Urteil
4 K 227/15
FG HAMBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erdgas, das im gemeinsamen Verbrennungsprozess mit prozessbedingtem Armgas zur Überhitzung von Dampf und zur thermischen Abluftbehandlung eingesetzt wird, ist nach Art. 2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG kein Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck.
• Eine Steuerentlastung nach §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F. ist nur mit unionsrechtskonformer Auslegung möglich; die RL 2003/96/EG steht einer nationalen Entlastung entgegen, wenn kein zweierlei Verwendungszweck vorliegt.
• Thermische Abluft- oder Abfallbehandlung begründet für sich genommen keinen zweiten Verwendungszweck i.S.d. Art.2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG; es bedarf vielmehr, dass das Energieerzeugnis selbst zur Herstellung einer im Prozess benötigten Substanz verwendet wird.
Entscheidungsgründe
Keine Energiesteuerentlastung bei alleiniger Verheizung für thermische Abluftbehandlung • Erdgas, das im gemeinsamen Verbrennungsprozess mit prozessbedingtem Armgas zur Überhitzung von Dampf und zur thermischen Abluftbehandlung eingesetzt wird, ist nach Art. 2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG kein Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck. • Eine Steuerentlastung nach §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F. ist nur mit unionsrechtskonformer Auslegung möglich; die RL 2003/96/EG steht einer nationalen Entlastung entgegen, wenn kein zweierlei Verwendungszweck vorliegt. • Thermische Abluft- oder Abfallbehandlung begründet für sich genommen keinen zweiten Verwendungszweck i.S.d. Art.2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG; es bedarf vielmehr, dass das Energieerzeugnis selbst zur Herstellung einer im Prozess benötigten Substanz verwendet wird. Die Klägerin produziert Ammoniak und verbrennt in einer Dampfüberhitzeranlage Armgas aus dem Produktionsprozess gemeinsam mit zugekauftem Erdgas. Die dabei entstehende Wärme dient zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, zur thermischen Zersetzung methanolhaltigen CO2 und zur Gewährleistung eines Kaminzugs für die Ableitung der Restgase. Armgas hat einen geringen Heizwert; Erdgas hat einen deutlich höheren Heizwert und wird nach Angaben der Klägerin zusätzlich benötigt, um die erforderlichen Reaktionstemperaturen und die Abgastemperatur an der Kaminmündung aus Umwelt- und Genehmigungsgründen sicherzustellen. Die Klägerin beantragte Entlastung von Energiesteuer nach §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F.; der Beklagte lehnte ab und verwies auf unionsrechtliche Beschränkungen. Das FG legte dem EuGH Fragen vor; dieser entschied, dass diese Verwendung kein vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenes Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck darstellt. Der Senat setzte das Verfahren fort und entschied entsprechend. • Anwendbare Normen und Vorrang des Unionsrechts: §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F. fußt auf Art.2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG; nationale Entlastungsvorschriften sind unionsrechtskonform auszulegen und von der RL begrenzt. • Begriff des zweierlei Verwendungszwecks: Nach EuGH-Rechtsprechung gilt als zweierlei Verwendungszweck nur, wenn das Energieerzeugnis nicht bloß als Heizstoff dient, sondern selbst zur Herstellung einer für den Produktionsprozess erforderlichen Substanz eingesetzt wird; bloße Nutzung der erzeugten Wärme oder Verwertung von Verbrennungsrückständen genügt nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Das Erdgas wurde zwar zur Erzeugung von Dampf verwendet, der in den Ammoniakprozess zurückgeführt wird, allerdings ist dieser Dampf nicht ausschließlich oder notwendigerweise nur durch Verbrennung des Erdgas erzeugbar; die thermische Abluftbehandlung (Zersetzung von Methanolspuren, Ableitung der Restgase) stellt keinen eigenständigen zweiten Verwendungszweck im unionsrechtlichen Sinne dar. • Folgerung für Entlastungsanspruch: Mangels Vorliegens eines zweierlei Verwendungszwecks bleibt das Erdgas dem Besteuerungsgebot der RL 2003/96/EG unterworfen; daher scheidet eine Entlastung nach §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F. aus. Gleiches gilt für eine mögliche Anspruchsgrundlage nach §51 Abs.1 Nr.1 Buchst. d EnergieStG a.F., weil auch dort die gleichzeitige Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken fehlt. • Verfahrensrechtliches: Der EuGH-Beschluss war für den Senat bindend; das Verfahren wurde insoweit schriftlich entschieden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten verbleibenden Entlastungsbetrag; Kostenentscheidung nach §§135,138 FGO; Revision nicht zuzulassen. Die Klage ist, soweit nicht wegen Teilerledigung erledigt, unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Energiesteuerentlastung nach §51 Abs.1 Nr.2 EnergieStG a.F., weil das eingesetzte Erdgas nach Auslegung von Art.2 Abs.4 Buchst. b RL 2003/96/EG kein Energieerzeugnis mit zweierlei Verwendungszweck ist. Die thermische Abluftbehandlung begründet für sich genommen keinen zweiten Verwendungszweck; die Nutzung der bei der Verbrennung entstehenden Wärme zum Trocknen/Überhitzen von Dampf und zur Abgasbehandlung bleibt Verheizen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des streitigen Teils des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.