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Urteil

2 K 256/15

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide des Beklagten über Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2013, mit denen Einkünfte aus einer Tätigkeit als Prostituierte geschätzt werden. 2 Die Klägerin meldete im August 2004 beim Beklagten eine gewerbliche Tätigkeit als Modell bzw. Tänzerin bei der A GmbH an. Für das Jahr 2005 meldete sie für den Zeitraum April bis einschließlich Oktober 2005 ein Gewerbe als ... an. Für die Streitjahre 2008 bis 2013 gab sie weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen ab. 3 Im Rahmen ihrer Steueraufsicht gemäß § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sichtete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg Internet-Webportale, auf denen sogenannte "Modelle", in der Regel unter Verwendung eines Alias- oder Künstlernamens, sexuelle Dienstleistungen anbieten. Im Rahmen der Auswertung dieser Annoncen gelangte die Steuerfahndungsstelle zu der Überzeugung, dass die Klägerin auf verschiedenen Web-Portalen wie "B" und "C" unter den Künstlernamen "D" oder "E" sexuelle Dienstleistungen in verschiedenen Räumlichkeiten in Hamburg und Schleswig-Holstein angeboten habe. Dieses ergebe sich insbesondere für die Jahre 2013 bis 2015 aufgrund diverser Internet-Annoncen (sogenannten Setcards). In den Annoncen seien Arbeitszeiten der Klägerin von sechs bzw. sieben Tagen pro Woche sowie Stundenangaben (z. B. 10 - 22 Uhr oder 12 - 22 Uhr) erwähnt. 4 Insbesondere aufgrund der Kunden- bzw. Profilnummer XXX der Klägerin beim Web-Portal "B" schloss die Steuerfahndungsstelle darauf, dass die Klägerin bereits seit etlichen Jahren solche Annoncen geschaltet habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk der Steuerfahndungsstelle vom 13. Mai 2015 Bezug genommen. 5 Für die nicht festsetzungsverjährten Jahre 2008 bis 2013 ging die Steuerfahndungsstelle von der Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin aus. Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere zur Klärung, mit welchen finanziellen Mitteln die Klägerin ihren Lebensunterhalt in den Streitjahren bestritten hatte, wurde die Klägerin von der Steuerfahndungsstelle zu einem Termin an Amtsstelle vorgeladen. Wie zuvor durch ihren Bevollmächtigten angekündigt, erschien die Klägerin zum genannten Termin nicht. Auch gab sie keinerlei schriftliche Stellungnahme ab. Steuererklärungen liegen nicht vor. 6 Daraufhin schätzte die Steuerfahndungsstelle die Einkünfte der Klägerin für jedes der Streitjahre wie folgt: 7 Betriebseinnahmen Arbeitstage pro Monat 25 Anzahl der Arbeitsmonate pro Jahr 10 Anzahl der Arbeitstage im Jahr 250 Anzahl der Kunden pro Arbeitstag 2 Einnahmen pro Kunde ... € Summe der Einnahmen pro Arbeitstag ... € Geschätzte Betriebseinnahmen pro Jahr ... € Betriebsausgaben Pauschal 40 % der Einnahmen ... € Einkünfte aus Gewerbebetrieb ... € Die geschuldete Umsatzsteuer berechnete sie wie folgt: Bruttoumsatz ... € Steuersatz 19 % Nettoumsatz ... € Umsatzsteuer ... € Geschätzte Vorsteuer ohne Nachweis ... € Geschuldete Umsatzsteuer ... € 8 Auf Grundlage der Ermittlungen und des Schätzungsvorschlags der Steuerfahndungsstelle erließ der Beklagte mit Datum vom 9. Juni 2015, der Klägerin am 12. Juli 2015 zugestellt, erstmals Einkommensteuerbescheide sowie Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2013, mit welchen er die Einkommensteuer auf ... € (2008), .... € (2009), ... € (2010 bis 2012) und ... € (2013) sowie die Umsatzsteuer auf ... € (2008 bis 2013) festsetzte. 9 Im Rahmen von Ermittlungen des Hauptzollamts der Stadt Hamburg wurde die Klägerin am 17. April 2015 sowie am 29. April 2015 in einer sogenannten Modell-Wohnung von Bediensteten des Hauptzollamts angetroffen. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gab die Klägerin als Arbeitsnamen "D" an. Im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens gegen die Klägerin wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II unter pflichtwidrigem Verschweigen der selbständigen Tätigkeit als Prostituierte erhielt das Hauptzollamt von der F GmbH (GmbH), welche die Internetseite "B" betreibt, zahlreiche Rechnungen an die Klägerin über die Werbung auf den Webseiten der GmbH. Dabei handelt es sich um fünf Rechnungen für den Zeitraum vom 29. September 2013 bis zum 17. Dezember 2013, 24 Rechnungen für das Jahr 2014 sowie 23 Rechnungen von Januar bis September 2015. Eine zusätzlich eingereichte Übersicht der GmbH weist für 2011 vier Rechnungen, für 2013 sechs Rechnungen, für 2014 31 Rechnungen sowie für Januar bis Anfang März 2015 sieben Rechnungen aus. In Rechnung gestellt wird jeweils die Werbung auf den Internetseiten für sieben Tage. Der Grundpreis beträgt ... € zuzüglich gegebenenfalls in Anspruch genommener Sonderleistungen wie Bildertausch (... €) oder gebuchte Zusatzrubriken (Haus und Hotel: ... €). Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Buchführungsunterlagen der Zeugen G/H bewarb die Klägerin ihre Tätigkeit für folgende Zeiträume: 10 von bis 2009 30.09.09 06.10.09 2011 11.03.11 17.03.11 23.03.11 29.03.11 07.04.11 13.04.11 13.12.11 19.12.11 2013 29.09.13 05.10.13 19.11.13 25.11.13 26.11.13 02.12.13 03.12.13 09.12.13 10.12.13 16.12.13 17.12.13 23.12.13 11 Im Rahmen einer Befragung des Zeugen G, des Ehemanns der Geschäftsführerin der GmbH, der Zeugin H, wurde in einem Protokoll der Zollfahndung dessen Aussage dergestalt festgehalten, dass er die GmbH zusammen mit seiner Frau leite. Die Klägerin sei am 30. September 2009 zum ersten Mal in die Kundenkartei aufgenommen worden. Seitdem habe die Klägerin regelmäßig auf dem Portal für sich geworben. Rechnungen seien anfangs lediglich handschriftlich erteilt worden. Nach Umstellung auf ein IT-System im Jahr 2011 seien die Rechnungen elektronisch erfasst worden. Aufgrund eines Serverausfalls seien Daten für die Jahre 2011 und 2012 teilweise verloren gegangen. 12 Am 21. Juli 2015 legte die Klägerin gegen diese Steuerbescheide Einspruch ein. Eine Begründung erfolgte trotz Aufforderung seitens des Beklagten nicht. 13 Nachdem er der Klägerin den Anlass für die Schätzung sowie die Schätzungsgrundlagen mitgeteilt hatte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2015 die Einsprüche hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide als unbegründet zurück. 14 Am 23. November 2015 hat die Klägerin Klage gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2013 erhoben. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück. 15 Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihr außergerichtliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: 16 In den Streitjahren sei sie keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen. Dies hätte ihr damaliger Ehemann niemals geduldet. Ihrer Erinnerung nach habe sie im Jahr 2009 nach einer Auseinandersetzung mit ihm für ca. drei Wochen Anzeigen geschaltet, als dieser nach ... vereist war. Ob sie in dieser Zeit tatsächlich tätig gewesen sei, erinnere sie nicht mehr, bzw. habe sie sich nicht getraut. Das Geld für Internet-Annoncen habe sie sich von Freunden geliehen. Ein Zimmer in einer Modellwohnung habe ihr eine Freundin vermittelt. Miete habe sie nicht zahlen müssen, da sie nicht gearbeitet habe. Allenfalls ab Ende September 2013 habe sie angefangen, als Prostituierte zu arbeiten. 17 Sie habe die in den Bescheiden zugrunde gelegten Umsätze nicht erzielt. Diese basierten auf standardisierten Schätzungen des Beklagten nach Erfahrungswerten. Auf sie, die Klägerin, träfen diese nicht zu, da sie im Streitzeitraum überwiegend vom Einkommen ihres damaligen Ehemanns gelebt habe. Die Schätzung entspreche auch nicht ihrer gegenwärtigen Einkommenssituation. Nach ihrer Einkommensteuererklärung erziele sie lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. ... €. Daneben habe sie Zahlungen des Jobcenters i. H. v. ... € erhalten. Auch in der Vergangenheit habe sie, die Klägerin, von Jobcenterzahlungen gelebt. All dies könne man auch den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen ihrer Konten bei der Bank-1 bzw. Bank-2 entnehmen. Größere Zahlungseingänge, insbesondere in bar, seien nicht verzeichnet. 18 Die Klägerin beantragt, die Bescheide für 2008 bis 2013 über Einkommensteuer und Umsatzsteuer vom 9. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20. Oktober 2015 bzw. vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre abgegeben. Er, der Beklagte, habe daher die Einkünfte und Umsätze zu Recht schätzen können. Auch der Höhe nach sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, wovon sie in den Streitjahren gelebt habe. Erstmals im gerichtlichen Verfahren habe sie vorgetragen, vom Einkommen ihres damaligen Ehemanns gelebt zu haben. Nachweise darüber habe sie nur unvollständig erbracht. Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes habe sie seit dem 30. September 2009 Inserate auf der Internetseite "B" geschaltet. Dies werde durch die vorgelegten Rechnungen bzw. die Aussage des Zeugen G bestätigt. Dies spreche gegen die Aussage, ihr Ehemann sei mit einer Tätigkeit der Klägerin als Prostituierte nicht einverstanden gewesen. 21 Im Rahmen eines gesetzlichen Beteiligungswechsels im laufenden Klagverfahren trat an die Stelle des ursprünglich beklagten FA Hamburg-1 das FA Hamburg-2 (vgl. Anordnung der Finanzbehörde ... vom 13. Juni 2016, Amtliche Anzeiger Nr. 55 S. 1197 ff. und den neu eingefügten Abs. 14 in Abschnitt XVIII der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 28. Oktober 1997). 22 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eheleute G/H sowie des Zollbeamten J als Zeugen. Nicht gehört hat das Gericht den Zeugen K, den Ehemann der Klägerin, da dieser sich schriftlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie des Hauptzollamts Hamburg, den Inhalt der Gerichtsakten und den der Protokolle über den Erörterungstermin am 26. Februar 2016 und die Termine zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2016, am 30. August 2016, am 6. Dezember 2016 sowie am 7. Februar 2017 nebst Beweisaufnahme Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage hat überwiegend Erfolg. 24 I. Die Klage ist zulässig. 25 Unschädlich ist, dass der Beklagte über die Einsprüche bezüglich der Umsatzsteuer für die Streitjahre erst mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 nach Klageerhebung am 25. November 2015 entschieden hat. Ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist damit im Sinn von § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ganz oder zum Teil erfolglos geblieben. Denn das erfolglose Vorverfahren ist lediglich Sachentscheidungsvoraussetzung. Es genügt, dass dies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht abgeschlossen ist. Die Klage wächst dann in die Zulässigkeit hinein (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2001 III R 1/99, BStBl II 2001, 432). 26 II. Die Klage ist überwiegend begründet. 27 1. Die Bescheide für 2008, 2010 und 2012 über Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind rechtswidrig. Die Bescheide für 2009, 2011 und 2013 über Umsatzsteuer sind insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Umsatzsteuer für 2009 höher als ... €, für 2011 höher als ... € und für 2013 höher als ... € festgesetzt hat. Die Bescheide für 2009, 2011 und 2013 über Einkommensteuer sind rechtswidrig, soweit der Beklagte von Einkünften aus Gewerbebetrieb von mehr als ... € für 2009, von mehr als ... € für 2011 und mehr als ... € für 2013 ausgegangen ist. Soweit die Bescheide rechtswidrig sind, verletzen sie die Klägerin in ihren Rechten. 28 a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zumindest für eine Woche Ende September/Anfang Oktober 2009 sowie vier Wochen im Jahr 2011 und ca. 13 Wochen im Jahr 2013 einer gewerblichen Tätigkeit als Prostituierte nachging, mithin gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte bzw. als Unternehmerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inland ausführte. 29 aa) Zur Überzeugung des Gerichts steht dies fest aufgrund der von den Zeugen G/H eingereichten Buchführungsunterlagen, insbesondere den eingereichten Rechnungen über das Schalten von Werbeanzeigen auf dem Internetportal "B" für folgende Zeiträume: 30 von bis 2009 30.09.09 06.10.09 2011 11.03.11 17.03.11 23.03.11 29.03.11 07.04.11 13.04.11 13.12.11 19.12.11 2013 29.09.13 05.10.13 19.11.13 25.11.13 26.11.13 02.12.13 03.12.13 09.12.13 10.12.13 16.12.13 17.12.13 23.12.13 31 Unter der Kundennummer XXX und ihrem Künstlernamen D bzw. E bewarb die Klägerin sexuelle Dienstleistungen in sogenannten Modellwohnungen. Für diese Anzeigen zahlte sie ausweislich der vorliegenden Rechnungen ... € bzw. ... €. Die Klägerin selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass im Jahr 2009 ihr Ehemann nach einer Auseinandersetzung nach ... verreist sei und sie für diese Zeit Anzeigen geschaltet hätte. Eine Bekannte habe ihr den Tipp gegeben, als Prostituierte zu arbeiten. Auch habe diese ihr die Modell-Wohnung vermittelt. Sie habe sich allerdings nicht getraut, tatsächlich zu arbeiten, weil Prostitution kein normaler Beruf gewesen sei. Miete habe man nur zahlen müssen, wenn man auch tatsächlich in den Wohnungen gearbeitet habe. Im Übrigen hätte ihr Mann auch keinerlei Tätigkeit als Prostituierte zugelassen. Sie habe monatlich für den Internetauftritt ... € zahlen müssen. Das Geld für die Anzeigen habe sie von Bekannten erhalten. 32 Die Einlassung der Klägerin wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Ihre Aussagen hinsichtlich der Mittelherkunft, der Vermittlung der Modell-Wohnung und der Anzeigenschaltung sind unkonkret und inhaltlich nicht überzeugend. So ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass sie 2009 lediglich ausprobiert haben will, als Prostituierte zu arbeiten, sich dann allerdings nicht getraut habe. Bereits im Jahr 2004 war sie als Modell bzw. Tänzerin bei der A GmbH angestellt. Ausweislich eines Vermerks der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahr 2008 hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der bei der A GmbH beschäftigten Tänzern und der Auswertung der Internetpräsenz der GmbH betrieb die GmbH ein Live-Kamera-System mit Chat. Softcore- und Hardcore-Darstellungen wurden via Livestream mit Chat-Möglichkeit Kunden angeboten. Die Klägerin hatte folglich bereits 2004 deutliche Berührungspunkte zu sexuellen Darstellungen und Dienstleistungen im weiteren Sinne. Auch überzeugt es das Gericht nicht, dass die Klägerin bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit Werbung geschaltet haben will. Die Klägerin lebte zum damaligen Zeitpunkt von Arbeitslosengeld II. In teure Werbung würde man vor diesem Hintergrund erst investieren, wenn man sich endgültig für die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte entschieden hat. Auch hält es das Gericht nicht für glaubhaft, dass Vermieter für Modellwohnungen kein Geld verlangen, wenn eine Prostituierte ein Zimmer zwar anmietet, letztlich jedoch nicht nutzt. Soweit die Klägerin darauf verweist, von Bekannten Geld geliehen bekommen zu haben, ist der Vortrag unkonkret und daher nicht glaubhaft. Zudem hat sich die Klägerin nicht dazu eingelassen, warum sie weitere Anzeigen im März, April sowie Dezember 2011 schaltete. 33 Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin zumindest in den Zeiten, für die sie ihre Tätigkeit als Prostituierte auf der Internetplattform bewarb, auch tatsächlich tätig war. Für das Jahr 2013 geht das Gericht darüber hinaus davon aus, dass die Klägerin ab der Anzeige vom 29. September 2013 nahezu durchgehend für die verbleibenden 13 Wochen des Jahres tätig war, obwohl sie nur für sechs Wochen Anzeigen schaltete. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Einlassung der Klägerin im Erörterungstermin vom 26. Februar 2016, wonach sie nach endgültiger Trennung von ihrem Ehemann im Anschluss an die Anzeige im September 2013 begonnen habe, als Prostituierte zu arbeiten. Zudem schaltete die Klägerin für diesen Zeitraum im Schnitt jede zweite Woche eine Anzeige, wobei jede Anzeige auch eine gewisse Zeit nachwirken dürfte. Aus den vorliegenden 16 Rechnungen für Inserate im Zeitraum Januar bis einschließlich April 2014 folgt, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nahezu wöchentlich Anzeigen schaltete. Aufgrund der mit den Anzeigen verbundenen erheblichen Kosten geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zumindest ab September 2013 dauerhaft als Prostituierte tätig war. 34 bb) Den Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin über diese Zeiträume hinaus hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht erbracht. So fehlt es z. B. an weiteren Nachweisen für von der Klägerin geschaltete Werbung für sexuelle Dienstleistungen. Das Gericht hat die von den Zeugen G/H eingereichten Geschäftsunterlagen vollständig ausgewertet. Weitere Rechnungen über Anzeigenschaltungen der Klägerin liegen nicht vor. Zwar haben die Zeugen G/H übereinstimmend ausgesagt, in der Vergangenheit Hacker-Angriffen ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch teilweise ihre Internetpräsenz mit den dort vorhandenen Daten auf den Setcards der Kundinnen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Daraus kann allerdings noch nicht auf den Verlust von Kundenrechnungen geschlossen werden. So hat die Zeugin H glaubhaft dargelegt, dass die Internetplattform und die Kundenverwaltung erst Ende 2013 im Wege einer EDV-Umstellung zusammengeführt wurden. Datenverluste bezüglich der Kundenverwaltung aufgrund von Hackerangriffen könne sie, die Zeugin H, jedoch ausschließen. 35 Weitere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen J und dem von ihm gefertigten Vermerk über eine informatorische Befragung des Zeugen G vom 24. November 2015. Zwar wusste sich der Zeuge J zu erinnern, dass nach Aussage des Zeugen G die Klägerin am 30. September 2009 zum ersten Mal in die Kundenkartei aufgenommen worden sei und seitdem "regelmäßig" auf dem Portal für sich geworben habe. Der Zeuge G habe ihm erklärt, dass bei längeren Unterbrechungszeiten die einmal vergebene ID-Nummer gelöscht und im Fall der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Kundin eine neue Nummer vergeben werde. Da die Klägerin unter ihrer ursprünglichen ID-Nummer bis heute annonciere, sei er davon ausgegangen, dass sie auch tatsächlich seit 2009 durchgehend tätig gewesen sei. Wieviel Zeit bis zum Verlust der ursprünglichen Registrierungsnummer vergehen müsse, könne er nicht sagen. 36 Dem steht aber die Aussage des Zeugen G entgegen, sich an Ausführungen hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Annoncen der Klägerin nicht erinnern zu können. Im Übrigen würden keine ID-Nummern gelöscht und wieder vergeben, auch nicht bei längeren Unterbrechungen. Die gegenteilige Darstellung des Zeugen J könne er sich nicht erklären. Die Kundinnen würden unter einer ID-Nummer mit ihrer Setcard geführt. Sollten sie z. B. im Urlaub sein, werde lediglich nicht annonciert. Kundendaten würden jedoch nicht gelöscht. Es könne allenfalls dazu kommen, dass eine Kundin mehrere Profile habe, z. B. wenn sie mehrere Setcards wünsche bzw. sie mit anderen Ausweispapieren erscheine und man nicht erkenne, dass sie bereits ein Profil habe. 37 Diese Aussage ist ebenso glaubhaft wie diejenige des Zeugen J. Selbst wenn der Zeuge G in seiner Befragung durch den Zeugen J zur Regelmäßigkeit der Annoncen der Klägerin Stellung genommen haben sollte, könnte dies missverständlich vom Zeugen J auf die Streitjahre übertragen worden sein. Denn vor dem Hintergrund der Befragung im Jahr 2015 und der Tatsache, dass die Klägerin jedenfalls ab Ende 2013 sehr häufig inserierte, kann sich eine etwaige Aussage des Zeugen G auch nur auf diese späteren Jahre bezogen haben. Auch hinsichtlich der Löschung von ID-Nummern ist die Aussage des Zeugen G glaubhaft und wird bestätigt durch die ebenso glaubhafte Aussage der Zeugin H. So ist es bei dem von den Zeugen G/H betriebenen Geschäftsmodell schlüssig, wenn ID-Nummern und die dazu gehörigen elektronischen Setcards auch bei längerer Inaktivität der Kunden nicht gelöscht und die Nummern nicht neu vergeben werden. Denn dies erspart den Aufwand, in regelmäßigen Abständen nach "Karteileichen" zu suchen. Zudem bietet es den Vorteil, bei der Rückkehr von Kundinnen nach längerer Inaktivität das noch bestehende Profil schnell wieder frei zu schalten, ohne eine neue Setcard mit neuen Fotos anlegen zu müssen. Auch scheint es einfacher, bei einer neuen Kundin anstelle einer alten Nummer einfach die nächste fortlaufende Nummer als ID-Nummer zu vergeben. 38 Im Übrigen kann allein daraus, dass die Klägerin als Modell und Tänzerin für die GmbH arbeitete, die Darbietung mit sexuellem Inhalt über das Internet verbreitete, und sie zu Überzeugung des Gerichts in späteren Jahren wieder als Prostituierte tätig war, ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine durchgehende Tätigkeit als Prostituierte ab 2008 geschlossen werden, zumal die Klägerin als Bedarfsgemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann Arbeitslosengeld II bezog und damit eine Existenzgrundlage hatte. Auch die Bewegungen auf den Konten der Klägerin bei der Bank-1 und Bank-2 bieten keine Anhaltspunkte. Größere Bareinzahlungen, die auf eine Tätigkeit als Prostituierte schließen ließen, finden sich nicht. 39 b) Das Gericht war zur Schätzung der Gewinne bzw. Umsätze in genannter Höhe berechtigt. 40 aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht - wie durch die Finanzbehörde - zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert, mithin seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Gemäß § 90 Abs. 1 AO sind Beteiligte zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines steuererheblichen Sachverhalts verpflichtet. Insbesondere haben sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihnen bekannten Beweismittel anzugeben. Gemäß § 93 Abs. 1 AO haben Beteiligte der Finanzbehörde die zur Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dabei kann gemäß § 93 Abs. 5 AO die Finanzbehörde auch anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Im Übrigen hat eine einkommensteuerpflichtige Person gemäß § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG hat der Unternehmer grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. 41 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin zumindest in den genannten Zeiträumen gewerbliche Einkünfte erzielte. Hinsichtlich dieses für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts hat es die Klägerin unterlassen, die erforderlichen Auskünfte - insbesondere zur Höhe der Einkünfte - durch Wahrnehmung des Termins an Amtsstelle oder schriftlich, z. B. durch Abgabe entsprechender Steuererklärung, im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen. 42 bb) In Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 162 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) schätzt das Gericht den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf ... € (2009), ... € (2011) und ... € (2013) sowie die Umsatzsteuer auf ... Euro (2009), ... € (2011) sowie ... € (2013). 43 (1) Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und des Finanzgerichts, wenn es - wie hier - seine eigene Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO ausübt. Es ist eine Schätzungsmethode zu wählen, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (vgl. Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 162 AO Rn. 52 m. w. N.). Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. z. B. FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2007 2 K 229/04, EFG 2008, 8). Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). 44 (2) Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in genannter Höhe. 45 Ausgehend von den eigenen Annoncen der Klägerin, wonach sie ihre Dienstleistungen sechs bzw. sieben Tage die Woche in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 8 Stunden täglich anbot, schätzt das Gericht die wöchentlich erzielten Einkünfte der Klägerin wie folgt: 46 Arbeitstage pro Woche 6 Einnahmen pro Tag ... € Einnahmen pro Woche ... € Betriebsausgaben Zimmermiete, Sonstiges ... € Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...€ 47 Entgegen der äußerst moderaten Schätzung des Beklagten von lediglich ... € Tageseinnahmen hält es das Gericht für angemessen, von ... € Tageseinnahmen auszugehen. Bei Arbeitszeiten von mindestens 8 Stunden täglich erachtet es das Gericht als wahrscheinlich und auch wirtschaftlich möglich, dass die Klägerin bei drei oder mehr Freiern pro Tag diese Einnahmen erzielte. Der Ansatz von ... € Betriebsausgaben beinhaltet insbesondere die Miete für ein Zimmer in einer Modell-Wohnung. Nach Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren unter Auswertung von Mietangeboten im Internet, Zeugenaussagen von Prostituierten sowie Milieubeamten beträgt diese ca. ... bis ... € wöchentlich (vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil vom 17. September 2015 2 K 253/14, EFG 2016, 243). Die von der Klägerin wöchentlich geschuldete Umsatzsteuer berechnet sich danach wie folgt: 48 Bruttoumsatz ... € Steuersatz 19 % Nettoumsatz ... € Umsatzsteuer ... € Geschätzte Vorsteuer ohne Nachweis ... € Geschuldete Umsatzsteuer ...€ 49 Dabei erkennt das Gericht zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich ihrer Ausgaben die darin etwaig enthaltene Vorsteuer ohne Nachweise an. Zusammenfassend schätzt der Senat die Einkünfte der Klägerin sowie die geschuldete Umsatzsteuer wie folgt: 50 2009 2011 2013 Tätigkeit in Wochen 1 4 13 USt ... € ... € ... € Gewinn aus Gewerbebetrieb ... € ... € ... € 51 Mangels substantiierten Vortrags zur Höhe ihrer Einkünfte und mangels entsprechender Nachweise gehen verbleibende Unsicherheiten zulasten der Klägerin. 52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 53 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.