Urteil
5 K 99/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pauschale Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG gelten nicht für Bahn- oder Flugreisen; die gesetzliche Verweisung auf die Wegstreckenentschädigung des BRKG bezieht sich auf Fahrzeuge, die keine regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel sind.
• Wird dem Arbeitnehmer die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten steuerfrei erstattet, fehlt es an einer tatsächlichen Belastung, sodass pauschale Kilometersätze nicht zusätzlich anzusetzen sind.
• Eine Einspruchsentscheidung kann auch gegenüber dem mitveranlagten Ehegatten ergehen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass dieser bereits vollumfänglich durch einen geänderten Bescheid abgeholfen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschalen für Bahn- und Flugkosten bei Reisekostenerstattung • Pauschale Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG gelten nicht für Bahn- oder Flugreisen; die gesetzliche Verweisung auf die Wegstreckenentschädigung des BRKG bezieht sich auf Fahrzeuge, die keine regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel sind. • Wird dem Arbeitnehmer die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten steuerfrei erstattet, fehlt es an einer tatsächlichen Belastung, sodass pauschale Kilometersätze nicht zusätzlich anzusetzen sind. • Eine Einspruchsentscheidung kann auch gegenüber dem mitveranlagten Ehegatten ergehen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass dieser bereits vollumfänglich durch einen geänderten Bescheid abgeholfen wurde. Die Kläger sind verheiratet und gemeinsam veranlagt. Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer bundesweit im Außendienst tätig und hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Für Prüfungen fuhr er regelmäßig von seinem Wohnort zur Einsatzstelle, insbesondere wöchentlich zur Betriebsprüfung in A (arbeitstägliche Strecke 378 km); der Arbeitgeber erstattete tatsächlich entstandene Bahnfahrten mit 1.726,40 EUR. Weitere Dienstreisen nach B (Flug/Bahn erstattet 156 EUR) und C (PKW, Erstattung 102 EUR) standen an. Die Kläger machten im Einspruchsverfahren pauschale Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG geltend und zogen die erstatteten Beträge ab; sie forderten insgesamt 2.895 EUR als Werbungskosten. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an; das FG verwarf die Klage und ließ Revision zu. • Die Klage ist unbegründet und der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 FGO). • Die Einspruchsentscheidung hätte auch gegenüber der Mitveranlagten ergehen können, weil nicht eindeutig feststand, dass der geänderte Bescheid eine Vollabhilfe für beide Ehegatten bewirkte (§ 367 AO Zweck und Anwendung). • Reiseaufwendungen des Klägers sind beruflich veranlasst, eine erste Tätigkeitsstätte bestand nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und § 9 Abs. 4 EStG). • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG verweist auf die 'Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG' und erlaubt pauschale Kilometersätze nur insoweit, wie diese dem Begriff der Wegstreckenentschädigung im BRKG entsprechen; das schließt regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Bahn oder Flugzeug aus (§ 5 und § 4 BRKG Systematik). • Die Entstehungsgeschichte und die früheren Verwaltungsregelungen zeigen, dass die Pauschalen für private oder mitgenommene Kraftfahrzeuge gedacht waren und nicht für Bahn- oder Flugkosten; das Gesetz verfolgt eine Vereinfachungsfunktion, nicht die Substitution leicht nachweisbarer tatsächlicher Kosten. • Zudem fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung des Arbeitnehmers, weil die tatsächlichen Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden (§ 3 Nr. 13 EStG i.V.m. dem Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG und der Voraussetzung für Werbungskosten, tatsächlich belastet zu sein). • Aus systematischen Gründen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Fahrtarten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 4a EStG) und wollte keine verkehrsmittelunabhängige, aufwandsunabhängige Pauschale einführen; die Regelung zielt auf Erleichterung des Nachweises bei tatsächlichen Aufwendungen, nicht auf Ersatz leicht belegbarer Bahn-/Flugkosten. Die Klage wurde abgewiesen. Die geltend gemachten pauschalen Kilometersätze sind für die vom Kläger mit Bahn oder Flugzeug unternommenen Dienstreisen nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG ansetzbar, weil die gesetzliche Verweisung auf die Wegstreckenentschädigung des BRKG pauschale Sätze nur für Fahrzeuge vorsieht, die keine regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel sind. Außerdem fehlt es an einem Anspruch auf zusätzliches Abzugsvolumen, da die tatsächlichen Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden und damit keine belastenden Aufwendungen beim Kläger verblieben. Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gegenüber der Mitveranlagten war nicht geboten, weil nicht zweifelsfrei erkennbar war, dass der geänderte Bescheid eine vollständige Abhilfe für beide Ehegatten bewirkte. Die Gerichtskosten trägt der Kläger; Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.