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Urteil

2 K 222/17

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klagefrist zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, sofern eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde (§ 47 Abs.1 FGO, § 50 Abs.1 FGO). • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vorhanden, korrekt und dem Verwaltungsakt eindeutig zuzuordnen, läuft die einmonatige Klagefrist; die Jahresfrist des § 55 Abs.2 FGO greift nicht. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht von Amts wegen in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beteiligte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 56 FGO).
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Klageerhebung trotz wirksamer Rechtsbehelfsbelehrung • Die Klagefrist zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, sofern eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde (§ 47 Abs.1 FGO, § 50 Abs.1 FGO). • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vorhanden, korrekt und dem Verwaltungsakt eindeutig zuzuordnen, läuft die einmonatige Klagefrist; die Jahresfrist des § 55 Abs.2 FGO greift nicht. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht von Amts wegen in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beteiligte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 56 FGO). Der Beklagte erließ am 24.05.2016 Schätzungsbescheide für 2014, gegen die der Kläger am 26.05.2016 Einspruch einlegte und die Vorlage der Steuererklärungen anzeigte. Mit Schreiben vom 28.07.2016 erließ das Finanzamt eine dreiseitige Einspruchsentscheidung, die dem Prozessbevollmächtigten am 29.07.2016 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Der Kläger reichte Steuererklärungen teils erst im August bzw. November 2016 ein; das Finanzamt lehnte daraufhin Änderungen mit Verweis auf Bestandskraft ab. Der Kläger erhob erst am 31.07.2017 Klage und rügte unter anderem, die Rechtsbehelfsbelehrung sei dem Verwaltungsakt nicht eindeutig zuzuordnen. Der Beklagte hielt die Klage für unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist ab Zustellung der Einspruchsentscheidung am 29.07.2016 nicht gewahrt worden sei. • Rechtsgrundlage und Fristbeginn: Nach § 47 Abs.1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt (§ 50 Abs.1 FGO). • Feststellung des Fristablaufs: Die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 29.07.2016 bekannt gegeben; die einmonatige Frist begann deshalb am 30.07.2016 und endete am 29.08.2016. Die Klage ging erst am 31.07.2017 ein und ist damit verspätet. • Zuordnung der Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einspruchsentscheidung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung auf einem separaten Blatt; die Blätter waren gemeinsam im Umschlag versandt, wiesen gleiche Kopfzeilen mit Steuernummer und Datum sowie fortlaufende Seitenzahlen auf und trugen eine Unterschrift unter der Belehrung. Damit war die Belehrung objektiv dem Verwaltungsakt zuzuordnen und nicht unrichtig oder unvollständig. • Jahresfrist des § 55 Abs.2 FGO nicht anwendbar: Weil eine wirksame und richtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, greift die Verlängerung auf ein Jahr nicht. • Wiedereinsetzung und Verschulden: Eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO kam nicht von Amts wegen in Betracht; es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, und ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gerichtlicht gestellt. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Klage ist unzulässig und wurde abgewiesen, weil die einmonatige Klagefrist nach § 47 Abs.1 FGO nicht eingehalten wurde. Die Einspruchsentscheidung vom 28.07.2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten am 29.07.2016 bekannt gegeben, sodass die Klagefrist mit Ablauf des 29.08.2016 endete; die Klage wurde erst am 31.07.2017 erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung war wirksam, richtig und dem Verwaltungsakt zuzuordnen, so dass die verlängerte Jahresfrist des § 55 Abs.2 FGO nicht anwendbar ist. Eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO kam nicht in Betracht, da kein unverschuldetes Versäumnis dargelegt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.