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Urteil

4 K 122/15

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung versehentlich eine Mehrmenge nicht im e-VD ausgewiesen und gelangt diese in den freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, entsteht nach § 23 Abs. 1 TabStG in Deutschland Tabaksteuer, wenn die Ware zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen wird. • § 32 Abs. 1 TabStG ist auch auf Steuerschulden anwendbar, die gemäß § 23 Abs. 1 TabStG entstanden sind; das Gesetz enthält keine Beschränkung auf rein innerdeutsche Fälle. • Eine nationale Auslegung, die Erstattungsansprüche für Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten ausschließt, verstößt gegen unionsrechtliche Diskriminierungs- und Warenverkehrsgrundsätze und ist unionsrechtskonform auszulegen. • Wird eine Mehrmenge wirksam in ein Steuerlager aufgenommen, ist die dortige Aufnahme tatbestandsmäßig ausreichend für einen Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 1 TabStG, auch wenn zuvor eine Sicherstellung angeordnet wurde. • Die Ablehnung der Erstattung war rechtswidrig; Folge ist die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung und die Erstattung der festgesetzten Tabaksteuer.
Entscheidungsgründe
Erstattung nach § 32 TabStG auch bei Mehrmengen aus anderem Mitgliedstaat • Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung versehentlich eine Mehrmenge nicht im e-VD ausgewiesen und gelangt diese in den freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, entsteht nach § 23 Abs. 1 TabStG in Deutschland Tabaksteuer, wenn die Ware zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen wird. • § 32 Abs. 1 TabStG ist auch auf Steuerschulden anwendbar, die gemäß § 23 Abs. 1 TabStG entstanden sind; das Gesetz enthält keine Beschränkung auf rein innerdeutsche Fälle. • Eine nationale Auslegung, die Erstattungsansprüche für Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten ausschließt, verstößt gegen unionsrechtliche Diskriminierungs- und Warenverkehrsgrundsätze und ist unionsrechtskonform auszulegen. • Wird eine Mehrmenge wirksam in ein Steuerlager aufgenommen, ist die dortige Aufnahme tatbestandsmäßig ausreichend für einen Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 1 TabStG, auch wenn zuvor eine Sicherstellung angeordnet wurde. • Die Ablehnung der Erstattung war rechtswidrig; Folge ist die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung und die Erstattung der festgesetzten Tabaksteuer. Die Klägerin erhielt im Mai 2012 eine Mehrmenge Rauchtabak (64 Kartons, 384 kg), die A unabsichtlich nicht im elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) für ein EMCS-Steueraussetzungsverfahren auswies. Die Mehrmenge wurde am 04.05.2012 in das Steuerlager der Klägerin aufgenommen, ohne bei Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens gemeldet zu werden. Erst im Mai/Juni 2012 informierte die Klägerin die Finanzverwaltung und reichte eine Steuererklärung ein. Das Finanzamt stellte die Mehrmenge sicher und setzte mit Bescheid vom 29.06.2012 Tabaksteuer fest; die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise Erstattung nach § 32 Abs. 1 TabStG. Die Verwaltung lehnte die Erstattung ab mit der Begründung, § 32 TabStG gelte nur für innerdeutsche Fälle. Die Klägerin rügte unionsrechtliche Vorgaben und geltend gemachte Unbilligkeit; sie argumentierte, die Steuer sei im Versendungsland entstanden bzw. die Aufnahme ins Steuerlager begründe eine überwachte Lagerung. • Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung ist § 23 Abs. 1 TabStG; Steuer entsteht, wenn Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats ins Steuergebiet verbracht oder zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. • Feststellung zur Herkunft: Die Mehrmenge befand sich nicht im Steueraussetzungsverfahren, weil sie im e-VD nicht genannt war; nach SysRL (Art. 7 Abs. 2) gilt sie als in den freien Verkehr überführt. • Die Klägerin nahm die Mehrmenge zu gewerblichen Zwecken in Besitz; damit ist sie nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG Schuldnerin der Steuer. • Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 1 TabStG: Tatbestandsmerkmal (Aufnahme in ein Steuerlager) war erfüllt, weil die Mehrmenge am 04.05.2012 physisch eingelagert und buchmäßig erfasst wurde (Art. 16 Abs. 2 Buchst. d SysRL). • Eine nachfolgende Sicherstellung nach § 215 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 5 TabStG hat keine rückwirkende Wirkung auf die Wirksamkeit der bereits erfolgten Lageraufnahme. • Wortlaut, Systematik und Gesetzesgeschichte von § 32 TabStG tragen keine Beschränkung auf rein inländische Fälle; § 32 Abs. 1 erfasst steuerliche Erlass- und Erstattungsfälle unabhängig davon, wie die Steuer entstanden ist. • Eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit auf inländische Waren würde gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SysRL (Nichtdiskriminierung), Art. 110 AEUV (steuerliche Diskriminierung) und Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit) ist gegeben, da die vom Beklagten vertretene Auslegung ausländische Waren systematisch benachteiligt. • Folge: unionsrechtskonforme Auslegung von § 32 TabStG; das negative, vom Beklagten angenommene Tatbestandsmerkmal ist nicht anzuwenden, sodass die Klägerin Anspruch auf Erstattung hat. • Rechtsfolge konkret: Die Bescheide zur Festsetzung der Steuer bleiben in der Hauptsache rechtmäßig, die Ablehnung des Erstattungsantrags ist jedoch rechtswidrig; daher ist Erstattung anzuordnen. Die Klage hatte im Tenor mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag auf Aufhebung des Tabaksteuerbescheids blieb ohne Erfolg; die festgesetzte Tabaksteuer war materiell begründet (§ 23 Abs. 1 TabStG). Die Ablehnung des Erstattungsantrags nach § 32 Abs. 1 TabStG war jedoch rechtswidrig: Die Mehrmenge war wirksam am 04.05.2012 in das Steuerlager der Klägerin aufgenommen und erfüllte damit das Tatbestandsmerkmal der Vorschrift. Eine nationale Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs. 1 TabStG auf rein innerdeutsche Fälle ist weder gesetzlich verankert noch mit Unionsrecht vereinbar; eine solche Auslegung würde gegen Art. 9 Abs. 2 SysRL, Art. 110 AEUV und Art. 34 AEUV verstoßen. Daher ist § 32 Abs. 1 TabStG unionsrechtskonform auszulegen und die von der Klägerin beantragte Erstattung der festgesetzten Tabaksteuer in Höhe von 25.429,21 € anzuordnen; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.