Beschluss
2 V 27/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen Dritter an einen Arbeitnehmer, die dieser für Vermittlung von Einkäufen seines Arbeitgebers ohne dessen Wissen erhielt, können sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Abs.1 Nr.3 EStG sein.
• Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren genügen belastende Feststellungen der Steuerfahndung und präsente Beweismittel, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zu verneinen.
• Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss wirtschaftlich vernünftig sein; verbleibende Zweifel bei der Schätzung gehen zulasten des Steuerpflichtigen, wenn er Mitwirkungsbelege nicht vorlegt.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnung von Provisionen als sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG • Zahlungen Dritter an einen Arbeitnehmer, die dieser für Vermittlung von Einkäufen seines Arbeitgebers ohne dessen Wissen erhielt, können sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Abs.1 Nr.3 EStG sein. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren genügen belastende Feststellungen der Steuerfahndung und präsente Beweismittel, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids zu verneinen. • Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss wirtschaftlich vernünftig sein; verbleibende Zweifel bei der Schätzung gehen zulasten des Steuerpflichtigen, wenn er Mitwirkungsbelege nicht vorlegt. Die Eheleute wurden für die Jahre 2009–2016 veranlagt; der Ehemann war bis Juni 2016 Leiter Produktstrategie bei A GmbH. Steuerfahndungsunterlagen ergaben, dass die ausländische B Zahlungen leistete, von denen rund 49,4% zeitweise an Konten des Antragstellers oder der Antragstellerin weitergeleitet wurden. Die Zahlungen stehen in Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zwischen A und von F beherrschten Gesellschaften (G/B), wobei die Steuerfahndung von Provisionen bzw. Bestechungsgeldern ausgeht. Die Finanzbehörde behandelte die Zahlungen als sonstige Einkünfte nach §22 Abs.1 Nr.3 EStG und erließ geänderte bzw. erstmalige Bescheide für 2009–2016. Die Antragsteller rügten, es handele sich um Kaufpreiszahlungen für den Verkauf von Anteilen an G und legten keinen schlüssigen Nachweis für eine solche Beteiligung vor. Das Gericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutz präsente Beweismittel und Aktenlage. • Antrag unbegründet: Nach §69 Abs.3 FGO sind für die Aussetzung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit erforderlich; diese ergeben sich bei summarischer Prüfung nicht. • Die Steuerfahndung lieferte präsente Beweismittel (Konten- und E-Mail-Auswertungen), aus denen sich die Bezeichnung der Zahlungen als "commission" und deren Zweck als Provisionen für vermittelte Einkäufe ergibt; daraus folgt die Einordnung als sonstige Einkünfte nach §22 Abs.1 Nr.3 EStG. • Rechtliche Einordnung: Sonstige Einkünfte nach §22 Nr.3 EStG erfassen Leistungen, die nicht zu anderen Einkunftsarten gehören; Zahlung Dritter an Arbeitnehmer für geschäftsbezogene Vermittlung ohne Wissen des Arbeitgebers ist keine Vergütung aus dem Dienstverhältnis, wohl aber sonstige Einkunft. • Die behauptete Alternativerklärung (Verkauf von Anteilen) wurde nicht substantiiert dargelegt. Es fehlen Nachweise über Erwerb, wirtschaftliches Eigentum, Veräußerungsvertrag und Meldungen nach §138 Abs.2 AO; Auskünfte der IZA stützen die Behauptung nicht. • Die Umstände der Zahlungsabwicklung (unregelmäßige, über Jahre gestreckte Zahlungen, wechselnde Zahlungswege) sprechen gegen eine plausible Kaufpreisgestaltung und stützen die Annahme von Provisionen. • Zur Höhe der Hinzuschätzungen: Die Finanzbehörde berücksichtigte belegbare Kontoeingänge für 2009–2014; für 2015–2016 sind anhand der ausgewerteten Unterlagen und E-Mail-Korrespondenz Fortzahlungen und Mittelzuflüsse plausibel, sodass die Schätzung wirtschaftlich vertretbar ist. • Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (z.B. Vorlage von Kontoauszügen) sind nicht erfüllt worden; dadurch verbleibende Zweifel an Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen gehen zu seinen Lasten. • Unbillige Härte wurde nicht dargelegt; deswegen besteht kein Aussetzungsgrund nach §69 Abs.3 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2009–2016 wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Behandlung der streitigen Zahlungen als sonstige Einkünfte nach §22 Abs.1 Nr.3 EStG für rechtmäßig, gestützt auf die präsenten Befunde der Steuerfahndung und ausgewertete Konten- und E-Mail-Unterlagen, die den Charakter der Zahlungen als Provisionen nahelegen. Eine alternative Darstellung als Kaufpreis für veräußerte Gesellschaftsanteile wurde von den Antragstellern nicht überzeugend belegt; es fehlten Nachweise zu Erwerb, wirtschaftlichem Eigentum und Veräußerung. Die vorgenommenen Hinzuschätzungen sind im summarischen Verfahren sachgerecht und werden angesichts unzureichender Mitwirkung zulasten der Antragsteller belassen. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsteller.