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Urteil

1 K 168/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist rechtswidrig, wenn sie ohne Prüfungsanordnung gemäß §196 AO und ohne Mitteilung des Übergangs zu einer Außenprüfung nach §27b Abs.3 UStG durchgeführt wird. • Die Feststellungsklage nach §41 FGO ist zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, etwa wegen möglicher strafrechtlicher Verwertungsfolgen. • Ein bloß vorgeschobener Verlauf einer Umsatzsteuer-Nachschau, der allein dem Zweck dient, ohne Ankündigung in eine Außenprüfung für frühere Besteuerungszeiträume überzugehen, rechtfertigt keinen rechtmäßigen Übergang zur Außenprüfung.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Durchführung einer Umsatzsteuer-Außenprüfung ohne Anordnung oder Übergangsmitteilung • Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist rechtswidrig, wenn sie ohne Prüfungsanordnung gemäß §196 AO und ohne Mitteilung des Übergangs zu einer Außenprüfung nach §27b Abs.3 UStG durchgeführt wird. • Die Feststellungsklage nach §41 FGO ist zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, etwa wegen möglicher strafrechtlicher Verwertungsfolgen. • Ein bloß vorgeschobener Verlauf einer Umsatzsteuer-Nachschau, der allein dem Zweck dient, ohne Ankündigung in eine Außenprüfung für frühere Besteuerungszeiträume überzugehen, rechtfertigt keinen rechtmäßigen Übergang zur Außenprüfung. Die Klägerin betreibt mehrere Gaststättenfilialen; alleinige Gesellschafterin ist die B Verwaltungs-GmbH. Im Januar 2017 führte die Finanzverwaltung in den Filialen eine Umsatzsteuer-Nachschau gemäß §27b UStG durch und überprüfte das Kassensystem sowie die Einzelaufzeichnungspflicht ab 01.01.2017. Zeitgleich wurde eine Prüfungsanordnung nach §196 AO gegenüber der Gesellschafterin B Verwaltungs-GmbH erlassen und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Besteuerungszeitraum 2014 bei der Klägerin durchgeführt. Die Klägerin legte Einspruch gegen die Nachschau ein; dieser wurde als unzulässig verworfen. Gegen den Geschäftsführer lief zudem ein Steuerstrafverfahren, in dessen Zuge Differenzen festgestellt und Durchsuchungen vorgenommen wurden. Die Klägerin begehrt mit Feststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Außenprüfung vom 25.01.2017, weil dies zu einem strafrechtlichen Verwertungsverbot führen könne. • Zulässigkeit der Klage: Nach §41 FGO besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nicht anderweitig durch Anfechtung die Klärung erlangen kann und die Feststellung für das parallele Strafverfahren relevant ist. • Fehlen der formellen Grundlage: Die Außenprüfung ist rechtswidrig, weil keine Prüfungsanordnung nach §196 AO gegenüber der geprüften Gesellschaft vorlag; die Anordnung richtete sich vielmehr gegenüber der alleinigen Gesellschafterin. • Keine wirksame Übergangsmitteilung: Ein Übergang von Nachschau zu Außenprüfung nach §27b Abs.3 UStG war nicht möglich, weil die Nachschau keine konkreten Feststellungen ergab, die eine Außenprüfung des Besteuerungszeitraums 2014 begründen würden. • Vorgeschobener Zweck der Nachschau: Die Außenprüfung beruhte auf vorliegendem Kontrollmaterial (Daten aus dem Internetbestellportal) und nicht auf Ergebnissen der Nachschau; damit diente die Nachschau offenbar dem verdeckten Zweck, ohne vorherige Ankündigung in eine Außenprüfung überzugehen. • Rechtsfolge: Mangels gesetzlicher Anordnung bzw. wirksamer Übergangsmitteilung ist die am 25.01.2017 durchgeführte Außenprüfung rechtswidrig; insoweit besteht die Begründetheit der Feststellungsklage. Die Klage ist zulässig und begründet: Das Finanzgericht stellt fest, dass die am 25.01.2017 bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Außenprüfung rechtswidrig war. Gründe sind das Fehlen einer Prüfungsanordnung nach §196 AO gegenüber der Klägerin beziehungsweise das Ausbleiben einer wirksamen Mitteilung des Übergangs zu einer Außenprüfung nach §27b Abs.3 UStG sowie das Fehlen konkreter Feststellungen aus der Nachschau, die eine Außenprüfung des Jahres 2014 hätten rechtfertigen können. Die Außenprüfung beruhte vielmehr auf vorliegendem Kontrollmaterial und nicht auf der Nachschau, sodass die Nachschau als vorgeschobenes Mittel zur Durchführung der Außenprüfung anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO; eine Revision wurde nicht zugelassen.