Beschluss
5 K 15/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Zahlungseinstellung nach zuvor erfolgter Kindergeldfestsetzung ist nicht ohne weiteres als Verwaltungsakt im Sinne des § 77 EStG anzusehen.
• § 77 EStG gewährt Kostenerstattung nur für Verfahren über Anfechtung von Verwaltungsakten; seine Anwendung bleibt beschränkt.
• Kosten des ins Klageverfahren übergeleiteten Vorverfahrens werden vom Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 139 Abs.1 FGO entschieden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung nach § 77 EStG bei bloßer Zahlungseinstellung • Eine bloße Zahlungseinstellung nach zuvor erfolgter Kindergeldfestsetzung ist nicht ohne weiteres als Verwaltungsakt im Sinne des § 77 EStG anzusehen. • § 77 EStG gewährt Kostenerstattung nur für Verfahren über Anfechtung von Verwaltungsakten; seine Anwendung bleibt beschränkt. • Kosten des ins Klageverfahren übergeleiteten Vorverfahrens werden vom Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 139 Abs.1 FGO entschieden. Der Kläger bezog Kindergeld für mehrere Kinder; für eines war die Festsetzung bis Juni 2015 befristet. Nach Zuständigkeitswechsel versandte die neue Familienkasse einen Prüfungsfragebogen und forderte Unterlagen an. Es kam zu einer Zahlungseinstellung ab Mai 2015; der Kläger forderte Zahlung an und beauftragte schließlich eine Rechtsanwältin, die die Beklagte auf falsch eingestellte Zahlungen für zwei jüngere Kinder hinwies. Die Beklagte nahm die Zahlungen später wieder auf und kündigte Nachzahlungen an, lehnte aber die Erstattung der Anwaltskosten mit Verweis auf § 77 EStG ab. Der Kläger erhob Einspruch und klagte auf Festsetzung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Das Gericht hatte die Akte vorgelegt und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Klage nicht statthaft soweit sie sich gegen die mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung richtet, denn Kosten des Vorverfahrens sind Gegenstand der Kostengrundentscheidung des Gerichts (§ 139 Abs.1 FGO). • § 77 EStG ist nur auf Verfahren über Anfechtung von Verwaltungsakten anwendbar; die Vorschrift soll eine Beschränkung behalten und nicht allgemein auf sonstige Verwaltungsvorgänge ausgedehnt werden. • Eine bloße Zahlungseinstellung nach zuvor erfolgter Kindergeldfestsetzung stellt nicht ohne Weiteres einen Verwaltungsakt dar; die Vorfälle des Beklagten sind nach Aktenlage nicht als Aufhebungsbescheid oder sonstiger anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren. • Das Verhalten der Familienkasse war missverständlich und rechtswidrig hinsichtlich der Zahlungseinstellung, aber es fehlte an einem eindeutigen Regelungswillen, an der Form eines Bescheids und an einer Rechtsmittelbelehrung, sodass die Maßnahme nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. • Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist eine großzügige Auslegung behördlichen Handelns als Verwaltungsakt nicht geboten; andernfalls würden Bestandskraft- und Fristprobleme für Berechtigte entstehen. • Folge: Soweit das Verfahren auf Kostenerstattung nach § 77 EStG gestützt wird, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt; die Klage ist unbegründet. • Prozessrechtlich sind Nebenentscheidungen über Kosten im Wege der Gerichtsentscheidung nach §§ 135 Abs.1, 115 Abs.2 FGO zu treffen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann die geltend gemachte Erstattung der Anwaltskosten nicht aus § 77 EStG herleiten, weil es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt; die bloße Zahlungseinstellung stellt hier keinen solchen Verwaltungsakt dar. Die Kostenentscheidung des Beklagten wird durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung ersetzt bzw. hinfällig, da das Gericht über die Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden hat. Insgesamt ist der Antrag auf Festsetzung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung unbegründet; die vom Kläger begehrten Aufwendungen werden nicht ersetzt.