Urteil
2 K 221/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist die Absicht zum langfristigen Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr.
• Erfolgt die Veräußerung eines Schiffs binnen eines Jahres nach erstmaligem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a EStG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass von Beginn an keine langfristige Betreibensabsicht vorlag.
• Zur Widerlegung der Jahresfristvermutung muss die Einschiffsgesellschaft nachweisen, dass die Veräußerungsentscheidung erst nach Beginn der Jahresfrist getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Tonnagebesteuerung mangels langfristiger Betreibensabsicht • Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist die Absicht zum langfristigen Betrieb des Handelsschiffs im internationalen Verkehr. • Erfolgt die Veräußerung eines Schiffs binnen eines Jahres nach erstmaligem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a EStG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass von Beginn an keine langfristige Betreibensabsicht vorlag. • Zur Widerlegung der Jahresfristvermutung muss die Einschiffsgesellschaft nachweisen, dass die Veräußerungsentscheidung erst nach Beginn der Jahresfrist getroffen wurde. Die Klägerin, eine auf den Schiffsbetrieb gegründete KG, ließ 2003 ein Containerschiff (XXX) bauen und finanzierte es überwiegend fremd. Das Schiff wurde 2006 übergeben; zur Erreichung einer Ausflaggung wurde es als Bareboat-Charter an eine ausländische Tochter überlassen, zugleich bestand ein achtjähriger Time-Charter-Vertrag mit einem Drittcharterer. Konzernseitig wurden seit 2005 Umstrukturierungen und ein Börsengang vorbereitet; das Schiff war in IPO-Planungen aufgeführt. Im Januar 2007 beschloss die Klägerin den Verkauf des Schiffes im Rahmen des Börsengangs; die Veräußerung erfolgte noch 2007. Die Klägerin beantragte die Gewinnermittlung nach der Tonnage (§ 5a EStG) für 2006 und 2007; das Finanzamt lehnte ab und berief sich insbesondere auf fehlende Absicht zum langfristigen Betrieb. Die Klägerin bestreitet dies und macht geltend, zum Zeitpunkt der Indienststellung habe sie die Absicht zum langfristigen Betrieb gehabt; eine bedingte Verkaufsabsicht sei unschädlich. • Rechtliche Grundlagen: § 5a EStG setzt Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und die Absicht zum langfristigen Betrieb voraus; § 5a Abs. 2 S.2 EStG stellt Vercharterung unter bestimmte Voraussetzungen; die in der Rechtsprechung entwickelte Jahresfrist begründet eine widerlegbare Vermutung gegen die Betreibensabsicht bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. • Anwendung auf den Fall: Die Voraussetzungen des § 5a EStG lagen mit der Übergabe und Indienststellung im Jahr 2006 erstmals vor; die Klägerin beschloss die Veräußerung im Jahr 2007, also binnen Jahresfrist, wodurch die negative Vermutung greift. • Beweislast und Würdigung: Ist die Veräußerung binnen Jahresfrist erfolgt, kann die Klägerin die Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass sie bei Beginn der Jahresfrist tatsächlich die Absicht zum langfristigen Betrieb hatte. Hier liegen jedoch zahlreiche Indizien gegen eine solche Absicht: bereits frühzeitige IPO-Planungen, fortlaufende Einbindung des Schiffs in Börsenlisten, konzernweite Strategie zur Veräußerung von Neubauten, Bareboat-Charter zur Ausflaggung und die wirtschaftliche Eignung von Time-Charter-Verträgen und Finanzierung auch als wertsteigernde Faktoren für einen späteren Verkauf. • Konsequenz der Bareboat-Charter: Die Ausflaggung durch Bareboat-Charter machte die Klägerin faktisch und rechtlich gehindert, den Time-Charter eigenständig zu erfüllen; dies unterstreicht die Fremdverwendung des Schiffs. • Ergebnis der Glaubwürdigkeits- und Gesamtwürdigung: Insgesamt war das langfristige Betreiben des Schiffs nur eine von mehreren gleichwertigen Optionen; die Klägerin konnte die Vermutung nicht widerlegen, sodass die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung fehlen. • Verfahrensrechtliche Feststellungen: Klagebefugnis und Vertretung der Klägerin sind gegeben; das Gericht durfte trotz Nichterscheinens des Beklagten entscheiden; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Übergabe und Indienststellung des Schiffs die notwendige Absicht zum langfristigen Betrieb im internationalen Verkehr im Sinne des § 5a EStG hatte. Weil die Veräußerungsentscheidung binnen eines Jahres nach dem erstmaligen Vorliegen der Voraussetzungen getroffen wurde, greift die widerlegbare Vermutung gegen eine langfristige Betreibensabsicht; diese Vermutung ist im Gesamtbild nicht widerlegt worden. Daher kommt eine Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht in Betracht und die angefochtenen Feststellungsbescheide bleiben in der vom Beklagten getroffenen Form bestehen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen; die Zulassung der Revision wurde versagt.