Beschluss
2 V 112/18
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verrechnungskonten eines Kommissionärs sind bei bilanzieller Erfassung grundsätzlich als Verbindlichkeiten der Kommissionärin zu behandeln.
• Längerfristig auf Verrechnungskonten geführte, unverzinsliche Verbindlichkeiten unterfallen dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind mit dem typisierten Zinssatz zu berechnen, sofern keine verzinsliche Vereinbarung vorliegt.
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Abzinsungssatzes von 5,5 % bestehen; dies kann die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Abzinsungssatz für Verbindlichkeiten • Verrechnungskonten eines Kommissionärs sind bei bilanzieller Erfassung grundsätzlich als Verbindlichkeiten der Kommissionärin zu behandeln. • Längerfristig auf Verrechnungskonten geführte, unverzinsliche Verbindlichkeiten unterfallen dem Abzinsungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind mit dem typisierten Zinssatz zu berechnen, sofern keine verzinsliche Vereinbarung vorliegt. • Bei summarischer Prüfung können ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Abzinsungssatzes von 5,5 % bestehen; dies kann die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Die Klägerin (GmbH C) betreibt Handel mit Orientteppichen und war für eine pakistanische Firma A als Verkaufsvermittlerin tätig. Zwischen den Parteien bestand eine Vereinbarung, wonach C Teppiche verkaufte und die Erlöse auf einem "Verrechnungskonto Ablader" zugunsten von A gebucht wurden; C vereinnahmte Provisionen und führte Zahlungen an Dritte aus. Die Buchführung wies die auf dem Verrechnungskonto verbleibenden Salden als Verbindlichkeiten der C gegenüber A aus; eine gesonderte Treuhandkontenführung erfolgte nicht. Das Finanzamt wertete die länger als 12 Monate auf dem Konto verbleibenden Salden als langfristige, unverzinsliche Verbindlichkeiten und nahm eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem typisierten Zinssatz von 5,5 % vor. Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; das Gericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 6 Abs.1 Nr.3 EStG sowie § 69 FGO für den vorläufigen Rechtsschutz. • Die tatsächliche Gestaltung ergab kein Treuhandverhältnis und keine separierte Fremdgelderführung; die eingehenden Kaufpreise wurden nicht treuhänderisch kontiert, sodass die Salden als Verbindlichkeiten der Antragstellerin zu erfassen sind; indiziert ist ein Kommissionsgeschäft nach § 383 HGB, wobei der Kommissionär Inhaber der Forderung wird und Guthaben als Einziehungserlös gelten. • Die streitigen, längerfristig gehaltenen, unverzinslichen Verbindlichkeiten fallen grundsätzlich unter das Abzinsungsgebot des § 6 Abs.1 Nr.3 EStG; unbestimmte Laufzeit schließt die Einordnung als langfristig nicht aus, maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung. • Die spätere Vereinbarung über Verzinsung des Verrechnungskontos ab 01.01.2016 begründet keine rückwirkende Verzinsung bereits aufgelaufener Verbindlichkeiten; eine solche Vereinbarung ist erst ab dem folgenden Bilanzstichtag zu berücksichtigen. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Angemessenheit des typisierten Abzinsungssatzes von 5,5 %, weil dieser in einer anhaltenden Niedrigzinsphase die wirtschaftliche Realität erheblich übersteigt und damit Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsfragen aufwirft. • Vor dem Hintergrund anhängiger Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und der Rechtsprechung des BFH rechtfertigen diese ernstlichen Zweifel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, zumal ein vorrangiges öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug nicht dargetan ist. • Mangels Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs bestand kein Anlass, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen; bereits verwirkte Säumniszuschläge sind insoweit aufzuheben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat Erfolg. Die als langfristige Verbindlichkeiten bilanzierten Salden auf dem Verrechnungskonto sind zwar grundsätzlich abzinsungspflichtig nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des typisierten Abzinsungssatzes von 5,5 % wird die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide für die Streitjahre ausgesetzt. Es besteht kein öffentlicher Vorrang des Vollzugs und auch kein Anlass für Sicherheitsleistungen. Soweit Säumniszuschläge entstanden sind, ist die Vollziehung insoweit aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Behörde; die Beschwerde wird zur Fortsetzung des Rechtswegs zugelassen.