OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 69/18

FG HAMBURG, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Eine nachträgliche Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 129 AO scheidet aus, wenn der Fehler auf einem Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht und nicht auf einem mechanischen Versehen. • Die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass eine neue Tatsache vorliegt und die Änderung nicht bereits aus Gründen von Treu und Glauben zu versagen ist. • Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht, wenn sie erkennbare Diskrepanzen zwischen vorgelegten Papierbescheinigungen und elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten nicht aufklärt.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bescheidänderung bei unterlassener Abklärung fehlerhafter elektronischer Lohnsteuerdaten • Eine nachträgliche Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 129 AO scheidet aus, wenn der Fehler auf einem Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht und nicht auf einem mechanischen Versehen. • Die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass eine neue Tatsache vorliegt und die Änderung nicht bereits aus Gründen von Treu und Glauben zu versagen ist. • Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht, wenn sie erkennbare Diskrepanzen zwischen vorgelegten Papierbescheinigungen und elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten nicht aufklärt. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt; der Kläger bezog im Streitjahr 2014 ausschließlich Versorgungsbezüge. Der Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerdaten elektronisch in zwei Teilen; in den elektronisch übermittelten Daten wurden die Versorgungsbezüge zunächst zu niedrig angegeben. Der Kläger legte bei Abgabe der Einkommensteuererklärung die ausgedruckten Lohnsteuerbescheinigungen mit den korrekten Beträgen vor, machte in der Anlage N aber keine Eintragung zu den Versorgungsbezügen. Das Finanzamt ergänzte die Erklärung anhand der elektronisch übermittelten Daten und setzte den Bescheid. Nach Mitteilung der Arbeitgeberin über korrigierte elektronische Daten änderte das Finanzamt den Bescheid nach § 173 AO zuungunsten der Kläger. Diese erhoben Einspruch und Klage mit der Begründung, die Änderung sei unzulässig, weil es an einer offenbaren Unrichtigkeit oder an einer neuen Tatsache fehle und das Finanzamt seine Ermittlungsobliegenheiten verletzt habe. • Der Senat hält die Klage für begründet und erklärt die Änderungsbescheide für rechtswidrig; das Finanzamt war nicht befugt, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zu ändern. • § 129 AO (Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten) kommt nicht zur Anwendung, weil der zu niedrige Ansatz der Versorgungsbezüge nicht auf einem rein mechanischen Versehen beruhte, sondern auf einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt. • Die Rechtsprechung des BFH führt dazu, dass eine offenbare Unrichtigkeit ausgeschlossen ist, wenn das Finanzamt erkennbare Diskrepanzen zwischen Erklärung und elektronischen Daten nicht aufgeklärt hat; dies ist hier gegeben. • Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht zulässig; zwar stellen die tatsächliche Höhe der Versorgungsbezüge und deren Einfluss auf Altersentlastungs- und Arbeitnehmer-Pauschbetrag tatbestandliche Änderungen dar, doch steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung entgegen, weil das Finanzamt seine Ermittlungspflicht schwerwiegend verletzt hat. • Der Kläger hat zwar in der Anlage N die Versorgungsbezüge nicht eingetragen, hat aber die relevanten Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt, sodass von ihm keine schwerwiegende Mitwirkungspflichtverletzung ausging; das Finanzamt hätte die Diskrepanz erkennen und aufklären müssen. • Die 2017 eingeführte Vorschrift des § 175b AO greift für das Streitjahr 2014 nicht, sodass eine darauf gestützte Änderung nicht in Betracht kommt. • Folge: Der geänderte Bescheid verstößt gegen § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO und ist aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Änderungsbescheid vom 07.06.2016 in der Gestalt der Änderung vom 19.12.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2018 sind aufzuheben. Das Finanzamt war zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für 2014 nicht befugt, weil weder eine nach § 129 AO berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit noch eine zulässige Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlag. Insbesondere hat das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es die vorgelegten Papier-Lohnsteuerbescheinigungen nicht mit den elektronischen Daten abglich und daher eine materielle Fehlveranlagung herbeiführte. Eine Änderung nach der seit 2017 geltenden Regelung des § 175b AO kommt für 2014 nicht in Betracht. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.