Urteil
6 K 84/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 49 ff. StBerG nachträglich nicht mehr vorliegen und die Gesellschaft innerhalb gesetzter Frist keinen gesetzeskonformen Zustand herstellt.
• Für die Anerkennung nach § 50 StBerG müssen Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerberater sein; § 50a StBerG regelt die zulässigen Gesellschafterkreise.
• Unionsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) steht den nationalen Regelungen des StBerG nicht entgegen, soweit eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft den nationalen Berufszugangsregeln unterliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft bei fehlender Berufsbefugnis der Geschäftsführer • Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 49 ff. StBerG nachträglich nicht mehr vorliegen und die Gesellschaft innerhalb gesetzter Frist keinen gesetzeskonformen Zustand herstellt. • Für die Anerkennung nach § 50 StBerG müssen Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerberater sein; § 50a StBerG regelt die zulässigen Gesellschafterkreise. • Unionsrecht (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) steht den nationalen Regelungen des StBerG nicht entgegen, soweit eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft den nationalen Berufszugangsregeln unterliegt. Die Klägerin ist eine seit 1990 anerkannte GmbH als Steuerberatungsgesellschaft. Bis zum Widerruf war A alleiniger Geschäftsführer; dessen Bestellung als Steuerberater wurde später widerrufen. Die Steuerberaterkammer stellte mit Schreiben vom 18.10.2017 fest, die Voraussetzungen der Anerkennung lägen nicht mehr vor, und setzte eine Frist zur Wiederherstellung bis 05.01.2018. Die Klägerin gab an, ihre Geschäftsanteile seien von einer im Ausland ansässigen Steuerberatungsgesellschaft übernommen worden; neue Geschäftsführer seien E und B, die nicht als Steuerberater bestellt sind. Die Behörde widerrief daraufhin mit Bescheid vom 21.03.2018 die Anerkennung und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Klägerin focht den Widerruf an und rügte verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der §§ 49 ff. StBerG. • Zulässigkeit: Ein gerichtliches Vorverfahren war nicht erforderlich; die Klage ist zulässig. • Widerrufsgrund nach § 55 Abs. 2 StBerG: Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen und die Gesellschaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist keinen gesetzeskonformen Zustand herbeiführt. • Materielle Voraussetzungen: Nach § 50 Abs. 1 StBerG müssen Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter Steuerberater sein; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die aktuellen Geschäftsführer nicht bestellt sind. • Gesellschafterkreis: § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG verlangt, dass Gesellschafter zu einem engen, gesetzlich bestimmten Personenkreis gehören; die in den Streit eingebundene ausländische Gesellschafterin und deren Gesellschafter erfüllen diese Voraussetzungen nicht. • EU-Recht: Weder EuGH- noch BFH-Recht zwingt zu einer anderen Bewertung. Für eine im Inland niedergelassene Gesellschaft gilt die Niederlassungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt, dass nationale berufsrechtliche Zulassungsregelungen Anwendung finden (Art.49/54 AEUV). Die Dienstleistungsfreiheit greift hier nicht zu Lasten der nationalen Anforderungen, soweit nicht nur vorübergehende Hilfeleistungen nach § 3a StBerG vorliegen. • Verfahrensrechtlich wurde die betroffene Gesellschaft ordnungsgemäß angehört und eine angemessene Frist gesetzt; die Voraussetzungen für Widerruf bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin. Die Klage wird abgewiesen; der Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21.03.2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat die gesetzlichen Voraussetzungen des StBerG nicht erfüllt, insbesondere sind die Geschäftsführer nicht als Steuerberater bestellt und die Gesellschafterstruktur entspricht nicht den Vorgaben des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Ein Berufung auf Unionsrecht führt nicht zur Unzulässigkeit des Widerrufs, weil eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft den nationalen Berufszugangsregeln unterliegt. Die Kostenentscheidung und die Ablehnung der Revision entsprechen der Entscheidung; die vorläufige Vollstreckbarkeit des Bescheids wurde bestätigt.