Urteil
6 K 20/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur steuerlichen Anerkennung von Darlehenszinsen zwischen nahen Angehörigen ist nicht nur die zivilrechtliche Wirksamkeit, sondern die Fremdüblichkeit von Gestaltung und Durchführung maßgeblich.
• Bei Anschaffungsdarlehen kommt es weniger auf jede einzelne Klausel als auf die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung an; laufende Zinsen müssen tatsächlich gezahlt werden.
• Ein unbesichertes, 30 Jahre laufendes, endfälliges Darlehen von Eltern an die Tochter lässt bei Überschreitung der statistischen Lebenserwartung der Darlehensgeber die Möglichkeit einer verschleierten Schenkung begründen, sodass Werbungskostenabzug versagt werden kann.
• Nachträgliche Sicherungsvereinbarungen oder spätere Änderungen (ohne Rückwirkung) sind für die Beurteilung im Streitjahr unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Darlehen von Eltern an Tochter: langjährige Endfälligkeit, fehlende Besicherung und verschleierte Schenkung • Zur steuerlichen Anerkennung von Darlehenszinsen zwischen nahen Angehörigen ist nicht nur die zivilrechtliche Wirksamkeit, sondern die Fremdüblichkeit von Gestaltung und Durchführung maßgeblich. • Bei Anschaffungsdarlehen kommt es weniger auf jede einzelne Klausel als auf die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung an; laufende Zinsen müssen tatsächlich gezahlt werden. • Ein unbesichertes, 30 Jahre laufendes, endfälliges Darlehen von Eltern an die Tochter lässt bei Überschreitung der statistischen Lebenserwartung der Darlehensgeber die Möglichkeit einer verschleierten Schenkung begründen, sodass Werbungskostenabzug versagt werden kann. • Nachträgliche Sicherungsvereinbarungen oder spätere Änderungen (ohne Rückwirkung) sind für die Beurteilung im Streitjahr unbeachtlich. Die Kläger sind Eheleute, die Klägerin erwarb ein vermietetes Mehrfamilienhaus von ihren Eltern. Zur Kaufpreisfinanzierung schlossen die Kläger mit der E-AG ein Darlehen über 1.100.000 € und zusätzlich mit den Eltern der Klägerin einen Darlehensvertrag über 400.000 € mit 4 % Zinsen, endfälliger Laufzeit 30 Jahre und ohne Sicherheiten. Die Zinsen für sieben Monate des Streitjahres machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Zinsen nicht an und wertete das Verhältnis als verschleierte Schenkung; ein nachträglicher Ergänzungsvertrag mit Sicherungsregelungen vom Mai 2016 wurde nicht berücksichtigt. Die Kläger führten aus, es handele sich um ein zivilrechtlich wirksames Darlehen und die Zahlung der Zinsen spreche für Fremdüblichkeit. Das Finanzgericht hat entschieden. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 S.3 Nr.1 EStG, einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Verwandtendarlehen. • Grundsatz: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist neben zivilrechtlicher Wirksamkeit die Üblichkeit gegenüber Fremden zu prüfen; bei Anschaffungsdarlehen ist die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung besonders wichtig. • Prüfung der Umstände: Das Darlehen war endfällig über 30 Jahre, die Darlehensgeber waren bei Vertragsschluss 62 und 65 Jahre alt, damit liegt die Laufzeit deutlich über der statistischen Lebenserwartung und indiziert eine mögliche verschleierte Schenkung. • Fehlende Besicherung: Über eine derart lange Laufzeit wäre bei einem Fremdvergleich für ein unbesichertes Darlehen in dieser Höhe eine Sicherung zu erwarten; das Ausfallrisiko trugen die Eltern vollständig. • Ungleichgewicht der Risiken und Konditionen: Die Vertragsgestaltung (keine Tilgung, feste lange Laufzeit, fester niedriger Zinssatz ohne Anpassungsmöglichkeit, Sondertilgungsmöglichkeit nur für Darlehensnehmer) zeigt eine untypische Verteilung von Chancen und Risiken gegenüber Fremdverträgen. • Tatsächliche Zinszahlung genügt nicht: Zwar wurden die Zinsen gezahlt, doch reicht dies nicht aus, wenn Gesamtwürdigung nahelegt, dass es sich um eine privat veranlasste Zuwendung handelt. • Unbeachtlichkeit späterer Änderungen: Nachträge oder erst 2017 getroffene Sicherungsvereinbarungen ohne Rückwirkung sind für die Beurteilung des Streitjahres nicht zu berücksichtigen. Die Klage ist unbegründet; der Einkommensteuerbescheid bleibt in Gestalt der Einspruchsentscheidung bestehen. Die vom Finanzamt versagten Zinsen aus dem Darlehen der Eltern an die Klägerin sind nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anzuerkennen, weil der Darlehensvertrag insgesamt nicht fremdüblich ist. Entscheidungsrelevant sind die lange endfällige Laufzeit von 30 Jahren in Relation zur Lebenserwartung der Darlehensgeber, das Fehlen einer angemessenen Besicherung und die ungleiche Verteilung von Chancen und Risiken, die eine verschleierte Schenkung nicht sicher ausschließen. Nachträgliche Sicherungsvereinbarungen sind für das Streitjahr unbeachtlich; damit entfällt der Werbungskostenabzug trotz tatsächlicher Zinszahlungen.