Urteil
1 K 202/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein kurzzeitiger, jährlich wiederkehrender Aufenthalt (jeweils wenige Wochen) genügt nicht automatisch zur Begründung eines Wohnsitzes im Inland.
• Das Vorhandensein von Meldung oder persönlicher Hinterlassenschaft in einer Wohnung reicht allein nicht, wenn objektive Umstände auf Besuchsaufenthalte schließen lassen.
• Aufenthaltsrechtlich zulässige Kurzzeitvisa, die eine Nutzung der Wohnung nur zeitlich begrenzen, sprechen gegen das jederzeitige Verfügungsrecht erforderlich für einen Wohnsitz (§ 8 AO).
Entscheidungsgründe
Kein inländischer Wohnsitz bei nur wiederkehrenden Kurzaufenthalten der Ehefrau • Ein kurzzeitiger, jährlich wiederkehrender Aufenthalt (jeweils wenige Wochen) genügt nicht automatisch zur Begründung eines Wohnsitzes im Inland. • Das Vorhandensein von Meldung oder persönlicher Hinterlassenschaft in einer Wohnung reicht allein nicht, wenn objektive Umstände auf Besuchsaufenthalte schließen lassen. • Aufenthaltsrechtlich zulässige Kurzzeitvisa, die eine Nutzung der Wohnung nur zeitlich begrenzen, sprechen gegen das jederzeitige Verfügungsrecht erforderlich für einen Wohnsitz (§ 8 AO). Der Kläger ist in Hamburg wohnhaft; seine 2010 in Kenia geheiratete Ehefrau ist kenianische Staatsangehörige und lebte überwiegend in Kenia, wo die gemeinsame Tochter und ein dortiges Haus vorhanden sind. Die Ehefrau reiste in den Streitjahren mehrfach kurzfristig (jeweils wenige Wochen) nach Deutschland ein und hielt sich zeitweise im Haus des Klägers auf; sie verfügte über eine Kreditkarte des Klägers und hinterließ persönliche Gegenstände. Sie war mehrfach im Einwohnermelderegister angemeldet und später wieder abgemeldet; erstmals beantragte sie 2013 eine Aufenthaltserlaubnis, die 2014 erteilt wurde. Der Kläger beantragte für 2012 und 2013 die Zusammenveranlagung, die das Finanzamt ablehnte mit der Begründung, die Ehefrau habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger rügte dies und berief sich auf Rechtsprechung, nach der kurze regelmäßige Aufenthalte zur Beibehaltung eines Wohnsitzes reichen können; das Finanzgericht prüfte die objektiven Umstände und hielt die Aufenthalte für Besuchsaufenthalte. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht), § 26, § 26b EStG (Zusammenveranlagung), § 8 AO (Wohnsitz). • Wohnsitz setzt objektiv jederzeitige Verfügbarkeit der Wohnung und subjektive Bestimmung zur Nutzung als jederzeitige Bleibe voraus; Besuche und kurzfristige Ferienaufenthalte genügen nicht. • Aufenthaltsstatus ist grundsätzlich nicht entscheidend für die Frage des Wohnsitzes, hier ist er jedoch relevant: Die Ehefrau hatte nur Schengen-Kurzzeitvisa (max. 90 Tage/180 Tage) und hielt sich jeweils deutlich kürzer auf, wodurch sie nicht jederzeit über die Wohnung verfügen konnte. • Die vermutungsweise Annahme, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner seinen Wohnsitz dort hat, wo die Familie lebt, greift nicht, weil die Kernfamilie (Ehefrau und minderjährige Tochter) ihren Lebensmittelpunkt in Kenia hatte; der Kläger verbrachte lediglich Urlaubszeiten dort. • Indizien wie Anmeldung, Schlüssel oder Hinterlassen persönlicher Gegenstände vermögen allein nicht zu begründen, dass die Ehefrau die Wohnung für jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt hatte; konkrete Anhaltspunkte für einen Familienwohnsitz in Deutschland fehlen. • Die Aufenthalte der Ehefrau sind nach den konkreten Umständen als Besuche zu bewerten; eine Aufenthaltserlaubnis für längerfristigen Aufenthalt wurde erst 2014 beantragt und erteilt. • Das Gericht kann die Klage ohne weitere Beweiserhebungen abweisen, weil der Kläger die entscheidenden Tatsachen nicht hinreichend dargelegt hat und vorhandene Indizien nicht ausreichen, um einen inländischen Wohnsitz der Ehefrau in den Streitjahren zu bejahen. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt die Ablehnung der beantragten Zusammenveranlagung für 2012 und 2013, weil die Ehefrau in den Streitjahren keinen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in Deutschland hatte und ihre Aufenthalte als bloße Besuche zu werten sind. Die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 EStG) für beide Ehegatten lagen nicht zugleich vor, sodass eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 EStG nicht in Betracht kommt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine revisionsrechtlichen Gründe vorliegen.