Urteil
4 K 121/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachgewiesener Teilnahme an Steuerhehlerei kann nach § 71 AO auch derjenige als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, der zugleich Steuerschuldner ist.
• Aus TKÜ-Erkenntnissen, die rechtmäßig im Strafverfahren gewonnen und nach § 393 Abs. 3 AO verwertbar sind, können im Besteuerungsverfahren konkrete Haftungstatbestände hergeleitet werden.
• Bei der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO können codierte Telefonangaben über Mengenangaben auf Stangenware schließen lassen; Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 AO ist gegeben, wenn der Kläger keine glaubhaften abweichenden Angaben macht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Tabakkäufers nach § 71 AO trotz gleichzeitiger Steuerschuld • Bei nachgewiesener Teilnahme an Steuerhehlerei kann nach § 71 AO auch derjenige als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, der zugleich Steuerschuldner ist. • Aus TKÜ-Erkenntnissen, die rechtmäßig im Strafverfahren gewonnen und nach § 393 Abs. 3 AO verwertbar sind, können im Besteuerungsverfahren konkrete Haftungstatbestände hergeleitet werden. • Bei der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO können codierte Telefonangaben über Mengenangaben auf Stangenware schließen lassen; Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 AO ist gegeben, wenn der Kläger keine glaubhaften abweichenden Angaben macht. Der Kläger wurde wegen des Verdachts beteiligt an Handel mit unversteuerten Zigaretten beobachtet; polizeiliche Zeugen sahen einen früheren Austausch von Zigaretten. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen Dritten (A) wurde dessen Telekommunikation überwacht; aus den TKÜ-Protokollen folgte, dass der Kläger am 12.04.2015 und 19.05.2015 jeweils Bestellungen tätigte ("30" und "100"). Bei Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden später elf Schachteln mit weißrussischer Steuerbanderole gefunden; der Kläger räumte Einkäufe zum Preis von 25 € pro Stange ein und wusste von der Strafbarkeit. Das Finanzamt setzte Tabaksteuer in Höhe von 4.024,80 € gegen den Kläger als Haftungsschuldner nach § 71 AO fest; der Kläger bestreitet Menge und Gewerblichkeit und wandte sich mit Klage gegen den Haftungsbescheid. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet; der Haftungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). • Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 AO): Der Senat ist von der Beteiligung des Klägers an der Steuerhehlerei für insgesamt 26.000 Zigaretten überzeugt. Die TKÜ-Niederschriften ergeben stimmige Indizien, wonach die Angaben "30" und "100" auf Stangen bezogen sind; ergänzende Telefonate legen Übergaben nahe. • Beweiswürdigung und Schätzung: Nach § 96 Abs. 1 FGO darf das Gericht frei beurteilen; mangels glaubhafter Entgegnungen des Klägers war eine Schätzung der Menge nach § 162 Abs. 1 AO zulässig. • Verwertung von TKÜ-Erkenntnissen (§ 393 Abs. 3 AO): Die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse durften im Besteuerungsverfahren verwendet werden; die TKÜ war rechtmäßig angeordnet und die Staatsanwaltschaft durfte Auskunft erteilen (§§ 474, 477 StPO i. V. m. § 116 AO). • Gewerbsmäßigkeit und Bereicherungsabsicht (§ 374 Abs. 2, Abs. 1 AO): Bei der Menge und der konspirativen Kommunikationsweise liegt Gewerbsmäßigkeit bzw. Bereicherungsabsicht vor; der Kläger handelte vorsätzlich, da er die Strafbarkeit kannte. • Haftung nach § 71 AO trotz gleichzeitiger Steuerschuld: § 71 AO berechtigt, den Steuerhehler bzw. Teilnehmer an einer Steuerhehlerei als Haftungsschuldner heranzuziehen; entgegengehendem Dogma ersetzender Auslegung folgt das Gericht, dass § 71 AO keine ausdrückliche Ausschlussvoraussetzung enthält, sodass auch ein zugleich Steuerschuldner Inanspruch genommen werden kann. • Ermessensprüfung (§ 5 AO): Das Auswahlermessen des Hauptzollamts ist ermessensgerecht ausgeübt; bei vorsätzlich begangener Steuerstraftat ist die Festsetzung gegen den Steuerstraftäter vorgeprägt, weitere Gesamtschuldner wurden benannt. Die Klage wird abgewiesen; der Haftungsbescheid über Tabaksteuer vom 15.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger haftet gemäß § 71 AO für die Tabaksteuer, weil er sich nach Überzeugung des Gerichts an der Steuerhehlerei beteiligt hat, die Ermittlungs- und TKÜ-Ergebnisse verwertbar sind und Gewerbsmäßigkeit sowie Bereicherungs- und Vorsatzmoment vorliegen. Die Feststellung, dass der Kläger zugleich Steuerschuldner ist, steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, weil § 71 AO nach Auffassung des Gerichts auch die Haftung des deliktisch Handelnden ermöglicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.