 ergibt sich nicht eindeutig, ob sich der Einspruch nur gegen den Bescheid vom 01.06.2010, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, richten sollte oder auch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.05.2010. Das Schreiben ist insoweit auslegungsbedürftig, zumal die Daten bei der Bezeichnung der Bescheide teilweise verwechselt bzw. diese fehlerhaft bezeichnet wurden. 24 Sowohl außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen. Danach ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei auslegungsbedürftigen Rechtsbehelfen davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2013 X R 44/11, BStBl II 2014, 234 (Anmerkung der Dokumentation: richtiges Datum 19.08.2013); vom 26.10.2004 IX R 23/04, BFH/NV 2005, 325). 25 Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben vom 19.02.2013 rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass der Einspruch sich (auch) gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.05.2010 richten sollte. In dem Schreiben vom 19.02.2013 wird auf den Bescheid vom 21.05.2010 allgemein Bezug genommen. Inhaltlich begehrt der Kläger mit seinem Schreiben eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 164 Abs. 2 AO, damit seine Verluste aus den Optionsgeschäften steuerliche Berücksichtigung finden. Mit Bescheid vom 21.05.2010 war dieses Änderungsbegehren gerade abgelehnt worden, so dass das Schreiben vom 19.02.2013 dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger damit sein Änderungsbegehren im Rechtsmittelverfahren auch in Bezug auf den Bescheid vom 21.05.2010 weiter verfolgen will. 26 b) Der Einspruch ist auch fristgemäß eingelegt worden, denn der ablehnende Bescheid vom 21.05.2010 ist dem Kläger erst am 01.02.2013 wirksam bekannt gegeben worden. 27 Der Beklagte hat den Bescheid dem Kläger am 08.01.2013 mit Bekanntgabewillen ausgehändigt, nachdem der an den Empfangsbevollmächtigten adressierte Bescheid bei diesem nicht eingegangen war. Mit der Aushändigung des Verwaltungsakts ist die Rechtsbehelfsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden. 28 Wird ein Steuerbescheid dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und dadurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Steuerberaters nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Steuerbescheides an den Bevollmächtigten geheilt. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Erhalt des Steuerbescheids durch den Bevollmächtigten (BFH-Beschluss vom 21.02.2013 II B 113/12, juris; Urteil vom 08.12.1988 IV R 24/87, BStBl II 1989, 346). Der Kläger hatte mit schriftlicher Erklärung vom 04.11.2004 die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A ..., später B ..., als "Vertreter in allen steuerlichen Angelegenheiten und mit sofortiger Wirkung zu Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 122 Abs. 1 AO und § 8 Verwaltungszustellungsgesetz" bestellt. 29 Nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO steht dem Beklagten grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber einem Bevollmächtigten zu. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nur dann, wenn ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus einer diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BStBl II 2001, 86; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 43 m. w. N.). 30 So verhält es hier. Der Kläger hat seinen Steuerberater nicht nur als Bevollmächtigten in steuerlichen Angelegenheiten, sondern ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 122 Abs. 1 AO bestellt, so dass das Ermessen des Beklagten nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO hinsichtlich der Auswahl des Bekanntgabeadressaten auf null reduziert war. Der Bekanntgabefehler ist jedoch durch die Weiterleitung des Schreibens an den Empfangsbevollmächtigten am 01.02.2013 geheilt worden. Die einmonatige Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) war danach bei Einlegung des Einspruchs am 19.02.2013 noch nicht abgelaufen. Hiervon geht offensichtlich auch der Beklagte aus, der den Bescheid an den Empfangsbevollmächtigten adressiert hatte und den Einspruch vom 19.02.2013 als zulässig behandelt hat. 31 2. Die Anschaffungskosten der wertlos verfallenen Knock-out-Optionen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. zu berücksichtigen. 32 a) Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. sind private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG a. F. auch Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und 5 EStG a. F. sind bei der Ermittlung des Gewinns oder des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften Werbungskosten abzuziehen. Das setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 23 Abs. 1 EStG a. F. steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln ist. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es zu einer Ausübung der Option oder zu einer Veräußerung oder zu einem anderen steuerrechtlich bedeutsamen Beendigungstatbestand kommt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 10.11.2015 IX R 20/14, BStBl II 2016, 159; vom 26.09.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231). 33 Als bedingtes Termingeschäft zählt auch das Optionsgeschäft zu den Termingeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. 34 Das Recht wird beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führt. Denn den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. erfüllt nur, wer durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt; die Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (BFH-Urteil vom 26.09.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; BFH-Beschluss vom 24.04.2012 IX B 154/10, BStBl II 2012, 454). Bei Derivatgeschäften kommt es üblicherweise nicht zu einem Basisgeschäft, das Termingeschäft wird (z. B.) durch einen Barausgleich beendet. Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern auch eine negative Differenz als Verlust (BFH-Urteil vom 10.11.2015 IX R 20/14, BStBl II 2016, 159). Ein solcher auf dem Basisgeschäft beruhender Nachteil entsteht, wenn eine Option wertlos wird, weil der Wert eines Bezugsobjektes oder einer sonstigen Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag, dem Basiswert, negativ abweicht. Dieser Nachteil (negativer Differenzausgleich) beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil (positiver Differenzausgleich) allein auf den Wertverhältnissen des Basisgeschäfts (BFH-Urteile vom 10.11.2015 IX R 20/14, BStBl II 2016, 159; vom 26.09.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231). 35 b) Nach der Rechtsprechung des BFH sind jedoch Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. zu berücksichtigen, weil insoweit der Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. nicht erfüllt ist. Denn bei Knock-out-Zertifikaten verfalle das Recht mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zu Grunde liegenden Basiswert, ohne dass der Steuerpflichtige einen Entscheidungsspielraum gehabt habe. Es fehle an einem Beendigungstatbestand im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. Die Besonderheit bei Knock-out-Optionen bestehe darin, dass der Verfall der Option bereits ex ante bei Vertragsschluss an einem bestimmten Kurswert gekoppelt sei, bei dem die Option zugleich wertlos werde. Mit Erreichen der Knock-out-Schwelle trete ein vorzeitiger Verlust des Rechts ein, einen positiven oder negativen Differenzausgleich zu erlangen; die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. entfalle. Die willentliche Entscheidung zur Nichtausübung einer wertlosen Option als einzig wirtschaftlich sinnvolle sei bei Erreichen der Knock-out-Schwelle nicht mehr möglich. Der sachliche Grund dafür, den Verfall bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses anders zu behandeln als die Entscheidung für das Verfallenlassen einer Option, deren Ausübung zu einem negativen Differenzausgleich führe, bestehe mithin darin, dass in erstgenannten Fall eine Optionsausübung und damit eine Beendigung des Rechts im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. nicht (mehr) möglich sei (BFH-Urteil vom 10.11.2015 IX R 20/10 BStBl II 2016, 159 (Anmerkung der Dokumentation: richtiges Aktenzeichen: IX R 20/14)). 36 Dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an. Aus den Entscheidungen des BFH vom 12.01.2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, BStBl II 2016 456 ff.) zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n. F. folgt nichts anderes. Soweit der BFH in diesen Entscheidungen feststellt, dass Einkünfte bei einem Termingeschäft im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG n. F. auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt, betont er, dass der Tatbestand nunmehr - anders als § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. - nicht mehr voraussetzt, dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch die "Beendigung des Rechts" erzielt werden. Das besteuerungsauslösende Moment ist nicht mehr die Durchführung des Basisgeschäfts oder des Differenzausgleichs (als "Beendigung des Rechts") innerhalb einer von Gesetzes wegen vorgegebenen Veräußerungsfrist; für den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n. F. ist es vielmehr unerheblich, ob das Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es ohne Durchführung des Basisgeschäfts lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Diese Rechtsprechung trägt dem in seinen Grundstrukturen veränderten Besteuerungssystem Rechnung. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den "Gewinn" und mithin alle Wertzuwächse der Besteuerung unterwerfen (vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 55). Zudem schließt § 20 Abs. 6 EStG n. F. eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus und setzt damit einer ausufernden Verlustnutzung Grenzen. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG a. F. hingegen unterwirft den Wertzuwachs beim Termingeschäft nur der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts mehr als zwölf Monate beträgt. Das geänderte Besteuerungssystem steht damit in Bezug auf Knock-out-Zertifikate einer Übertragung der Rechtsprechung zur neuen Rechtslage auf § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. entgegen. 37 Der Senat verkennt nicht, dass aus rein wirtschaftlicher Sicht die Unterscheidung zwischen dem Verfall der Optionen aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle oder aufgrund des Nicht-Ausübens der Option, weil wirtschaftlich sinnlos, nur schwer nachvollziehbar ist. Diese Besteuerung von Knock-out-Zertifikaten verstößt nach Überzeugung des Senats jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (so auch BFH-Urteile vom 10.11.2015 IX R 20/14, BStBl II 2016, 159; vom 26.09.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; BFH-Beschluss vom 24.04.2012 IX B 154/10, BStBl II 2012 m .w. N.). Ein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit liegt nicht darin, dass bei der Auslegung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. auf eine Beendigung des Rechts in der Weise abgestellt wird, dass der Steuerpflichtige (noch) einen Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Ausübung der Option haben muss. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist nach alter Rechtslage durch die Behaltensfrist auch hinsichtlich der Termingeschäfte nicht die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften insoweit aufgegeben worden, dass Wertzuwächse unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts als steuerbar behandelt werden und alle Wertzuwächse der Besteuerung unterworfen werden. Nach alter Rechtslage fehlt es deshalb an einem Ansatz dafür, die Grundsätze der betrieblichen Gewinnermittlung zu übertragen und allein auf die Realisation eines Verlustes abzustellen. Die das Einkommensteuerrecht prägende Grundkonzeption, nach der die Einkommensteuer grundsätzlich nur im Rahmen der Gewinneinkunftsarten den Gedanken der Reinvermögenszugangstheorie aufgreift und deshalb auch den Wertzuwachs bei den Vermögensgegenständen erfasst, während die Einkünfte im Rahmen der übrigen Einkunftsarten - dem Gedanken der Quellentheorie entsprechend - als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden und die Besteuerung grundsätzlich auf die Erträge beschränkt wird, hatte insoweit Bestand und ist verfassungsrechtlich vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers umfasst (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 1296). Wird in dem neuen Besteuerungssystem der Abgeltungssteuer nicht mehr zwischen Ertrags- und Vermögenssphäre getrennt und konsequent auch die Trennung zwischen Basis- und Erfüllungsgeschäft bei Termingeschäften aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 12.01.2016 IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 59/14, BStBl II 2016, 456 ff.), so sind diese zum neuen Recht entwickelten Grundsätze nicht auf das alte Besteuerungssystem übertragbar. 38 Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. 39 3. Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.