Urteil
1 K 196/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG setzt eine gemeinsame Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes voraus.
• Bei der Anwendung von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist auf die melderechtliche Hauptwohnung (§§ 21, 22 BMG) abzustellen, nicht auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt.
• Die Regelung dient der Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung, wonach die bloße beruflich veranlasste Innehabung einer Zweitwohnung nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung verheirateter Personen führen darf.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ohne melderechtliche gemeinsame Hauptwohnung • Eine Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG setzt eine gemeinsame Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes voraus. • Bei der Anwendung von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist auf die melderechtliche Hauptwohnung (§§ 21, 22 BMG) abzustellen, nicht auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. • Die Regelung dient der Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung, wonach die bloße beruflich veranlasste Innehabung einer Zweitwohnung nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung verheirateter Personen führen darf. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in A und eine nebenberuflich genutzte Eigentumswohnung in Hamburg, seit 01.09.2009 als Nebenwohnung gemeldet. Er ist verheiratet; seine Ehefrau ist ukrainische Staatsangehörige, in Deutschland nicht gemeldet und hält sich überwiegend in der Ukraine auf. Der Kläger gab gegenüber dem Finanzamt an, dass die Ehefrau nicht mit ihm in A gemeldet sei und sich nur gelegentlich dort aufhalte. Das Finanzamt setzte für 2011–2016 Zweitwohnungsteuer fest; nach Einspruch wurden die Bescheide 2017 geändert und reduziert. Der Kläger begehrt Aufhebung der Bescheide mit der Behauptung, seine Ehefrau lebe mit ihm im gemeinsamen Haushalt in A, sodass seine Hamburger Wohnung von § 2 Abs.5 Buchst. c HmbZWStG zu befreien sei. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtliche Grundlage: HmbZWStG § 1, § 2 Abs.1 und Abs.5 Buchst. c, § 5 HmbZWStG; Bundesmeldegesetz §§ 21, 22; Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Zweitwohnungssteuer. • Auslegung § 2 Abs.5 Buchst. c HmbZWStG: Die Vorschrift knüpft an die melderechtliche Konstellation der gemeinsamen Wohnung als Hauptwohnung an. "Hauptwohnung" ist nach BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; für Verheiratete ist somit maßgeblich die vorwiegend benutzte Familienwohnung (§§ 21, 22 BMG). • Folgerung für den Streitfall: Entgegen der Darstellung des Klägers kommt es für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt oder die einkommensteuerliche Beurteilung der doppelten Haushaltsführung an, sondern auf melderechtliche Verhältnisse. Liegt keine gemeinsame Hauptwohnung i.S.d. § 22 BMG vor, greift § 2 Abs.5 Buchst. c HmbZWStG nicht. • Sachverhaltliche Würdigung: Da keine melderechtlich belegte gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs vorliegt und der Kläger nicht ausreichend darlegt, dass die Ehefrau im Sinne des BMG mit ihm eine gemeinsame Hauptwohnung in A hat, ist die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt. • Bemessung: Die Bescheide vom 29.05.2017 beruhen auf dem für die Baualtersklasse maßgeblichen Mietenspiegel und entsprechen der Bemessungsgrundlage nach § 5 HmbZWStG; eine weitere Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt. Die Klage ist unbegründet; die geänderten Bescheide vom 29.05.2017 über die Zweitwohnungsteuer für 2011 bis 2016 bleiben bestehen. Es besteht keine Befreiung nach § 2 Abs.5 Buchst. c HmbZWStG, weil die Vorschrift nur greift, wenn eine melderechtliche gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs vorliegt, was der Kläger nicht nachgewiesen hat. Auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt oder die einkommensteuerliche Beurteilung kommt es nicht an. Die festgesetzten Beträge entsprechen der gesetzlichen Bemessung und sind nicht weiter zu mindern. Die Kosten trägt der Kläger überwiegend; das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen.