OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 V 105/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unternehmer haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, weil Rechnungen regelmäßig die Steuernummer verlangen (§ 14 Abs. 4 S.1 Nr.2 UStG). • Die Nichterteilung oder unzumutbare Verzögerung der Steuernummer kann einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art.12 GG darstellen und ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig. • Die Finanzbehörde darf die Erteilung einer Steuernummer nur bei offensichtlichem Umsatzsteuer-Missbrauch verweigern; bloße Zweifel oder abweichende Prognosen genügen nicht. • Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn beginnt mit ersten nach außen erkennbaren, auf Einnahmeerzielung gerichteten Handlungen, auch mit Vorbereitungshandlungen (§ 2 UStG). • Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Steuernummer ist möglich, wenn ohne sie wesentliche Nachteile drohen (§ 114 FGO).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Steuernummer bei begründetem Unternehmenseinstieg • Unternehmer haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, weil Rechnungen regelmäßig die Steuernummer verlangen (§ 14 Abs. 4 S.1 Nr.2 UStG). • Die Nichterteilung oder unzumutbare Verzögerung der Steuernummer kann einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art.12 GG darstellen und ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig. • Die Finanzbehörde darf die Erteilung einer Steuernummer nur bei offensichtlichem Umsatzsteuer-Missbrauch verweigern; bloße Zweifel oder abweichende Prognosen genügen nicht. • Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn beginnt mit ersten nach außen erkennbaren, auf Einnahmeerzielung gerichteten Handlungen, auch mit Vorbereitungshandlungen (§ 2 UStG). • Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Steuernummer ist möglich, wenn ohne sie wesentliche Nachteile drohen (§ 114 FGO). Die Antragstellerin ist eine im April 2016 gegründete GmbH mit Geschäftsführerin A und einem zweiten Geschäftsführer D. Sie beantragte beim Finanzamt die steuerliche Erfassung und legte u. a. einen Fragebogen, eine Eröffnungsbilanz, eine Rechnung vom 25.05.2016 und später einen Geschäftsplan vor. Das Finanzamt forderte ergänzende Unterlagen und bezeichnete den Vorgang als Risikofall, woraufhin es die Erteilung der Steuernummer nicht abschließend vornahm. Die Antragstellerin bat wiederholt um Herausgabe der Steuernummer, weil erste Einkaufsvorgänge anstanden und sie Rechnungen ausstellen müsse. Wegen Verzögerung beantragte die GmbH einstweiligen Rechtsschutz und verlangte vorläufig die Zuteilung einer Steuernummer einschließlich Umsatzsteuerzweck. • Rechtliche Grundlagen: § 114 FGO für einstweilige Regelungen; § 14 UStG (Rechnungspflichten) und § 2 UStG (Unternehmerbegriff); § 85 AO ohne Eingriffsbefugnis für Tätigkeitsverbote. • Anordnungsanspruch: Aus §14 Abs.4 UStG ergibt sich mittelbar ein Anspruch auf Steuernummer, weil diese regelmäßig Voraussetzung für die gesetzliche Pflicht zur Rechnungsstellung ist. Die Steuernummer ist auch Voraussetzung für die USt-IdNr. nach §27a UStG. • Grundrechtliche Prüfung: Die Verweigerung oder unverhältnismäßige Verzögerung der Steuernummer greift in Art.12 GG ein. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage; diese fehlt für ein Tätigkeitsverbot durch das Finanzamt (z. B. nicht aus §85 AO). • Unternehmereigenschaft: Unternehmer im UStG wird bereits durch erste nach außen erkennbare, auf Einnahmeerzielung gerichtete Handlungen begründet; dafür sind Vorbereitungshandlungen ausreichend (§2 UStG). • Einschränkung bei Missbrauch: Eine Verweigerung ist nur bei offenkundigem Umsatzsteuer-Missbrauch zulässig. Zweifel an Unterlagen, abweichende Umsatzprognosen oder frühere Gründungen allein rechtfertigen keine Versagung. • Anordnungsgrund: Ohne Steuernummer kann die Antragstellerin ihre bereits begonnenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht ausüben; dadurch entstehen nicht wiedergutzumachende, wesentliche Nachteile im Sinne des §114 FGO. • Verhältnis der Interessen: Im summarischen Verfahren überwiegen die Interessen der Antragstellerin an vorläufigem Rechtsschutz gegenüber den vom Finanzamt geltend gemachten Gefahren, zumal das Finanzamt andere steuerliche Sicherungsinstrumente (z. B. §18f UStG) hat. • Rechtsfolge: Die einstweilige Anordnung stellt nur vorläufigen Rechtsschutz dar; tatsächliche und rechtliche Fragen sind in der Hauptsache zu klären. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird in der Sache stattgegeben; das Finanzamt ist verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig eine Steuernummer für steuerliche und umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen. Die Voraussetzungen für den Anspruch und den Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht: Die GmbH hat glaubhaft erste, auf Einnahmeerzielung gerichtete Handlungen vorgenommen und leidet ohne Steuernummer an nicht wiedergutzumachenden Nachteilen, die ihr Berufsfreiheit verletzen würden. Die vom Finanzamt vorgebrachten Zweifel und Risikobedenken rechtfertigen keine Versagung, weil ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur bei offenbarem Umsatzsteuer-Missbrauch zulässig wäre; steuerliche Prüf- und Sicherungsinstrumente stehen dem Finanzamt offen. Die Entscheidung gewährt vorläufigen Schutz und lässt die Klärung der Hauptsache einschließlich der materiellen Unternehmerprüfung für das Hauptsacheverfahren offen.