Beschluss
3 KO 104/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erinnerungen und Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie nach Ablauf der jeweils zweitägigen bzw. zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingehen und die Festsetzungen bereits rechtskräftig sind.
• Eine geltend gemachte Abtretung zugunsten des ehemaligen Prozessbevollmächtigten durch den Gemeinschuldner bewirkt nicht, dass die Rechtskraft oder die Einziehung der Kostenerstattung im Insolvenzverfahren dem Einzelrechtsnachfolger den Rechtsschutz verschafft.
• Anträge auf nachträgliche richterliche Festsetzung eines höheren Streit- oder Gebührenwerts sind ausgeschlossen, wenn die Erhöhung nicht rechtzeitig im entsprechenden Verfahrensstadium (z. B. nach Mandatsbeendigung gemäß § 33 RVG) geltend gemacht wurde.
• Für eine erstmalige richterliche Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlt es an Voraussetzungen, wenn kein Streit über Gerichtskosten besteht.
• Im Erinnerungsverfahren zur Vergütungsfestsetzung entstehen nach § 11 Abs. 2 RVG keine Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verspäteter Erinnerungen und Ausschluss nachträglicher Wertfestsetzung • Erinnerungen und Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie nach Ablauf der jeweils zweitägigen bzw. zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingehen und die Festsetzungen bereits rechtskräftig sind. • Eine geltend gemachte Abtretung zugunsten des ehemaligen Prozessbevollmächtigten durch den Gemeinschuldner bewirkt nicht, dass die Rechtskraft oder die Einziehung der Kostenerstattung im Insolvenzverfahren dem Einzelrechtsnachfolger den Rechtsschutz verschafft. • Anträge auf nachträgliche richterliche Festsetzung eines höheren Streit- oder Gebührenwerts sind ausgeschlossen, wenn die Erhöhung nicht rechtzeitig im entsprechenden Verfahrensstadium (z. B. nach Mandatsbeendigung gemäß § 33 RVG) geltend gemacht wurde. • Für eine erstmalige richterliche Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlt es an Voraussetzungen, wenn kein Streit über Gerichtskosten besteht. • Im Erinnerungsverfahren zur Vergütungsfestsetzung entstehen nach § 11 Abs. 2 RVG keine Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Insolvenzverwalter als Kläger hatte Vergütungs- und Kostenfestsetzungen begehrt und anschließend Erinnerungen bzw. Änderungsanträge einlegt; beteiligt sind ferner ein ehemaliger Prozessbevollmächtigter, der 2014 ausgeschieden ist, und das beklagte Finanzamt. Streitgegenstand sind die Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG sowie die Kostenfestsetzung nach § 149 FGO und die Frage einer nachträglichen Erhöhung des Streit- bzw. Gebührenwerts. Der frühere Prozessbevollmächtigte beruft sich auf eine Abtretung aus einem Vollmachtsformular. Die Behörden hatten zwischenzeitlich die Festsetzungen getroffen und die Kostenerstattung im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingezogen. Die Erinnerungseingaben erfolgten jeweils nach Ablauf der einschlägigen Fristen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Rechtskraftfolgen, die Wirkung einer Abtretung im Insolvenzrecht sowie die Voraussetzungen einer richterlichen Wertfestsetzung und Kostenlastregelung. • Verwaltungs- bzw. finanzgerichtliche Rechtsbehelfe sind unzulässig, wenn sie nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfristen eingehen; hier waren die Einwendungen verspätet und die Festsetzungen bereits rechtskräftig (§ 11 Abs. 3 RVG, § 149 Abs. 2 FGO). • Mangels weitergehendem Rechtsschutzbedürfnis ist auch ein Wiederaufnahmeantrag unbegründet; die Rechtskraft der Festsetzungen bleibt bestehen (§ 110 FGO). • Eine behauptete Abtretung des Anspruchs an den früheren Prozessbevollmächtigten kann der Wirkungen der Rechtskraft und der Einziehung im Insolvenzbeschlag nicht entgegenstellen; Einziehung und Insolvenzmasse wirken auch gegenüber Einzelrechtsnachfolgern (§ 80, § 166 Abs. 2 InsO). • Ein Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Festsetzung eines höheren Werts besteht nicht mehr, wenn die Erhöhung nicht rechtzeitig im vorgegebenen Verfahrensstadium geltend gemacht wurde; insb. hätte dies nach Mandatsende im Verfahren nach § 33 RVG erfolgen müssen. • Für eine erstmalige Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlen die Voraussetzungen, wenn kein streitiger Kostenanspruch vorliegt; daher ist eine Amtsfestsetzung nicht geboten. • Im Verfahren zur Vergütungsfestsetzung entstehen nach § 11 Abs. 2 RVG keine Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; im Verfahren zur Kostenfestsetzung hat der Erinnerungsführer die bis zur Entscheidung entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO). • Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO) und wurde vom Einzelrichter des Kostensenats entschieden (§ 6 FGO). Die verbundenen Erinnerungsverfahren werden als unzulässig zurückgewiesen, weil die Eingaben nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfristen eingingen und die Vergütungs- sowie Kostenfestsetzungen bereits rechtskräftig sind. Eine behauptete Abtretung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten ändert daran nichts, da die Einziehung der Kostenerstattung im Insolvenzverfahren und die Wirkung der Rechtskraft auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger bestehen (§ 80, § 166 Abs. 2 InsO). Ein Antrag auf nachträgliche richterliche Festsetzung eines höheren Werts ist ausgeschlossen, weil eine solche Erhöhung rechtzeitig im relevanten Verfahrensstadium hätte geltend gemacht werden müssen; eine spontane Amtsfestsetzung nach § 63 GKG kommt nicht in Betracht, da kein Streit über Gerichtskosten besteht. Im Vergütungs-Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; im Kosten-Erinnerungsverfahren trägt der Erinnerungsführer die entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Beschluss ist unanfechtbar.