Urteil
6 K 66/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Forfaitierung (echte Forfaitierung) sind nach § 8 Nr. 1a Satz 3 GewStG die Differenzen zwischen Forderungswert und Veräußerungserlös als Entgelte für Schulden erfasst und ein Viertel hiervon hinzuzurechnen.
• Die Klägerin kann das Bankenprivileg des § 19 GewStDV nicht in Anspruch nehmen, wenn sie nicht nachweist, dass ihr Geschäftsbetrieb im Wesentlichen Geld- und Kreditverkehr im Sinne des KWG ist.
• Eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Nr. 1a GewStG ist möglich; die Vorschrift verletzt weder Art. 14 GG noch Art. 3 GG oder das Rückwirkungsverbot.
• Ein Billigkeitsanspruch nach § 163 AO setzt nachprüfbare atypische Härten voraus; typische Belastungen einer typisierenden Regelung rechtfertigen keinen Billigkeitserlass.
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuer: Hinzurechnung bei Forfaitierung, Bankenprivileg und Billigkeitsablehnung • Bei Forfaitierung (echte Forfaitierung) sind nach § 8 Nr. 1a Satz 3 GewStG die Differenzen zwischen Forderungswert und Veräußerungserlös als Entgelte für Schulden erfasst und ein Viertel hiervon hinzuzurechnen. • Die Klägerin kann das Bankenprivileg des § 19 GewStDV nicht in Anspruch nehmen, wenn sie nicht nachweist, dass ihr Geschäftsbetrieb im Wesentlichen Geld- und Kreditverkehr im Sinne des KWG ist. • Eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Nr. 1a GewStG ist möglich; die Vorschrift verletzt weder Art. 14 GG noch Art. 3 GG oder das Rückwirkungsverbot. • Ein Billigkeitsanspruch nach § 163 AO setzt nachprüfbare atypische Härten voraus; typische Belastungen einer typisierenden Regelung rechtfertigen keinen Billigkeitserlass. Die Klägerin, eine im Handel tätige Gesellschaft eines iranischen Konzerns, vermittelte Warenkäufe für Kunden im Iran und finanzierte diese Geschäfte durch Übernahme von Akkreditiven und Forfaitierung der Forderungen. Die Banken eröffneten übertragbare Akkreditive, die Lieferanten wurden aus diesen Forfaitierungen bezahlt; die Klägerin erhielt Differenzen als Entgelt (Forfaitierungszinsen). Für die Jahre 2008–2011 erklärte die Klägerin Gewinne bzw. Verluste und wies erhebliche Entgelte für Schulden aus, die das Finanzamt nach § 8 Nr. 1a GewStG teilweise hinzurechnete. Die Klägerin begehrte die Nichtberücksichtigung der Hinzurechnungen wegen Verfassungswidrigkeit, berief sich subsidiär auf das Bankenprivileg (§ 19 GewStDV) und beantragte aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO eine abweichende Festsetzung. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Klägerin klagte gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die Ablehnungen. • Anwendbare Normen: § 7, § 8 Nr. 1a GewStG; § 19 GewStDV; § 163 AO; §§ 1 KWG einschlägig für Bankenprivileg. • Tatbestand der Hinzurechnung: § 8 Nr. 1a GewStG erfasst seit 2008 ein Viertel der Entgelte für Schulden; Satz 3 nimmt Differenzen bei Veräußerung von Forderungen aus schwebenden Geschäften (Forfaitierung) ausdrücklich in den Anwendungsbereich. • Forfaitierung: Die Klägerin führte echte Forfaitierungen durch (kein Rückgriff), sodass die wirtschaftlich relevante Differenz als Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1a Satz 3 GewStG zu behandeln und hinzuzurechnen ist; die Höhe der Hinzurechnungen war unstreitig. • Bankenprivileg (§ 19 GewStDV): Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang dem eines Kreditinstituts bzw. eines Finanzdienstleisters im Sinne der GewStDV/KWG entspricht; Handels- und Vermittlungstätigkeit ist überwiegend und Nachweis eines überwiegenden Finanzdienstleistungsumfangs fehlt, daher kein Anspruch auf Privilegierung. • Verfassungsmäßigkeit: Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschrift überzeugt. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen fügen sich in das Konzept der ertragsorientierten Objektsteuer; auch bei starker Belastung (Substanzbesteuerung) werden keine Art. 14, 12 oder 3 GG verletzt. Die Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wirkt ab Erhebungszeitraum 2008 und verletzt kein Rückwirkungsverbot. • Billigkeit (§ 163 AO): Eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, Billigkeitsanträge abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Weder lagen atypische, vom Gesetzgeber nicht in Kauf genommene Härten noch hinreichend substantiiertes Vorbringen zu persönlichen oder sachlichen Unbilligkeiten vor. Ein Billigkeitserlass würde die gesetzliche Typisierung unterlaufen; daher war die Ablehnung rechtmäßig. • Verfahrensrechtliches: Klage ist zulässig, Entscheidung durch Berichterstatterin nach § 79a FGO; Revision nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gewerbesteuermessbescheide für 2008 bis 2010 wurden als rechtmäßig bestätigt und der Antrag auf Änderung des Bescheids 2011 abgelehnt, weil die hinzugerechneten Beträge aus echten Forfaitierungen nach § 8 Nr. 1a Satz 3 GewStG zu erfassen sind. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie als Kreditinstitut oder überwiegend als Finanzdienstleister tätig ist; damit besteht kein Anspruch auf Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV. Zudem sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnung nicht gegeben und ein Billigkeitsanspruch nach § 163 AO nicht begründet, da keine atypische unbillige Härte oder eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.