Urteil
2 K 116/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ist zu versagen, wenn die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (unangemessener Repräsentationsaufwand) fallen.
• Kraftfahrzeuge, die typisierend der Repräsentation, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, sind vom Abzugsverbot erfasst.
• Die Lohnversteuerung des privaten Nutzungs Vorteils nach der 1%-Regel steht dem Abzugsverbot nicht entgegen.
• Der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, da er durch die Stillhalteklausel gedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Luxus-Sportwagen als unangemessener Repräsentationsaufwand • Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ist zu versagen, wenn die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (unangemessener Repräsentationsaufwand) fallen. • Kraftfahrzeuge, die typisierend der Repräsentation, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, sind vom Abzugsverbot erfasst. • Die Lohnversteuerung des privaten Nutzungs Vorteils nach der 1%-Regel steht dem Abzugsverbot nicht entgegen. • Der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, da er durch die Stillhalteklausel gedeckt ist. Die Klägerin, ein Gebäudereinigungsunternehmen mit rund 50 Beschäftigten, erwarb im November 2016 einen gebrauchten Lamborghini Aventador für 298.475 € brutto und machte die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die private Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde nach der 1%-Methode lohnversteuert. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handele sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand gemäß § 4 Abs. 5 EStG; zudem seien die betrieblichen Verhältnisse und der Nutzungsnachweis nicht geeignet, einen betrieblichen Zweck darzulegen. Die Klägerin berief sich auf mögliche Kundenakquise durch Motorsportkontakte, auf die Unternehmensgröße und auf die steuerliche Erfassung des Nutzungsvorteils; ferner rügte sie eine unionsrechtliche Doppelbesteuerung. Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage nicht statt. • Rechtliche Grundlage: Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG und das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG; Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG verweist auf diese EStG-Vorschrift. • Zweck und Auslegung: § 4 Abs. 5 EStG soll die schwierige Abgrenzung zwischen Betriebsaufwand und privater Lebensführung pauschal lösen und Missbrauch verhindern; seine Reichweite umfasst Wirtschaftsgüter, die typisierend der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen. • Sachverhaltswürdigung: Der Lamborghini ist als Supersportwagen gestaltetes Fahrzeug, das typisierend private Neigungen und sportliche Zwecke bedient; der Geschäftsführer hat ein ausgewiesenes Faible für Sportwagen und nutzte bereits vergleichbare Fahrzeuge. • Betriebliche Verhältnisse: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin (Betriebsergebnis 2016/2017) steht in krassem Missverhältnis zu den Anschaffungskosten, sodass ein angemessener betrieblicher Zweck nicht dargelegt wurde. • Fehlende Evidenz für Ausnahmeregelung: Die behaupteten Akquiseeffekte durch Motorsportkontakte sind nicht hinreichend belegt; es fehlt ein konkreter, kausaler Nachweis, dass der Einsatz des Sportwagens geschäftlich notwendige Vorteile brachte. • Lohnversteuerung unbeachtlich: Die Tatsache, dass der private Nutzungsvorteil des Geschäftsführers als Arbeitslohn nach der 1%-Methode versteuert wurde, ändert nichts an der Beurteilung aus Sicht der Klägerin als Steuerpflichtiger. • Unionsrechtliche Prüfung: Der Vorsteuerausschluss ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da die nationale Regelung durch die Stillhalteklausel der MwStSystRL gedeckt ist. • Konsequenz: Da die Aufwendungen als unangemessener Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG einzuordnen sind, greift § 15 Abs.1a UStG und der Vorsteuerabzug ist zu versagen; eine Aufteilung in angemessene/unangemessene Teile ist nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Lamborghini Aventador. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Aufwendungen ihrer Art nach unangemessener Repräsentationsaufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind und daher nach § 15 Abs. 1a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Hinweise auf Kundenakquise durch Motorsportkontakte, die Größe des Betriebs und die Lohnversteuerung der privaten Nutzung genügen nicht, um einen überwiegenden betrieblichen Zweck oder eine Ausnahme vom Abzugsverbot zu begründen. Eine unionsrechtliche Rechtswidrigkeit des Vorsteuerausschlusses verneint das Gericht; die nationale Regelung ist durch die einschlägigen Richtlinienbestimmungen gedeckt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.