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Beschluss

6 K 106/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerermäßigungen nach § 35a EStG mindern nur die tarifliche Einkommensteuer, nicht den gesonderten Steuertarif der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. • Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen. • Ist kein positives zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG vorhanden oder sind die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterstellt, entfällt ein Anspruch auf Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer durch § 35a EStG. • Die gesetzgeberische Entscheidung, Steuerermäßigungen auf die tarifliche Einkommensteuer zu beschränken, ist vom Gericht nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von § 35a EStG auf Abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge • Steuerermäßigungen nach § 35a EStG mindern nur die tarifliche Einkommensteuer, nicht den gesonderten Steuertarif der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG. • Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen. • Ist kein positives zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG vorhanden oder sind die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterstellt, entfällt ein Anspruch auf Minderung der festzusetzenden Einkommensteuer durch § 35a EStG. • Die gesetzgeberische Entscheidung, Steuerermäßigungen auf die tarifliche Einkommensteuer zu beschränken, ist vom Gericht nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Klägerin erzielte 2014 Einkünfte aus verschiedenen Quellen und hohe Kapitalerträge (507.597 €). Ihr zu versteuerndes Einkommen war negativ (-39.968 €). Sie machte Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend und beantragte die Günstigerprüfung für Kapitalerträge. Das Finanzamt berücksichtigte die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer und setzte die Steuer auf 115.165 €. Die Klägerin führte aus, die Abgeltungsteuer sei Teil der tariflichen Einkommensteuer und daher für Kürzungen zugänglich; sie beantragte Herabsetzung der Steuer um 5.600 €. Das Finanzamt widersprach und verwies auf die gesonderte Schedulenbesteuerung nach § 32d und die Verwaltungsauffassung. Die Klägerin klagte gegen die Einspruchsentscheidung. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Festsetzung der Einkommensteuer verletzt die Klägerin nicht (§ 100 Abs.1 FGO). • Rechtliche Ausgangsnorm für Steuerermäßigungen ist § 35a EStG, der ausdrücklich die tarifliche Einkommensteuer als Abzugssubstrat nennt (§§ 32a, 35a EStG). • Nach § 2 Abs. 5b EStG bleiben Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs.1 EStG, § 43 Abs.5 EStG), bei der Ermittlung der Einkommensgrundbegriffe unberücksichtigt und bilden eine eigene Schedule; sie werden mit dem Sondertarif von 25 % besteuert. • § 43 Abs.5 EStG führt dazu, dass die Einkommensteuer für Kapitalerträge mit dem Steuerabzug abgegolten ist, soweit diese Einkünfte von der üblichen Einkünfteermittlung ausgenommen bleiben. • Die Steuerermäßigung des § 35a EStG greift nur, soweit eine positive tarifliche Einkommensteuer nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen vorliegt; im Streitfall bestand diese nicht, da das zu versteuernde Einkommen negativ war. • Eine Übertragung der Steuerermäßigungen in die Schedulenbesteuerung der Abgeltungsteuer ist gesetzeswidrig und auch verfassungsrechtlich nicht geboten; der Gesetzgeber hat Spielraum in der Ausgestaltung steuerlicher Erleichterungen. • Die Klägerin konnte durch die beantragten Günstigerprüfungen keine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif zu ihren Gunsten erreichen, sodass die Abgeltungsteuer anwendbar blieb und § 35a EStG keine Minderung der festzusetzenden Steuer bewirkt. Die Klage wird abgewiesen; die festgesetzte Einkommensteuer bleibt um die beantragten Beträge nicht gemindert. Begründet wird dies damit, dass Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nach § 2 Abs. 5b EStG und § 43 Abs. 5 EStG außerhalb der Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens bleiben und daher nicht von der Steuerermäßigung des § 35a EStG erfasst werden. Außerdem bestand im Streitjahr kein positives zu versteuerndes Einkommen, sodass keine tarifliche Einkommensteuer vorlag, die gemindert werden könnte. Soweit die Klägerin eine andere Auslegung beanspruchte, ist dies mit dem klaren Regelungszusammenhang des EStG und der verfassungsrechtlichen Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers nicht vereinbar; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.