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Urteil

5 K 60/16

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung nach §129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf unterlassener Sachverhaltsaufklärung beruht. • §174 Abs.1 AO setzt eine denkgesetzliche (materielle) Ausschließlichkeit der Berücksichtigung desselben Sachverhalts voraus; die gesetzliche Systematik kann eine doppelte Erfassung nicht generell ausschließen. • §173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen an dem erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand aus; das Verschulden eines steuerlichen Beraters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden bei unterlassener Sachverhaltsaufklärung • Eine Änderung nach §129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf unterlassener Sachverhaltsaufklärung beruht. • §174 Abs.1 AO setzt eine denkgesetzliche (materielle) Ausschließlichkeit der Berücksichtigung desselben Sachverhalts voraus; die gesetzliche Systematik kann eine doppelte Erfassung nicht generell ausschließen. • §173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen an dem erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand aus; das Verschulden eines steuerlichen Beraters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Der Kläger war Gesellschafter an einer GmbH; die Beteiligung lag bis 04.03.2009 unter 15 % und ab 04.03.2009 bei 25,2 %. In den Gewerbesteuererklärungen 2009–2011 fehlten Eintragungen zu Hinzurechnungen nach §8 Nr.5 GewStG, in den Körperschaftsteuererklärungen waren Bezugsposten nach §8b Abs.1 KStG eingetragen. Die Finanzbehörde nahm in den Gewerbesteuermessbescheiden 2009–2011 Hinzurechnungen an (für 2010: 14.362 €; 2011: 11.969 €). Der Kläger beantragte 2013 die Änderung der Bescheide; das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, es liege kein mechanischer Fehler vor. Der Kläger focht erfolglos Einspruch an und klagte auf Änderung der Messbescheide; er berief sich u.a. auf §129, §173 und §174 AO sowie auf die Systematik von §9 Nr.2a GewStG. • Die Klage ist unbegründet; die Änderungsanträge wurden zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Änderungsnorm abgelehnt. • §172 Abs.1 Nr.2a AO scheidet aus, weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen und die Erstbescheide bestandskräftig wurden. • §129 AO (offenbare Unrichtigkeit) greift nicht: Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen; hier beruhte die fehlerhafte Hinzurechnung auf unvollständiger Sachverhaltsaufklärung, weil der Sachbearbeiter die Beteiligungshöhe für die Streitjahre offenbar nicht geprüft, sondern eine frühere Handhabung bewusst übernommen hat. • §174 Abs.1 AO (mehrfache Berücksichtigung desselben Sachverhalts) ist nicht anwendbar, weil die gesetzliche Systematik der Gewerbesteuer eine doppelte Erfassung nicht generell ausschließt und hier keine denkgesetzliche Ausschließlichkeit vorliegt; Teildeckungen des Sachverhalts genügen nicht, wenn das materielle Recht die Mehrfachberücksichtigung nicht zwingend ausschließt. • §173 Abs.1 Nr.2 AO (nachträglich bekannt gewordene Tatsachen) kommt ebenfalls nicht zum Tragen, da dem Kläger bzw. seinem steuerlichen Berater grobes Verschulden daran trifft, dass die richtige Beteiligungshöhe nicht bereits mit fristgerechtem Einspruch geltend gemacht wurde; das Fehlverhalten des Beraters ist dem Kläger zuzurechnen. • Die Akten des Finanzamts enthielten keine eindeutigen Hinweise, die eine offensichtliche Unrichtigkeit der Bescheide ergeben hätten; mögliche Erkenntnismöglichkeiten des Amtes führen nicht automatisch zur Korrektur zugunsten des Klägers. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und 2011 bleiben unverändert. Eine Änderung nach §129 AO ist ausgeschlossen, weil die Hinzurechnung auf unvollständiger Sachverhaltsaufklärung beruhte und kein mechanisches Versehen vorlag. Eine Änderung nach §174 AO scheitert an der fehlenden denkgesetzlichen Ausschließlichkeit der Mehrfachberücksichtigung; die gesetzliche Regelung des Schachtelprivilegs und der Mindestbeteiligungsquote erlaubt keine generelle Korrektur. Eine Änderung nach §173 AO scheidet mangels Fehlens der Voraussetzung aus, weil dem Kläger grobes Verschulden trifft; das Verschulden seines steuerberaters ist ihm zuzurechnen. Damit hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg und die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen.