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Urteil

1 K 92/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Eheöffnungsgesetz kann ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, das Änderungen bestandskräftiger Steuerbescheide ermöglicht. • Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz legt den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als maßgeblichen Zeitpunkt für Rechte und Pflichten nach der Umwandlung fest und beseitigt rückwirkend Ungleichbehandlungen ohne offensichtliche Beschränkung auf nicht bestandskräftige Fälle. • §§ 26, 26b EStG sind nach Umwandlung auf ehemalige Lebenspartner anzuwenden; sie werden als Ehegatten angesehen und können für frühere Jahre die Zusammenveranlagung begründen. • Festsetzungsfristen beginnen nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt; daher beginnt die vierjährige Frist mit Ablauf des Jahres der Umwandlung.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaft in Ehe begründet Zusammenveranlagung (§ 175 AO) • Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Eheöffnungsgesetz kann ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, das Änderungen bestandskräftiger Steuerbescheide ermöglicht. • Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz legt den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als maßgeblichen Zeitpunkt für Rechte und Pflichten nach der Umwandlung fest und beseitigt rückwirkend Ungleichbehandlungen ohne offensichtliche Beschränkung auf nicht bestandskräftige Fälle. • §§ 26, 26b EStG sind nach Umwandlung auf ehemalige Lebenspartner anzuwenden; sie werden als Ehegatten angesehen und können für frühere Jahre die Zusammenveranlagung begründen. • Festsetzungsfristen beginnen nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt; daher beginnt die vierjährige Frist mit Ablauf des Jahres der Umwandlung. Die Kläger begründeten 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die am … 2017 nach dem Eheöffnungsgesetz in eine Ehe umgewandelt wurde. Für die Jahre 2001 bis 2012 lagen bestandskräftige getrennte Einkommensteuerbescheide vor. Mit Schreiben im … 2017 beantragten die Kläger die Aufhebung dieser Bescheide und die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b EStG. Das Finanzamt lehnte ab mit Verweis auf Bestandskraft und Festsetzungsverjährung sowie auf eine Einschränkung durch frühere Gesetzesänderungen. Die Kläger legten Einspruch ein und erhoben anschließend Klage beim Finanzgericht Hamburg mit dem Ziel, die Zusammenveranlagung für 2001–2012 durchzusetzen. • Zulässigkeit: Die Kläger sind als Streitgenossen klagebefugt; die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet (§ 101 FGO). • Anwendbarkeit der Ehegattenvorschriften: Nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz gelten die nach Umwandlung entstehenden Eheleute für Rechte und Pflichten so, als seien sie bereits am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft Ehegatten; daher sind §§ 26, 26b EStG anwendbar und die materiellen Voraussetzungen für Zusammenveranlagung erfüllt. • Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn ein nachträglicher Vorgang den in der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Sachverhalt so verändert, dass eine Anpassung bestandskräftiger Bescheide erforderlich ist. Das Eheöffnungsgesetz ist als außersteuerliches Gesetz geeignet, solche rückwirkenden Ereignisse zu begründen. • Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz: Wortlaut und Gesetzesbegründung sprechen eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt hat; eine Beschränkung auf nicht bestandskräftige Fälle ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 nicht. • Verhältnis zu früheren Regelungen: Das Änderungsgesetz vom 15.07.2013, das bestimmte Regelungen auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkte, steht dem nicht als lex specialis vor; das Eheöffnungsgesetz verfolgt einen eigenständigen Zweck der Rechtsänderung und kann Bestandskraft durchbrechen. • Keine ausschließliche Bedeutung der Ausübung des Wahlrechts: Hier ist das rückwirkende Ereignis die Umwandlung der Rechtsstellung, nicht primär die spätere Ausübung eines Wahlrechts nach § 26 EStG. • Festsetzungsverjährung: Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die vierjährige Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis (Umwandlung) eingetreten ist; daher ist die Änderung für die Jahre 2001–2012 nicht aus Verjährungsgründen ausgeschlossen. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Ablehnung der Zusammenveranlagung ist rechtswidrig; die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 I FGO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 II Nr. 1 FGO). Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet das Finanzamt, die Kläger für die Jahre 2001 bis 2012 gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagen, weil die durch Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bewirkte Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen ist und die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 26, 26b EStG erfüllt sind. Die Beschränkung in früheren steuerlichen Änderungsvorschriften auf nicht bestandskräftige Bescheide steht der Wirkung des Eheöffnungsgesetzes nicht entgegen. Eine Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten, da die vierjährige Frist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO erst mit Ablauf des Jahres der Umwandlung zu laufen beginnt. Das Urteil ist kostenpflichtig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.