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Beschluss

2 V 304/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einsatz eines modernen PC-Kassensystems kann sich der Steuerpflichtige nicht auf die Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnung berufen. • Fehlerhafte oder für eine Besteuerung nicht geeignete Kassenführung rechtfertigt eine Hinzuschätzung nach § 162 AO. • Die Finanzbehörde darf eine Nachkalkulation wählen, die unter den Umständen das wahrscheinlichste Ergebnis ergibt; das Gericht prüft im Aussetzungsverfahren nur summarisch. • Gewerbesteuerbescheide, die Folgebescheide eines Grundlagenbescheids sind, sind im AdV-Verfahren mangels selbstständiger Aussetzbarkeit unzulässig. • Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte setzt substantiierten Vortrag zur Vermögens- und Einkommenslage voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung bei unzureichender Kassenführung und schlüssiger Hinzuschätzung • Bei Einsatz eines modernen PC-Kassensystems kann sich der Steuerpflichtige nicht auf die Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnung berufen. • Fehlerhafte oder für eine Besteuerung nicht geeignete Kassenführung rechtfertigt eine Hinzuschätzung nach § 162 AO. • Die Finanzbehörde darf eine Nachkalkulation wählen, die unter den Umständen das wahrscheinlichste Ergebnis ergibt; das Gericht prüft im Aussetzungsverfahren nur summarisch. • Gewerbesteuerbescheide, die Folgebescheide eines Grundlagenbescheids sind, sind im AdV-Verfahren mangels selbstständiger Aussetzbarkeit unzulässig. • Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte setzt substantiierten Vortrag zur Vermögens- und Einkommenslage voraus. Der Antragsteller betreibt eine Eisdiele in Hamburg und ermittelte 2013/2014 seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung. Er nutzte ein modernes PC-Kassensystem, zeichnete Einzelumsätze aber nur teilweise bzw. sporadisch auf und erfasste Tageslosungen häufig in Form von zwei Sammelbuchungen (7%/19% USt) sowie in einer Excel-Tabelle. Bei der Außenprüfung beanstandete der Betriebsprüfer die Kassenführung, fehlende Programmunterlagen und erhebliche Fehlbestände, verworf die Buchführung und schätzte die Umsätze anhand von Wareneinsatz, Preislisten und weiterer Parameter nach. Der Prüfungsansatz wurde nach Einwendungen des Steuerpflichtigen modifiziert, führte jedoch zu höheren Besteuerungsgrundlagen; daraufhin erließ das Finanzamt Änderungsbescheide. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Finanzamt lehnte ab. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung bzw. eine unbillige Härte vorliegen. • Rechtliche Grundlagen: § 69 FGO (AdV), § 162 AO (Schätzung), §§ 145 ff. AO (Ordnungsvorschriften), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Einzelaufzeichnungspflicht und PC-Kassen. • Summarische Prüfungsmaßstäbe: Im AdV-Verfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; das Gericht prüft anhand des Vortrags und der Aktenlage. • Pflicht zur Einzelaufzeichnung: Bei bargeldintensiven Betrieben besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einzelaufzeichnung; die Ausnahme für offene Ladenkassen greift nur, wenn Einzelaufzeichnungen unzumutbar sind. • Wirkung moderner PC-Kassen: Wer ein PC-Kassensystem einsetzt, das Einzelaufzeichnungen ermöglicht und dauerhaft speichert, kann sich nicht mehr auf Unzumutbarkeit berufen. • Mängel im vorliegenden Fall: Der Steuerpflichtige erfasste Einzelumsätze nur unvollständig, legte keine revisionssicheren Kassenberichte, Programmunterlagen oder Änderungsprotokolle vor und führte eine veränderbare Excel-Tabelle, die Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistete. • Schätzungsbefugnis und Methodik: Nach § 162 AO durfte das Finanzamt schätzen; die gewählte Nachkalkulation berücksichtigte Wareneinsatz, Schwund, Portionsgrößen und wurde nach Einwendungen des Steuerpflichtigen nochmals gemildert. • Verhältnismäßigkeit der Schätzung: Die Nachkalkulation war schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und führte nur zu mäßigen Mehrerlösen (8% bzw. 10% gegenüber den Erklärungen); das Gericht folgte der Schätzung im eigenen Ermessen. • Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide: AdV gegen Gewerbesteuerbescheide ist unzulässig, soweit es sich um Folgebescheide des Grundlagenbescheids handelt; deren Vollziehung ist kraft Gesetzes auszusetzen, wenn der Grundlagenbescheid ausgesetzt wird. • Unbillige Härte: Der Antragsteller hat keine substantiierten Angaben zu seiner Einkommens- oder Vermögenslage vorgelegt; daher liegt kein Nachweis einer unbilligen Härte vor. • Kostenfolge: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung: Die Kassenführung war derart mangelhaft und die mit einem modernen PC-Kassensystem verbundenen Aufzeichnungspflichten wurden nicht erfüllt, so dass eine Schätzung nach § 162 AO zulässig und in der gewählten Methodik schlüssig und maßvoll war. Soweit der Antrag sich gegen die Gewerbesteuerbescheide richtet, ist er unzulässig, da es sich um Folgebescheide handelt. Ein Anspruch auf Aussetzung wegen unbilliger Härte wurde nicht dargelegt, weil der Antragsteller keine hinreichenden Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht hat. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.