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Urteil

6 K 44/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsatzsteuer-Nachschau nach §27b UStG ist ein Realakt und kann mit Feststellungsklage gemäß §41 FGO angreifbar sein. • Die Anordnung des Übergangs zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist ein Verwaltungsakt; dagegen war vorrangig eine Anfechtungsklage zu erheben. • Umsatzsteuer-Nachschau und anschließender Übergang zur Sonderprüfung sind zulässig, wenn nach allgemeiner Erfahrung Aufklärungsbedarf besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuer‑Nachschau und Übergang zur Sonderprüfung • Umsatzsteuer-Nachschau nach §27b UStG ist ein Realakt und kann mit Feststellungsklage gemäß §41 FGO angreifbar sein. • Die Anordnung des Übergangs zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist ein Verwaltungsakt; dagegen war vorrangig eine Anfechtungsklage zu erheben. • Umsatzsteuer-Nachschau und anschließender Übergang zur Sonderprüfung sind zulässig, wenn nach allgemeiner Erfahrung Aufklärungsbedarf besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Der Kläger betreibt eine Franchise-Filiale der Kette "A". Die Finanzverwaltung erhielt aus einem Sammelauskunftsersuchen Kontrolldaten eines Internetbestellportals für 2014, die auch den Kläger betrafen. Am 25.01.2017 führten zwei Betriebsprüfer eine Umsatzsteuer‑Nachschau in der Filiale durch; später übergaben sie dem Kläger eine Mitteilung über den Übergang zu einer Umsatzsteuer‑Sonderprüfung für das Jahr 2014 und verlangten elektronische Kassendaten, die der Kläger teilweise übermittelte. Die Verprobung der Daten ergab Unstimmigkeiten, das Finanzamt informierte die Prüfungsstelle, und es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet sowie später ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Der Kläger focht die Nachschau und den Übergang zur Sonderprüfung an und begehrte Feststellungen der Rechtswidrigkeit; das Finanzamt wies dies zurück und änderte später den Umsatzsteuerbescheid 2014. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung zur Umsatzsteuer‑Nachschau (§27b UStG) als Feststellungsklage nach §41 FGO zulässig, weil die Nachschau Realakt ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (mögliche strafrechtliche Verwertungsfragen). • Unzulässigkeit des zweiten Antrags: Die Anordnung des Übergangs zur Umsatzsteuer‑Sonderprüfung ist ein Verwaltungsakt; diesen hätte der Kläger vorrangig durch Anfechtungsklage angreifen müssen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Sonderprüfung nicht formell beendet, sodass die Feststellungsklage insoweit unzulässig ist. • Begründetheit zur Nachschau: §27b UStG erlaubt unangekündigte Nachschauen zur Feststellung umsatzsteuerlich erheblicher Sachverhalte während der Geschäftszeiten; Voraussetzungen lagen vor, weil Kontrollmaterial und Anhaltspunkte für eine manipulationsanfällige Kassenführung bestanden. Die Prüfungsbeauftragten waren zuständige Amtsträger. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Finanzamt übte sein Ermessen ordnungsgemäß aus (§102 FGO‑Kontrolle). Ein vorheriges Auskunftsersuchen wäre weniger geeignet, da es den Prüfungserfolg gefährdet hätte; die Nachschau war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Übergang zur Sonderprüfung: Nach §27b Abs.3 UStG durfte nahtlos zur Umsatzsteuer‑Sonderprüfung übergegangen werden, weil die bei der Nachschau gewonnenen Feststellungen Anlass gaben, insbesondere die Feststellung der Nutzung des als manipulationsanfällig bekannten Kassensystems und die Notwendigkeit der Verprobung 2014er Daten. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen der Betriebsprüfer und die Aktenlage zeigten, dass die Prüfer nicht mit absoluter Sicherheit das verwendete Kassensystem kannten und daher die Nachschau und der anschließende Übergang sachgerecht vorbereitet und durchgeführt wurden. • Verfahrensrechtliches: Eine Umdeutung der Klage in eine Anfechtungsklage oder eine nachträgliche Änderung der Klage war nicht möglich; Frist‑ und Subsidiaritätsregeln (vgl. §§41,100,47 FGO) verhindern nachträgliche Zulässigkeit der insoweit unzulässigen Begehren. Der Kläger hat mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 25.01.2017 durchgeführten Umsatzsteuer‑Nachschau keinen Erfolg; das Gericht hält die Nachschau für rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des §27b UStG vorlagen, das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde und die Maßnahme verhältnismäßig war. Der Antrag, den Übergang zur Umsatzsteuer‑Sonderprüfung für rechtswidrig zu erklären, ist unzulässig, da diese Anordnung ein Verwaltungsakt ist, gegen den eine vorrangige Anfechtungsklage zu erheben gewesen wäre; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht statthaft, weil die Klagefrist und Subsidiarität nicht gewahrt wurden. Insgesamt wird die Klage daher abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.