OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 94/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

5mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Aufwendungen für eine nicht abgetrennte Arbeitsecke in einer Privatzimmerwohnung sind wegen gemischter Nutzung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Gerichtskosten aus Räumungsklagen sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, es sei denn, der Prozess berührt existenzielle Lebensbereiche und der Steuerpflichtige drohte ohne Prozess den Verlust der gesamten Existenzgrundlage. • Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten; nur soweit sie den Nachlass übersteigen oder eine tatsächliche Unterhaltspflicht besteht, kommen sie als außergewöhnliche Belastung in Betracht; Kosten für Fotobücher sind nicht zwangsläufige Bestattungskosten. • Die Finanzbehörde hat Grundfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Ablehnung des Ausbildungsfreibetrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Abzug von Arbeitsbereichskosten, Prozess- und Beerdigungskosten bei der Einkommensteuer • Aufwendungen für eine nicht abgetrennte Arbeitsecke in einer Privatzimmerwohnung sind wegen gemischter Nutzung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Gerichtskosten aus Räumungsklagen sind regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, es sei denn, der Prozess berührt existenzielle Lebensbereiche und der Steuerpflichtige drohte ohne Prozess den Verlust der gesamten Existenzgrundlage. • Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten; nur soweit sie den Nachlass übersteigen oder eine tatsächliche Unterhaltspflicht besteht, kommen sie als außergewöhnliche Belastung in Betracht; Kosten für Fotobücher sind nicht zwangsläufige Bestattungskosten. • Die Finanzbehörde hat Grundfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Ablehnung des Ausbildungsfreibetrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend berücksichtigt. Die Klägerin, seit 2006 als freie Handelsvertreterin tätig und Alleinerziehende, wohnt mit ihrem volljährigen Sohn in einer 50 qm Zweizimmerwohnung. In der Einkommensteuererklärung 2013 machte sie Betriebsausgaben für eine Arbeitsecke (1.005,69 €) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend: Beerdigungskosten (3.826,06 € abzüglich 1.414 € Erstattungen) und Gerichtskosten (3.811 €) aus früheren Räumungsklagen; ferner Fotobuchkosten (180 €). Das Finanzamt setzte die Steuer 2013 ohne Anerkennung der Arbeitsecke und unter teilweiser Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen fest; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Streitpunkte waren insbesondere die Abzugsfähigkeit der Arbeitsecke nach § 4 Abs. 5 EStG, die Anerkennung der Prozesskosten und der Fotobuchkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sowie die Anwendung von Freibeträgen (Grundfreibetrag, Entlastungsbetrag, Ausbildungsfreibetrag). Das Gericht verhandelte die Klage entschied ohne Erscheinen der Klägerin und legte die Einkommensteuerakte zugrunde. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; entscheidend ist der Einkommensteuerbescheid für 2013 (§ 100 FGO). • Arbeitsbereich: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfordert der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers Räumlichkeitstyp und nahezu ausschließlich berufliche Nutzung; die Rechtsprechung des BFH schließt den Abzug bei nicht abgeschlossenen oder gemischt genutzten Bereichen aus. Die geltend gemachte Arbeitsecke ist nicht abgetrennt und von nicht untergeordneter privater Mitbenutzung geprägt; daher sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Außergewöhnliche Belastungen — Prozesskosten: § 33 EStG setzt Zwangsläufigkeit voraus. Zivilprozesskosten, insbesondere aus Auseinandersetzungen über Mietverhältnisse, sind regelmäßig nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 S.1 EStG; seit 2013 gesetzlich verankert). Nur bei Gefährdung der gesamten Existenzgrundlage könnten Prozesskosten ausnahmsweise berücksichtigt werden; dies gilt hier nicht, weil die Klägerin ihre Existenz nicht unmittelbar verloren hätte. • Außergewöhnliche Belastungen — Beerdigungskosten und Fotobücher: Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB) und belasten grundsätzlich den Nachlass; nur wenn sie den Nachlass übersteigen oder eine Unterhaltspflicht besteht, kommen sie als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Vom Finanzamt bereits berücksichtigte Eigenanteile sind ausreichend; die Fotobuchkosten sind keine unmittelbaren, zwangsläufigen Bestattungskosten und daher nicht abziehbar. • Freibeträge und sonstige Berechnungen: Das Finanzamt hat Grundfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und die Nichtgewährung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a EStG) zu Recht nach den gesetzlichen Voraussetzungen angewandt; die Festsetzung der Einkommensteuer und die Nichtberücksichtigung von Kinderfreibetrag/Kindergeldrückforderung wurden rechtlich geprüft und sind zutreffend. • Beweis- und Nachweispflichten: Die Klägerin hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass die angegebenen Zahlungen (u. a. Gerichtskosten in 2013) in der geltend gemachten Höhe im Streitjahr tatsächlich geleistet wurden; ohne Nachweis entfällt die Berücksichtigung. • Verfahrensrechtlich: Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet; der Einkommensteuerbescheid 2013 in der Form der Einspruchsentscheidung bleibt bestehen. Die Aufwendungen für die nicht abgetrennte Arbeitsecke sind wegen gemischter Nutzung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Die geltend gemachten Gerichtskosten aus Räumungsprozessen sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da sie nicht existenziell zwingend waren; die Klägerin drohte nicht der unmittelbare Verlust der gesamten Existenzgrundlage. Beerdigungskosten wurden in der angemessenen Form berücksichtigt; die zusätzlichen Kosten für Fotobücher sind nicht zwangsläufige Bestattungskosten und bleiben unberücksichtigt. Das Finanzamt hat Freibeträge und steuerliche Berechnungen rechtskonform angewandt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.